Rheinland-Pfalz
Liberalisierung des Bestattungsgesetzes

Erlaubt werden sollen unter anderem die Beisetzung von Totenasche in Flüssen, die Mitnahme der Urne nach Hause oder die Herstellung von Erinnerungsgegenständen aus Teilen der Asche. All dies ist in vielen Nachbarstaaten Deutschlands schon lange üblich. Hierzulande waren die Beharrungskräfte bisher jedoch stets zu groß.
Wer die Bestattungsbranche kennt, weiß, dass die oben genannten Möglichkeiten nachgefragt und – oft über den Umweg Ausland – genutzt werden. Repräsentative Meinungsumfragen zeigen deutlich, wie sich die Vorstellungen großer Teile der Bevölkerung verändert haben. "Das Land Rheinland-Pfalz hat mit dem zeitgemäßen Gesetzesentwurf auf den Wandel der Bestattungskultur reagiert und die Wünsche und Bedürfnisse vieler Bürger aufgegriffen", erklärt der Aeternitas-Vorsitzende Christoph Keldenich. Was dabei betont werden muss: Die "neuen" Möglichkeiten sollen nur für rheinland-pfälzische Bürger gelten, ein sogenannter "Bestattungstourismus" ist somit nicht zu erwarten. Darüber hinaus soll der erklärte Wille der Verstorbenen Voraussetzung sein. Somit ist ausgeschlossen, dass jemand entgegen den Wünschen des Verstorbenen die Asche mit nach Hause nimmt, zum Beispiel allein aus Kostengründen.
Verbesserungsbedarf sieht Aeternitas an einigen Stellen des Gesetzes, wo zum Beispiel Definitionen nicht vollkommen klar gefasst sind oder Begriffe nicht einheitlich verwendet werden. Auch könnte es nach dem aktuellen Entwurf an manchen Stellen zu Verständnis- und Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Daran sollte noch gearbeitet werden. Nicht praktikabel ist darüber hinaus zum Beispiel die Stellung der Erben als für die Bestattung Verantwortliche.
Wer Erbe ist, steht häufig erst viele Wochen nach einer erfolgten Bestattung fest. Alle anderen Bundesländer verweisen hier auf die Bestattungspflichtigen (in einer bestimmten Reihenfolge). Sinnvoll wären darüber hinaus eine Verkürzung der Wartezeit bis zur Bestattung von 48 auf 24 Stunden sowie eine Verlängerung der Frist zur Beisetzung einer Urne von vier auf sechs Monate.









