Naturschutz
Schottergärten sind überall in Deutschland strikt verboten

Naturschutzgesetze und Verwaltungsgerichts-Entscheide gegen die "Gärten des Grauens" haben zudem alle Zweifel an einer Auslegung der Landesbauordnungen ausgeräumt.
Sehr präzise heißt es in der Berliner Bauordnung: Es "müssen nicht überbaute Flächen auf bebauten Grundstücken wasseraufnahmefähig und insektenfreundlich begrünt oder bepflanzt werden". Die Bauordnung Nordrhein-Westfalens legt fest, nicht überbaute Flächen seien "zu begrünen oder zu bepflanzen". Außerdem: "Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung" dar. Und Baden-Württembergs Naturschutzgesetz bestimmt, es sei "darauf hinzuwirken, dass Grundstücksfreiflächen im bebauten Innenbereich insektenfreundlich gestaltet und vorwiegend begrünt werden."
Für eine Überprüfung der Einhaltung dieser Regeln sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Bei Kenntnisnahme eines entsprechenden Rechtsverstoßes haben sie die Möglichkeit, Maßnahmen anzuordnen, die zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. So können sie gegenüber der für das Grundstück verantwortlichen Person eine Herrichtung, Begrünung und Unterhaltungsmaßnahmen von Grundstücksflächen anordnen. Bei Zuwiderhandlung kommt es zu Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Stadt Leipzig drohte für solche Fälle bereits mit einem Bußgeld von 200.000 Euro.
Immer wieder klagten Grundstücksbesitzer in den letzten Jahren vor dem Verwaltungsgericht. Doch die Verantwortlichen für Schottergärten müssen sich mittlerweile warm anziehen: So entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen schon 2023, Kiesbeete mit punktuellen Koniferen, Sträuchern und Bodendeckern seien keine Grünfläche. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Entscheidend sei der "grüne Charakter".
"Rechtmäßig angeordnet worden" seien die Beseitigung und Renaturierung seiner Schotterflächen, beschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Grundstücksbesitzer im Mai dieses Jahres. Zwar hätten die geschotterten Flächen einen gewissen Durchsatz mit Pflanzen und damit – jedenfalls in der Vegetationsperiode – eine gewisse sichtbare Begrünung aufgewiesen. Doch bereits optisch hätten Schotterflächen im Vordergrund gestanden. Zusätzlich sei der Boden "insektenfeindlich mit Unkrautvlies abgedichtet" worden. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim: Die Kombination beider Faktoren lasse eine Bewertung als "Grünflächen" nicht zu.
Christian Münter/BGL
SUG-Stellenmarkt

- Themen Newsletter Naturschutz bestellen
- Themen Newsletter Gartengestaltung bestellen
- Themen Newsletter Private Gärten bestellen
- Themen Newsletter Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) bestellen
- Themen Newsletter Recht und Normen bestellen
- Themen Newsletter Stadtentwicklung bestellen
- Themen Newsletter Schottergärten bestellen








