Kommentar

Wem nützt Vergabebeschleunigung?

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Mit dem jetzt von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Vergabebeschleunigungsgesetz soll die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand beschleunigt werden, vor allem wenn es um kleinere Aufträge geht. Denn eine der wichtigsten Änderungen in der Gesetzesnovelle ist die Anhebung des Schwellenwerts für Direktaufträge von 1.000 Euro auf 50.000 Euro.

Dies ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, kleinere Planungsleistungen ohne aufwendiges Vergabeverfahren direkt zu vergeben, was für kleine und mittlere Büros weniger Bürokratie und einen leichteren Zugang zu öffentlichen Aufträgen bedeuten kann.

Zugleich wird der Grundsatz der losweisen Vergabe (§ 97a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) beibehalten, was sicherstellen soll, dass große Projekte in Fach- und Teillose aufgeteilt werden, auf die sich auch spezialisierte und kleinere Büros bewerben können. Diese Mittelstandsförderung ist gerade für die sehr heterogenen Strukturen der Landschaftsarchitekturbüros vorteilhaft.

Andererseits können bei Großprojekten Ausnahmen vom Losgrundsatz gemacht werden - etwa für besonders dringliche Großvorhaben, die beispielsweise aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert werden. Wer dann gute Kontakte in die Politik pflegt, wird dann stärker profitieren, als kleine unabhängige Büros, die nicht die Kapazitäten für diese Kontakte aufwenden können.

Neu ist auch, dass zukünftig Aspekte der digitalen Souveränität als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden können (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Vergabe-Verordnung, VgV). Dies unterstreicht die wachsende Bedeutung digitaler Kompetenz und kann für Büros, die in offene IT-Systeme und Datensicherheit investieren, einen Wettbewerbsvorteil darstellen. Entscheidend sind also auch hier Investitionen in Technik sowie in die Qualifikation und Fortbildung von Mitarbeitern.

Riskant ist die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung bei einer sofortigen Beschwerde gegen eine Vergabeentscheidung (§ 173 Abs. 1 GWB). Einerseits ist mit ihr eine schnellere Auftragsvergabe verbunden, andererseits werden Bieterrechte gemindert und zugleich steigt damit für den Auftraggeber das Risiko von Schadensersatzansprüchen, wenn später - trotz Weiterbauens – ein Fehler bei der Vergabe gefunden wird, die Beschwerde also berechtigt war und vor Gericht festgestellt wird.

Möglicherweise werden sich angesichts dieser Novelle Zusammenschlüsse oder Kooperationsnetzwerke von Planungsbüros mehren, vor allem, um genügend Investitionsmittel aufwenden zu können, aber auch um Nutznießer der Ausnahmeregelungen zu werden. Ob damit wirklich kleinen Unternehmen geholfen werden kann, muss sich noch erweisen.

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M. A. Mechthild Klett
Autorin

Stadt+Grün, Redaktionsleiterin

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