Recycling-Baustoffe für Wegebau

Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet zur Ressourcenschonung

Wegebau
Auch das Vergaberecht sieht ein Gleichbehandlungsgebot sowie das Gebot der produktneutralen Ausschreibung vor.
Wegebau
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet die Behörden des Bundes und ihnen nachgeordnete juristische Personen des öffentlichen Rechts dazu, durch ihr Verhalten zur Ressourcenschonungbeizutragen. Foto: Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V.
Wegebau
Auch das Vergaberecht sieht ein Gleichbehandlungsgebot sowie das Gebot der produktneutralen Ausschreibung vor. Foto: Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V.

Wenngleich längst nicht allerorts, so scheinen gleichwohl nach wie vor einige kommunale Entscheidungsträger bei Ausschreibungen, beispielsweise von Straßen- oder Wegebaumaßnahmen, vor dem Einsatz von rezyklierten Gesteinskörnungen zurückzuschrecken. Es ändert jedoch nichts an der rechtlichen Verpflichtung zur Ausschreibung von aus Bauabfällen hergestellten Baustoffen.

Bereits das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet die Behörden des Bundes und ihnen nachgeordnete juristische Personen des öffentlichen Rechts dazu, durch ihr Verhalten zur Ressourcenschonung beizutragen.

Unstrittig ist, dass Recycling-Baustoffe durch ihr Substitutionspotenzial gegenüber Primärrohstoffen, also etwa Kies, Sand oder Naturstein, im Rahmen ihrer bautechnischen Eignung zu einer Schonung der natürlichen Ressourcen beitragen. Schon die Bundesbehörden sind daher nach § 45 KrWG verpflichtet, zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die durch Recycling hergestellt worden sind.

Ähnliche Regelungen gibt es auch auf Landesebene. So sollen - bautechnische und umweltrechtliche Eignung unterstellt - bei Ausschreibungen von Bauvorhaben und anderen Aufträgen im Land Nordrhein-Westfalen nach § 2 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) solche Erzeugnisse den Vorzug erhalten, die aus Abfällen hergestellt sind. Zusätzlich sieht ein Erlass des Wirtschaftsministeriums in Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2010 vor, dass bei Bauaufträgen "Recyclingbaustoffe (...) - ihren technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen" einzubeziehen sind. Noch deutlicher bestimmt ein Erlass des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums vom 06.09.2005 "dass Ausschreibungen der öffentlichen Hand, in denen nur Primärrohstoffe ausgeschrieben werden, obwohl aus mineralischen Abfällen hergestellte Baustoffe verwendbar wären, gegen diese gesetzlichen Vorgaben [gemeint ist das LAbfG NRW] verstoßen".

Handelt es sich bei den letztgenannten nordrhein-westfälischen Regelungen überwiegend noch um Erlasse, das heißt also um Verwaltungsinnenrecht, bekennt sich in Rheinland-Pfalz bereits das gerade neu gefasste Landeskreislaufwirtschaftsgesetz klar und eindeutig zum Recyclinggedanken. Nach § 2 LKrWG hat (!) dort die öffentliche Hand bei Ausschreibungen solchen Produkten den Vorzug zu geben, die durch Recycling von Abfällen hergestellt sind, sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Mehrkosten sind in der Praxis regelmäßig nicht zu erwarten, da Recycling-Baustoffe gegenüber Primärrohstoffen in aller Regel kostengünstiger sind.

RA Tim Goßen

Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e. V.

SUG-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Landschaftsarchitekt/-in (w/m/d), Wiesbaden  ansehen
Landschaftsplaner (m/w/d), Elmshorn  ansehen
Bezirksleitung Pflegebezirk für das Garten-,..., Düsseldorf  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle grüne Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen