Werkleistungsvertrag

Leistungsbeschreibungen in Bauverträgen allein nicht abschließend

Bauordnungsrecht
Ob das Gefälle einer Hofeinfahrt vertragsgerecht gebaut wurde, hängt nicht allein von der Leistungsbeschreibung ab. Foto: Petra Dirscherl, pixelio.de

Grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Leistung des Unternehmers ist danach nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass Leistungsbeschreibungen in Bauverträgen nicht abschließend sind. Viele Details der Ausführung sind in ihnen nicht erwähnt oder genau beschrieben. Daraus, dass ein bestimmtes Ausführungsdetail nicht erwähnt ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es nicht geschuldet ist. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertrages geprüft werden, ob eine bestimmte Qualität der Ausführung stillschweigend vereinbart ist. Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks oder dessen Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben. Entspricht das versprochene Bauwerk den üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, kann der Auftraggeber in der Regel auch die Ausführung nicht näher beschriebener Details in diesem Standard verlangen und sich nicht mit einer Mindeststärke zufrieden geben.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.11.2013 - VII ZR 275/12 -. In dem konkreten Fall war zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer streitig, ob ein Gefälle der Hof- und Zugangsfläche auf dem Grundstück geschuldet war.

RA Dr. Franz Otto

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