Bebauungsplan

Öffentlicher Fußweg

Wegebau
Bei der öffentlichen Inanspruchnahme von Grundeigentum muss nach dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs sowie nach der Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Foto: Bernhard Friesacher, pixelio.de

Das Baugesetzbuch ermöglicht es Gemeinden verbindliche Regelungen über die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken vorzunehmen, die generell verbindlich und zu beachten sind. Nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu den privaten Belangen gehört das grundgesetzlich gewährleistete Eigentum. Neben der Substanz des Eigentums ist davon auch die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betroffen. Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist deshalb dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs nach der Verhältnismäßigkeit Geltung einzuräumen. Es muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 22.11.2011 - 1 C 10248/11 - mit der Frage befasst, ob es ein Grundeigentümer hinnehmen muss, dass der Bebauungsplan einen öffentlichen Fußweg auf einem Privatgrundstück festsetzt. Für eine solche Streckenführung des Fußweges müssen jedoch hinreichende Überlegungen angestellt werden. Es reicht nicht aus, mehr private Grundstücksflächen für einen öffentlichen Fußweg vorzusehen, wenn es Alternativen für eine andere Streckenführung gibt. Es muss also eine Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen durchgeführt werden.

Bei der Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist eine festgesetzte Wegetrasse zwar noch nicht dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von der Gemeinde verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit werden bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten allerdings dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserhebliche Belange als die bessere, weil unter anderem private Belange insgesamt schonendere Belange darstellen würde, wenn sich - mit anderen Worten - die Lösung hätte aufdrängen müssen.

In dem konkreten Fall ergab sich eindeutig, dass die festgesetzte Trassenführung des Fußweges deutlich mehr private Grundstücksfläche in Anspruch nahm, als dies bei einer Linienführung über eine andere Fläche der Fall wäre. Irgendwelche sachlichen Gründe für die gewählte, mehr private Grundstücksflächen in Anspruch nehmende Trassenführung, die bei einer fehlerfreien Nachholung der erforderlichen Abwägung zum selben Ergebnis führen könnten, war jedoch nicht ersichtlich.

So ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass nachvollziehbare, abwägungsfehlerfreie Erwägungen für den Privateigentümer unverhältnismäßig belastende Festsetzung nicht vorlag. Deshalb war die Satzungsregelung unwirksam.

RA Dr. Franz Otto

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