Private Waldflächen

Nutzung für öffentliche Zwecke kann festgelegt werden

Wälder Freiraumplanung
Eine Nutzung für öffentliche Zwecke liegt nur vor, wenn unmittelbar mit der Festsetzung im Bebauungsplan eine öffentliche Art der Nutzung der Fläche unter Ausschluss anderer, privater Nutzungsarten bestimmt wird. Foto: Malene Thyssen, CC BY-SA 2.5

Im Bebauungsplan kann eine "Fläche für Wald" festgesetzt werden. Dies führt zu der Frage, ob es sich um die Festsetzung einer Nutzung für öffentliche Zwecke handelt. Nach § 24 Baugesetzbuch liegt eine Nutzung für öffentliche Zwecke nur vor, wenn unmittelbar mit der Festsetzung im Bebauungsplan eine öffentliche Art der Nutzung der Fläche unter Ausschluss anderer, privater Nutzungsarten bestimmt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfläche, eine Gemeinbedarfsfläche, eine Versorgungsfläche, eine Fläche für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche oder eine Fläche für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt worden ist. Erfasst sind somit die Fälle des technischen Landbedarfs der Gemeinde. Nicht ausreichend für eine Nutzung für öffentliche Zwecke ist es hingegen, wenn im Bebauungsplan ein Baugebiet festgesetzt worden ist, auch wenn auf den Baugrundstücken etwa Gemeinbedarfsanlagen wie Schulen oder Kindergärten zulässig sind.

Eine Nutzung "für" öffentliche Zwecke liegt auch dann nicht vor, wenn eine Fläche im Bebauungsplan für eine private Nutzung festgelegt ist und die künftige Nutzung im Interesse des Gemeinwohls erheblichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt.

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.6.2012 - 2 B 25/10 - kommt es für ein privates Waldgrundstück nicht in Frage, generell eine Nutzung für öffentliche Zwecke durchzuführen und dadurch das Privateigentum fast gegenstandslos zu machen. Eine Nutzung für öffentliche Zwecke kommt nur in Frage, wenn unmittelbar durch eine Festsetzung im Bebauungsplan eine öffentliche Art der Nutzung unter Ausschluss anderer, privater Nutzungsarten bestimmt wird. RA Dr. Franz Otto

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