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Die Notwendigkeit eingehender Untersuchungen bei auffälliger Belaubung und Pilzfruchtkörpern des Zunderschwamms bei einer Linde steht im Mittelpunkt eines Urteils des OLG Brandenburg vom 15.01.2019 - 2 U 49/17 -, juris. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10.09.2015 parkte die Klägerin ihr Fahrzeug am Fahrbahnrand einer öffentlichen Straße. An diesem Tag brach von einer Linde der Beklagten ein großer, schwerer und weitverzweigter Ast von mehreren Metern Länge und einem Durchmesser von circa 50 Zentimetern und stürzte auf die...