Mehr urbane Resilienz mit dem Berliner Klimaanpassungsgesetz

Eine Million Bäume für Berlin

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Mit dem Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnGBln) verfügt Berlin seit November 2025 über einen verbindlichen Rechtsrahmen, der Klimaanpassung als dauerhafte gesamtstädtische Aufgabe festschreibt und zugleich in operativ messbare Zielgrößen übersetzt. Zweck ist der Schutz von Bevölkerung, Infrastruktur einschließlich blau-grüner Infrastruktur, Stadtnatur sowie der Erhalt der sozialen und wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit bei lokalen Klimafolgen wie Hitze, Dürre und Starkregen (§ 1 KAnGBln).
Baumpflanzung
Hitzeviertel in Berlin. Abb.: Eigene Darstellung: Lüdeke (KI generiert)

Bewirkt werden soll dies durch Kühlung, Erhalt und Neupflanzung von Bäumen, zusätzliches Stadtgrün sowie Regenwasserversickerung und -nutzung; zugleich soll eine Verschärfung sozialer Ungleichheiten verhindert werden (§ 1 Satz 2 KAnGBln).

Kern des KAnGBln sind quantifizierte Ziele in Hitzevierteln: im Straßenraum im Durchschnitt alle 15 Meter ein gesunder Straßenbaum, wohnortnahe Grünflächen und Kühlinseln, dezentrale Regenwasserbewirtschaftung sowie eine Absenkung der Tageshöchsttemperatur im öffentlichen Raum um 2 °C (§ 4 KAnGBln). Dadurch werden bis 2040 rund 600.000 Bäume neu gepflanzt werden müssen.

Ergänzend gilt ein gesamtstädtischer Mindestschutz für den vorhandenen Straßenbaumbestand (§ 6 KAnGBln). Dieser Beitrag zeigt, warum das Gesetz Berlin tatsächlich grüner machen kann und warum der Erfolg davon abhängt, Umsetzungsrisiken wie Kosten, Leitungs- und Flächenkonflikte, Standards, Pflege und Datenqualität durch begleitende Forschung systematisch zu bearbeiten.

Ausgangslage: Klimarisiken, Hitzeviertel und Umweltgerechtigkeit als Handlungsauftrag

Hitzeepisoden, Trockenstress und Starkregen sind in Berlin bereits heute spürbar. Das KAnGBln rahmt diese Entwicklung als Schutzaufgabe gegenüber zunehmenden Extremwetterereignissen und verbindet sie ausdrücklich mit Gesundheits- und Gerechtigkeitszielen (§ 1 KAnGBln). Denn Hitze trifft die Stadt ungleich: Dichte Quartiere mit wenig Grün und oft zusätzlicher sozialer Belastung sind besonders betroffen. Genau hier setzt das Gesetz an und macht Klimaanpassung vom Appell zur Verpflichtung.

Hitze ist teilräumlich und sozial ungleich verteilt

Das Gesetz definiert Hitzeviertel als mindestens diejenigen Planungsräume, die im Umweltgerechtigkeitsatlas 2021/22 als thermisch hoch belastet eingestuft sind (§ 2 Nr. 4 KAnGBln). Die Begründung nennt rund 170 von 542 Planungsräumen und leitet daraus die Notwendigkeit räumlicher Priorisierung ab (Begründung zu § 3/§ 4).

Damit wird Klimaanpassung nicht als diffuse Mehr-Grün-Strategie angelegt, sondern als Programm mit klarer Reihenfolge: Hitzeviertel erhalten verbindliche Ziele und einen Vollzugspfad (§§ 3–5 KAnGBln), außerhalb greift der Mindestschutz über Straßenbäume (§ 6 KAnGBln). Für die Praxis bedeutet das: Dort, wo Hitze und soziale Belastung zusammenkommen, soll zuerst gehandelt werden.

Struktur und Innovationsgehalt: Von Zielwerten zu Vollzug, Monitoring und Korrekturmechanismen

Das KAnGBln ist mehr als ein Zielkatalog. Seine Stärke liegt in der Kombination aus messbaren Zielwerten, jährlichem Umsetzungspfad, Querschnittsverbindlichkeit und einem System aus Monitoring und Nachsteuerung. Dadurch wird Klimaanpassung vollzugsfähig, überprüfbar und lernfähig. Diese Architektur ist zugleich das Argument, warum Berlin damit zum Referenzraum für andere Metropolen werden kann.

Zweck- und Zielarchitektur mit messbaren Wirkgrößen

Der normative Kern liegt im Zweck (§ 1 KAnGBln) und den quantifizierten Zielen in Hitzevierteln (§ 4 KAnGBln). Praxisprägend sind vor allem vier Zielkomplexe:

1. Baumdichte im Straßenraum

Auf jeder Straßenseite und auf ausreichend breiten Mittelstreifen soll je Straßenabschnitt im Durchschnitt mindestens alle 15 Meter ein gesunder Straßenbaum gepflanzt sein (§ 4 Abs. 2 KAnGBln). Die Begründung erläutert, dass das Durchschnittsmaß unbepflanzbare Abschnitte berücksichtigt und Mittelstreifen bewusst einbezieht (Begründung zu § 4).

2. Erreichbarkeit von Grün und Kühlung

Klimawirksame öffentliche Grünflächen größer als 1 Hektar sollen in maximal 500 Meter Fußweg erreichbar sein; Kühlinseln in maximal 150 Meter (§ 4 Abs. 3 KAnGBln). Damit wird wohnortnahe Abkühlung als Teil der Daseinsvorsorge definiert.

3. Regenwasser vor Ort und Abkopplung

Regenwasser soll vorrangig lokal genutzt werden; landeseigene Flächen im Bereich der Mischwasserkanalisation sollen mindestens zur Hälfte abgekoppelt werden, soweit keine entgegenstehenden Belange greifen (§ 4 Abs. 4 KAnGBln). Dieser Ansatz ist zentral für die Schwammstadtlogik und wird unter anderem von Baumentscheid e. V. als Klimaanpassungsziel hervorgehoben.

4. Wirkziel Kühlung

Maßnahmen der blau-grünen Infrastruktur sollen nach Stand der Wissenschaft geeignet sein, in Hitzeperioden die Tageshöchsttemperatur im öffentlichen Raum um mindestens 2 °C zu reduzieren (§ 4 Abs. 5 KAnGBln). Der Passus ist bemerkenswert, weil er Wirkung explizit adressiert und Evaluation zwingend macht.

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Baumpflanzung
Symbolbild Straßenraum ohne und mit Baumpflanzungen gem. KlAnGBln. Abb.: Eigene Darstellung: Lüdeke (KI generiert)

Vollzugslogik: priorisieren, umsetzen, nachweisen

Die Zielerreichung wird über einen jährlichen Vollzugspfad organisiert (§ 5 KAnGBln). Hitzeviertel sind schrittweise auszuwählen und umzusetzen; sozial stärker belastete Hitzeviertel sind vorrangig zu behandeln (§ 5 Abs. 2 KAnGBln). Für biologische Wirkungen, insbesondere Baumanwuchs, diskutiert die Begründung Modell- und Simulationsnachweise als zulässige Evidenzformen (Begründung zu § 5). Damit wird klar: Erfolg muss nicht nur behauptet, sondern in geeigneten Zeitfenstern nachgewiesen werden.

Querschnittsverbindlichkeit durch Berücksichtigungsgebot

Träger öffentlicher Aufgaben haben Zweck und Ziele des Gesetzes in Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen (§ 9 KAnGBln). Im Straßenraum ist das entscheidend: Leitungsbau, Verkehr, Barrierefreiheit und Grün konkurrieren um knappen Raum. Das Berücksichtigungsgebot macht Klimaanpassung zu einer abwägungsrelevanten Pflicht und verändert damit die Ausgangslage in der Praxis.

Finanzierungsarchitektur: Kostenschätzungen, Systemgrenzen und Lebenszykluslogik

Die Begründung nennt als Größenordnung durchschnittlich 500 Millionen Euro pro Jahr bis 2040 (Vorblatt Gesamtkosten). Zusätzlich wurde eine Anschubfinanzierung von 1 Milliarde Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur beschlossen, wodurch die Umsetzung frühzeitig handlungsfähig werden soll.

Kostenschätzungen sind jedoch immer Ergebnis von Systemgrenzen: Je nach Ansatz sind Investitionen enthalten oder auch Betrieb, Pflege, Bewässerung, Ersatzpflanzungen, Datenaufbau und Monitoring sowie unterschiedliche Preisstände und Annahmen zur Standardisierung. Für die Bewertung ist zudem die Relation zu Klimafolgekosten relevant (BMWK 2023).

Lebenszykluskosten: gesunder Straßenbaum als Standardfrage

Wirksamkeit hängt nicht allein von Stückzahlen ab, sondern von Standort, Wasserhaushalt, Boden, Schutz und Pflege. Das Gesetz fordert explizit gesunde Straßenbäume (§ 4 Abs. 2 KAnGBln) und schafft mit der Klimaanpassungsverordnung ein Instrument zur technischen Konkretisierung: Pflanzlisten, Anforderungen an Pflege, Bewässerung vorrangig mit Regenwasser sowie Messverfahren können verbindlich geregelt werden (§ 20 KAnGBln; Begründung zu § 20).

Daraus folgt: Wirtschaftlichkeit entsteht primär durch standardisierte, pflegefähige und robuste Prozesse, nicht durch eine reine Pflanzoffensive.

Ob dabei althergebrachte Empfehlungen wie die FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen weiterhin erfüllt werden können, steht zu bezweifeln, ist aber durchaus auch intendiert.

Bis zum Zieljahr 2040 wird von der Inititative Baumentscheid für alle Maßnahmen des KAnGBln mit Kosten von mehr als 7 Milliarden Euro gerechnet.

Verwaltungsorganisation: Steuerung, Standards und Durchsatz

Klimaanpassung im Maßstab des KAnGBln ist Querschnittsaufgabe. Strategisch bilden Klimaanpassungsprogramm (§ 10 KAnGBln), Klimarisikoanalyse (§ 11 KAnGBln) und vorsorgende Klimaanpassungsstrategie (§ 12 KAnGBln) den Rahmen. Entscheidend ist dabei der Durchsatz: Planung, Vergabe, Bau, Pflege, Monitoring und Nachsteuerung müssen parallel in vielen Quartieren funktionieren, sonst bleiben Ziele auf dem Papier.

Transparenz, Daten und Innovationsfähigkeit

Das Monitoring soll Klima, Schäden und Verluste, Zustand von Bäumen und Vegetation, Umsetzungsstand und Kosten abbilden (§ 13 KAnGBln) und Daten zeitnah maschinenlesbar verfügbar machen; Open Data soll Innovation ermöglichen (§ 14 KAnGBln).

Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf Citizen-Science-Ansätze zur Datendichte (Begründung zu § 13/§ 14). Gerade für die Bewertung von Baumgesundheit, Bewässerungserfolg und Hitzehotspots kann dies ein relevanter Hebel sein.

Baumpflanzung
Notwendige Baumpflanzungen durch das KlAnGBln bis 2040. Abb.: Eigene Darstellung: Lüdeke (KI generiert)
Baumpflanzung
Geschätzte Ausgaben für das KAnGBln bis 2040. Abb.: Eigene Darstellung: Lüdeke (KI generiert)

Qualitätssicherung: Kontrollrat und Sofortprogramme

Das KAnGBln etabliert einen unabhängigen wissenschaftlichen Kontrollrat (§§ 17–18 KAnGBln) und schreibt bei prognostizierter oder festgestellter Zielverfehlung Sofortprogramme vor (§ 19 KAnGBln).

Für ein Landesgesetz ist diese Korrekturschleife bemerkenswert: Ziele werden nicht nur gesetzt, sondern die Pflicht zur Nachsteuerung wird strukturell eingebaut.

Der Baum als Engpass: Leitungen, Platzkonflikte und Ausgleichsregeln im Straßenraum

Die 15-Meter-Zielgröße trifft im Bestand auf Leitungsdichte, enge Querschnitte und Anforderungen an Sicherheit und Barrierefreiheit.

§ 6 KAnGBln adressiert dies über Transformations- und Ausgleichsregeln: Zusätzliche Flächen sollen vorrangig aus Verkehrsflächen des ruhenden Kfz-Verkehrs gewonnen werden (§ 6 Abs. 4 KAnGBln); Unmöglichkeit ist öffentlich zu begründen, Abweichungen sind innerhalb von 150 Metern auszugleichen (§ 6 Abs. 4 KAnGBln).

Die Begründung stützt Parkraum als Transformationshebel, weil Leitungen häufig in Fahrbahnbereichen liegen (Begründung zu § 6).

Verfügbarkeit, Qualität und Standorttauglichkeit des Pflanzmaterials

Neben dem Raum wird das Pflanzmaterial selbst zum Engpass. Baumschulkapazitäten sind begrenzt und rückläufig, während Anforderungen an klimaangepasste Arten und Herkünfte steigen. Nach BMEL (2025) gab es 1.368 Baumschulbetriebe mit 15.350 Hektar Baumschulfläche, davon 3.410 Hektar für Alleen- und Parkbäume; zugleich ist die Betriebszahl rückläufig.

Diese Rahmenbedingungen müssen in Zeitplänen, Ausschreibungen und Standards mitgedacht werden, sonst entstehen Vollzugsrisiken trotz gesicherter Finanzierung. Aus den 3.410 Hektar Baumschulfläche für Alleen- und Parkbäume lässt sich grob abschätzen: Wenn pro Hektar am Ende etwa 500–800 großbaumfähige Exemplare stehen und die Produktionszeit bis zur Straßenbaum-Qualität im Mittel 8–12 Jahre beträgt, dann liegen die jährlichen Entnahmemengen plausibel in der Größenordnung von rund 150.000 bis 300.000 Großbäumen pro Jahr (stark abhängig von Sortiment, Qualität und Ausfallraten).

Und das für ganz Deutschland! Somit wird schnell klar, dass für massenhafte Baumpflanungen wie im KlAnGBln vorgesehen neue und innovative Wege beschritten werden müssen.

Demgegenüber ist die potenzielle Zahl an Setzlingen um Größenordnungen höher: Würde die Gewinnung innovativ aus vielen Quellen systematisch erfolgen (z. B. Sammeln von Naturverjüngung, Saatguternte, Aufzucht in kommunalen Mikro-Baumschulen, Kooperationen mit Forst und Betrieben), wären statt Hunderttausenden eher mehrere Millionen Setzlinge pro Jahr realistisch, weil Setzlinge flächen- und zeitökonomisch in sehr hoher Stückzahl produziert und verteilt werden können.

Baumpflanzung
Mehrfachpflanzungen vs. Einzelbaumpflanzung. Abb.: Eigene Darstellung: Lüdeke (KI generiert)

Mehrfachpflanzungen und junges Baummaterial als Umsetzungsoption

Alternative Pflanzstrategien wie Mehrfachpflanzungen oder Cluster mit jüngerem Material werden diskutiert (TU München 2020). Das KAnGBln schreibt keine Pflanzform vor, eröffnet aber über Zielarchitektur und Verordnung (§ 20 KAnGBln) den Rahmen, solche Strategien fachlich zu begründen, solange gesunde Straßenbäume (§ 4 Abs. 2), Kühlung (§ 4 Abs. 5) und funktionsfähige Standorte erreicht werden.

Begleitforschung sollte Anwuchs, Vitalität, Ausfallraten, Pflegeaufwand, Wasserbedarf und mikroklimatische Wirkung gegenüber klassischen Einzel- und Großbaumpflanzungen vergleichen. In Verbindung mit Monitoring (§ 13) und Open Data (§ 14) können so belastbare Entscheidungsgrundlagen für Standards entstehen.

Flächen- sowie Grün- und Wasserstruktur als Netz:Schwammstadt im Gesetz verankert

Die Grünziele sind netzartig angelegt: In Hitzevierteln sollen klimawirksame öffentliche Grünflächen größer als 1 Hektar in 500 Metern erreichbar sein, Kühlinseln in 150 Metern (§ 4 Abs. 3 KAnGBln). Die Begründung erlaubt kumulative Erfüllung durch mehrere Teilflächen ab 0,3 Hektar, die zusammen 1 Hektar ergeben (Begründung zu § 4). Damit wird eine realistische Quartierslogik geschaffen, die auch kleine Flächen und kühle Wegestrukturen aufwertet.

Wasser ist dabei Schlüsselressource. § 4 Abs. 4 KAnGBln setzt das Ziel, im Bestand mindestens 50 Prozent landeseigener Flächen im Mischwassersystem abzukoppeln und Regenwasser vor Ort zu nutzen (Baumentscheid e. V. 2025). Pflanzstandorte sollen ausreichend durch Regenwasser versorgt werden (§ 6 Abs. 4 KAnGBln); die Verordnung soll Bewässerung in Dürrezeiten vorrangig mit Regenwasser absichern (§ 20 Nr. 2b KAnGBln).

Zudem enthält § 12 Abs. 6 KAnGBln einen Prüfauftrag, bis November 2028 Anreizsysteme zur Abkopplung privater Oberflächen zu entwickeln. Flankierend verpflichtet Art. 3 des Gesetzespakets die Wasserbetriebe zur Unterstützung und systematischen Integration einer dezentralen, naturnahen Niederschlagswasserbewirtschaftung.

Bürgerschaftliches Engagement: Mitwirkung Dritter als Umsetzungsressource

§ 8 KAnGBln ermöglicht die Mitwirkung Dritter. Die Begründung nennt ausdrücklich zivilgesellschaftliche Initiativen (Begründung zu § 8). Eigenleistungen können finanziell berücksichtigt oder erstattet werden, wenn sie fachgerecht umgesetzt, dokumentiert und in das Klimaanpassungsprogramm eingebunden sind (§ 8 i. V. m. §§ 10 und 13 KAnGBln). Damit kann das Gesetz zusätzliche Kapazitäten mobilisieren, ohne Standards und Steuerung preiszugeben.

Begleitforschung als Erfolgsbedingung: Das KAnGBln als lernendes System

Das KAnGBln ist als lernendes System angelegt: Monitoring, Open Data, Berichte, Kontrollrat und Sofortprogramme (§§ 13–19). Daraus folgt eine Forschungsagenda mit direktem Vollzugsbezug: Wirkungsmonitoring (2-°C-Ziel, Kühlinseln, Baumgesundheit), Umsetzungsforschung im Straßenraum (Leitungs- und Flächenkonflikte, Parkraumtransformation, 150-Meter-Ausgleich), Standard- und Pflegeforschung (Lebenszyklus, Regenwasserbewässerung, Ausfallraten) sowie Governance-Wirksamkeit (Korrekturschleifen aus Kontrollrat, Berichten und Sofortprogrammen).

Ohne diese Begleitung drohen Zielkonflikte, Fehlsteuerungen oder Qualitätsverluste erst sichtbar zu werden, wenn sie teuer zu korrigieren sind. Mit den Ergebnissen dieser Forschung kann das KlAnGBln zum Exportschlager werden, es sind in diversen anderen Städten wie München oder Freiburg schon ähnliche Initiativen angedacht (Team Baumentscheid 2025).

Baumpflanzung
Symbolbild für Berlin vor und nach der Transformation durch das KlAnGBln. Abb.: Eigene Darstellung: Lüdeke (KI generiert)

Fazit

Das Berliner Klimaanpassungsgesetz schafft erstmals die realistische Grundlage, Berlin bis spätestens 2040 grundlegend zu transformieren: von einer in vielen Quartieren überhitzten, versiegelten Stadt hin zu einer durchgrünten, klimaresilienten Metropole mit hoher Aufenthaltsqualität. Die Kombination aus verbindlichen Zielwerten, räumlicher Priorisierung, klarer Vollzugslogik und institutionalisierter Nachsteuerung macht das Gesetz zu weit mehr als einem politischen Bekenntnis – es ist ein wirksames Umsetzungsinstrument.

Mit der Anschubfinanzierung von rund einer Milliarde Euro sind die Voraussetzungen geschaffen, um zügig in die Fläche zu gehen und sichtbare Veränderungen im Stadtbild auszulösen. Werden Standards, Pflanzstrategien, Wasserbewirtschaftung und Pflege systematisch weiterentwickelt und durch belastbare Daten gestützt, kann der Ausbau von Straßenbäumen, Grünflächen und Schwammstadtstrukturen eine neue Qualität erreichen. Bis 2040 ist damit nicht nur eine deutliche Erhöhung des Baumbestands erreichbar, sondern ein zusammenhängendes, alltagswirksames blau-grünes Netz, das Hitze mindert, Wasser im Stadtraum hält und Gesundheit sowie Umweltgerechtigkeit stärkt.

Begleitende Forschung ist dabei der zentrale Erfolgshebel: Sie ermöglicht, Wirkungen frühzeitig sichtbar zu machen, Umsetzungshürden pragmatisch zu überwinden und innovative Ansätze – von neuen Pflanzkonzepten bis zur dezentralen Regenwassernutzung – evidenzbasiert in Standards zu überführen. Gelingt diese forschungsbasierte Umsetzung, kann Berlin nicht nur deutlich grüner werden, sondern zugleich zum Referenzmodell einer lernenden, wirksamen und sozial gerechten Klimaanpassung in europäischen Großstädten.

LITERATUR

  • Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnGBln), GVBl. Berlin Nr. 33/2025; VIS Berlin (gesetze.berlin.de), konsolidierte Fassung.
  • Parlament Berlin, Drucksache/Anlage d19-2573, Begründung "Volksentscheid Baum".
  • Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (2021): Umweltgerechtigkeitsatlas Berlin.
  • Umweltbundesamt (2020): Klimawandel und soziale Ungleichheit.
  • Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (2024): Klimafolgen und Klimaanpassung im Land Berlin, Sachstandsbericht 2024.
  • BMWK (2023): Kosten durch Klimawandelfolgen in Deutschland.
  • FLL (2020): Empfehlungen für Baumpflanzungen.
  • TU München (2020): Neue Pflanzkonzepte für Stadtbäume.
  • BMEL (2025): Baumschulerhebung/Baumschulstatistik.
  • Baumentscheid e. V. (2025): Klimaanpassungsziele (Wasser/Schwammstadt) zum KAnGBln.
  • Team BaumEntscheid (2026): Kostenschätzung gemäß Entwurf KAnGBln, Stand 26.09.2026.
  • Team BaumEntscheid/Strößenreuter, Heinrich (2025): Berliner Klimaanpassungsgesetz – vom Volksentscheid zum blau-grünen Milliardenprogramm.
Prof. Dr.-Ing. Jens Lüdeke
Autor

Professur Urbaner Raum und Landschaft BHT

Berliner Hochschule für Technik
M. Eng. Luna Kansou
Autorin

Berliner Hochschule für Technik

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