Beeinträchtigungen durch Biber

Naturereignis keine Gefahrenquelle

Recht Recht und Normen
Ein Biber kennt keine Grundstückgrenzen, Schäden müssen als Naturereignis hingenommen werden. Foto: berggeist007, pixelio.de

Für Biber gibt es keine Grundstücksgrenzen; sie wechseln hin und her, entwickeln aber unterschiedliche Aktivitäten. So hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg im Beschluss vom 14.1. 2014 - 4 U 2123/13 - mit der Frage befasst, ob ein "betroffener" Grundstückseigentümer die Einwirkungen eines Bibers hinnehmen muss, der immer wieder vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück hinüberwechselt. Die davon betroffenen Grundstückseigentümer wirken von sich aus. Das Tier hatte jedoch keine konkrete Gefahrenquelle geschaffen. Die vom betroffenen Grundstückseigentümer festgestellten Einwirkungen gingen auf ein zufälliges Naturereignis zurück, die Beeinträchtigungen konnten auch nicht mittelbar auf den Willen des Nachbarn zurückgeführt werden. Die Beeinträchtigungen konnten in der Verantwortlichkeit für Nachbarn nicht verhindert werden, weil sich nur die in der Sache unmittelbar innewohnende Gefährlichkeit verwirklicht hatte. Die geltend gemachte Klage wurde angewiesen. Auch unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergab sich keine andere Entscheidung. Es kam auch keine Berufung auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Frage.

RA, Dr. Franz Otto

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