Regelkontrolle von Bäumen

Notwendigkeit des Einsatzes eines Schonhammers

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Im rechtskräftigen Urteil des LG Dortmund vom 30.08.2024 – 25 O 20/23 – geht es um die Notwendigkeit des Einsatzes eines Schonhammers im Rahmen der Regelkontrolle von Bäumen und die hieraus resultierende Notwendigkeit eingehender Untersuchungen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Baumuntersuchung Baumkrankheiten
Laut Sachverständigengutachten hätte im vorliegenden Fall eine regelkonforme Kontrolle die Fällung des geschädigten Baums zur Folge gehabt. Foto: Alfred_Gupstra/Pixabay

Am 28.10.2021 stürzte ein auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stehender Straßenbaum, eine Korkenzieher-Weide, auf das auf dessen Grundstück geparkte Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses mit der Folge eines wirtschaftlichen Totalschadens. Die letzte Sichtkontrolle des Baums fand durch die beklagte Kommune am 13.04.2021 ohne Befund statt. Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges i.H.v. 2450 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 780 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. circa 520 Euro.

Das LG Dortmund hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten bis auf einen geringen Teil der Anwaltskosten weit überwiegend stattgegeben. Aufgrund der Beweisaufnahme kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der schadenursächlich gewordene Straßenbaum durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß kontrolliert worden ist. Infolgedessen seien aus ordnungsgemäßer Sichtkontrolle resultierende Maßnahmen unterlassen worden, die den Schadeneintritt verhindert hätten.

Aufgrund des überzeugenden Sachverständigengutachtens geht die Kammer davon aus, dass die Korkenzieher-Weide zum Unfallzeitpunkt eine fortgeschrittene Holzzersetzung (Weißfäule) aufwies sowie signifikante und erkennbare Veränderungen des Rindenbildes. Dieses Ausmaß der Schädigung habe sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren entwickelt und hätte nicht innerhalb von einigen Monaten entstehen können.

Aufgrund umfassender Holzzersetzung (auch) am Stammfuß bis zum Rand des Querschnitts, d. h. einschließlich Bast und Rinde, seien Veränderungen am Rindenbild in Form von Vergreisung, Nekrosen und Abblättern von Rinde aufgetreten. Dieses Schadensbild erfordere nach den Anforderungen an die Baumkontrolle gemäß der einschlägigen FLL-Baumkontrollrichtlinien im Rahmen der Sichtkontrolle den Einsatz eines Schonhammers.

Beim gebotenen Einsatz eines solchen Schonhammers wäre ein dumpfer Klang zu hören gewesen, der typisch für größere Schäden sei. Hieraus hätte sich die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung ergeben sowie die sofortige Festlegung abschließender Sicherungsmaßnahmen. Die gebotene eingehende Untersuchung hätte zum Ergebnis gehabt, dass der Baum aus Gründen der Verkehrssicherheit alternativlos hätte gefällt werden müssen. Durch rechtzeitige Fällung des Baumes wäre der Schadeneintritt verhindert worden.

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Baumuntersuchung Baumkrankheiten
Nach den FLL-Baumkontrollrichtlinien wäre der Einsatz eines Schonhammers bei dem sichtlich geschädigten Baum notwendig gewesen. Foto: Wiha Werkzeuge GmbH/CC BY-SA 4.0

Nicht zugesprochen hat das Gericht im Rahmen der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten die Unkostenpauschale i.H.v. 25 Euro. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung stellt das Gericht fest, dass eine solche Unkostenpauschale ohne konkrete Einzelnachweise nur bei der Regulierung von Verkehrsunfällen als Massengeschäft ersatzfähig ist. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadenfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gebe es hingegen in der Rechtsprechung nicht, was auch nicht gerechtfertigt sei.

Die Entscheidung des LG Dortmund überzeugt aufgrund der Beweisaufnahme in jeder Hinsicht. Von zentraler Bedeutung ist, dass nach Maßgabe der FLL-Baumkontrollrichtlinien im Rahmen der Regelkontrolle von Bäumen im Einzelfall die Notwendigkeit des Einsatzes eines Schonhammers bestehen kann.

Die FLL-Baumkontrollrichtlinien, Ausgabe 2020 sehen hierzu unter 5.2.2.2, letzter Absatz Folgendes vor: "Erforderlichenfalls sollen einfache Hilfsmittel verwendet werden, zum Beispiel Fernglas, Taschenlampe, Schonhammer, Sondierstab." Ein Schonhammer sollte daher ebenso wie die vorgenannten anderen einfachen Hilfsmittel bei der Durchführung von Regelkontrollen von Bäumen stets mitgeführt werden.

Jedenfalls aufgrund des vorliegend im Rahmen der Sichtkontrolle erkennbaren Schadensbildes war ein solcher Einsatz mit erheblichen Folgen für das weitere Vorgehen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Baumes nach Auffassung des Gerichtes, das den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist, zwingend erforderlich.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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