Einschränkung der Sicht

Nachbarrechtliche Einordnung von Bambus

Recht und Normen
Bambus wächst sich zur Hecke aus. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten zählt nicht die botanische Sorte, sondern ob eine geschlossene heckenartige Wand entsteht. Foto: Kulturforum, Phyllostachys aurosulcata Spectabilis, CC BY-SA 3.0

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich als Berufungsinstanz in einem Urteil vom 25.07.2014, Az.: 12 U 162/13 mit Bambus der Gattung Phyllostachys zu befassen. Dem lag eine nachbarrechtliche Streitigkeit zugrunde, bei der es um die Entfernung beziehungsweise den Rückschnitt von Bambuspflanzen im Bereich der Grundstücksgrenze ging.

Die Beklagten hatten vier Bündel Bambus der Gattung Phyllostachys in einem Abstand von zwei bis drei Metern zueinander entlang der Grundstücksgrenze angepflanzt. Der Bambus fühlte sich wohl und legte ein erhebliches Wachstum an den Tag.

Der Kläger war der Auffassung, der Bambus sei zu nah an der Grundstücksgrenze angepflanzt und er sei auch zu hoch. Der Bambus müsse auf eine zulässige Höhe von 1,80 Meter zurückgeschnitten werden und ebenfalls ein Mindestabstand von 50 Zentimetern beim Austritt aus dem Erdreich zur Grundstücksgrenze unterschreiten. Dies ergäbe sich aus dem geltenden Landesnachbarrechtsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Der Bambus sei als Hecke zu betrachten und verursache eine erhebliche Sichtbeeinträchtigung für die Kläger, ferner sei bei Feuchtigkeit und Schneefall eine Neigung des Bambus auf das Grundstück der Kläger zu bemerken.

Die Beklagte trug dagegen botanische Argumente vor. Bei einer Bambusanpflanzung handele es sich nicht um ein Gehölz im Sinne des Landesnachbarrechtsgesetzes, sondern um Gräser, weshalb die Bambusanpflanzung auch keine Hecke im Sinne des Nachbarrechts darstelle. Die Grenzwerte des Landesnachbarrechtsgesetzes für Hecken müssten daher nicht eingehalten werden.

Dies überzeugte das OLG Karlsruhe nicht. Wie bereits das erstinstanzliche Gericht ging das Oberlandgericht Karlsruhe davon aus, dass es sich bei der Bambusanpflanzung um eine Hecke im Sinne des Landesnachbarrechtsgesetzes handele. Unter einer Hecke sei eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze zu verstehen, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht seien. Wesentlich sei dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation. Dabei genüge es, wenn der Dichtschluss erst im Laufe der Zeit aufgrund der artgemäßen Ausdehnung der Pflanzen erreicht werde.

Diese Voraussetzungen wurden nach der Einnahme des Augenscheins durch das erstinstanzliche Gericht auch von der streitgegenständlichen Bambusanpflanzung erfüllt. Der Bambus hatte auf einer erheblichen Länge entlang der Grundstücksgrenze bereits einen Dichtschluss erreicht, der sich auch in der Höhe über mehrere Meter ausdehnte.

Dass der Bambus nach den geltenden Definitionen der Botanik den Gräsern zuzuordnen sei, stehe seiner Einordnung als Hecke im Sinne des Landesnachbarrechtsgesetzes nicht entgegen. Der dort verwendete Begriff des Gehölzes sei nicht auf solche Pflanzen beschränkt, die auch biologisch exakt als Gehölz einzuordnen seien. Maßgeblich für den Begriff der Hecke sei vielmehr das äußere Erscheinungsbild, dabei insbesondere die Geschlossenheit der Anpflanzung und die deshalb bestehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück. Eine solche Einwirkung könne etwa auch durch Lichtentzug stattfinden.

Der Wortlaut des einschlägigen Landesnachbarrechtsgesetztes enthalte mit dem Begriff der Hecke keine Begrenzung auf eine bestimmte Art oder Gattung der in Betracht kommenden Pflanzen. Mit dem Wortlautverständnis der Vorschrift sei die Annahme einer Hecke im Fall einer den erforderlichen Dichtschluss aufweisenden Bambus-anpflanzung ohne weiteres in Einklang zu bringen.

Diese Auslegung des Oberlandesgerichts Karlsruhe leuchtet ein. Denn unabhängig von botanischen Einordnungen ist es der Zweck von nachbarrechtlichen Vorschriften, dass sie den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützen. Bei Hecken kommt es daher vielmehr darauf an, dass sie eine geschlossene, wandartige Struktur aufweisen und so vom äußeren Erscheinungsbild als Hecke wahrzunehmen sind, nicht aber darauf, ob sie aus Pflanzen bestehen, die botanisch korrekt als Gehölz einzuordnen sind.

Das Gericht verpflichtete daher den Beklagten zur Entfernung der Bambushecke, soweit die Entfernung zur Grundstücksgrenze weniger als 0,50 Meter betrug und darüber hinaus zum Rückschnitt auf die nach dem Landesnachbargesetz zulässige Höhe.

Allerdings enthalten Landesnachbargesetze Einschränkungen, die den Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Anpflanzungen unter verschiedenen Voraussetzungen einschränken. So wird zum Beispiel nach § 43 Abs. 1 des Hessischen Nachbarrechtsgesetztes einschränkend geregelt, dass für einzelne Bäume, Sträucher, Rebstöcke und Hecken, die die für sie geltenden Grenzabstände nicht einhalten, ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Bei Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken, die zunächst als Heckenbestandteil gezogen wurden, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpflanzung das Erscheinungsbild einer Hecke verliert. Bei wild gewachsenen Pflanzen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorhandensein der Pflanzen für den Nachbarn erkennbar wird. Hecken, die den maßgeblichen Grenzabstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zur Einhaltung des Grenzabstandes erforderliche Höhe zurückzuschneiden. Für den Anspruch auf Rückschnitt der Hecke gilt allerdings, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten Jahres, nachdem die Hecke den erforderlichen Abstand unterschreitet, Klage erhoben hat.

Da die Regelungen in jedem Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind, muss der Nachbar im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob noch ein Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt besteht.

Dr. N. Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

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