Neue Normen

Orientierung für Spielplatzprüfer, Betreiber und Planer zu DIN EN 1176 und der DIN 18034

Seit November 2018 gilt die Neufassung der Normenreihe DIN EN 1176 - 1:2017 für Spielplatzgeräte. Manches, was auf den ersten Blick wie inhaltliche Änderung erscheint, sind lediglich sprachliche Anpassungen, da eine umfassende Neuübersetzung erfolgte.

Aktuell finden die abschließenden Tagungen des Normungsausschusses statt, die über die noch offenen Teile beschließen: Die Veröffentlichungen von Teil 5 (Karusselle), Teil 7 (Wartung und Inspektion) sowie Teil 10 (Vollständig umschlossenen Spielplatzgeräte) werden für Juli und September erwartet.

Folgende Neuerungen sind seit Ende des vergangenen Jahres in Kraft:

Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen

Teil 1 legt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für standortgebundene öffentliche Spielplatzgeräte und -böden fest. Mit der neuen Regelung gelten europaweit einheitliche Sicherheitsanforderungen für "leicht zugängliche" Spielplatzgeräte. Der Teil der deutschen A-Abweichung in Bezug auf die "Unter-Dreijährigen" entfällt und es entsteht so ein durchgängiges Sicherheitsniveau für alle Kinder. Die Berücksichtigung der strengeren Anforderungen bei "leichter Zugänglichkeit" ersetzt jedoch nicht die Aufsichtspflicht der Eltern oder Erziehungsberechtigten.

Mit dem "Sprunggerät" bezieht die DIN EN 1176 explizit Bodentrampoline ein und macht sie eindeutig zu zugelassenen Spielplatzgeräten im Sinne dieser Norm. Diese werden dadurch deutlich von den (in vielen Gärten zu findenden) weit verbreiteten Trampolinen mit CE-Kennzeichnung abgegrenzt. Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit den Bestimmungen der unterschiedlichen Fallhöhen. Hier wurde die Benutzungsart "springend" eingeführt. Anhang F ergänzt diesen Abschnitt mit einer Tabelle zur Ermittlung der freien Fallhöhe bei unterschiedlichen Nutzungsarten.

Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen

Teile 2, 3, 4, 6 und 11 legen zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen an dauerhaft installierte und für die Benutzung durch Kinder vorgesehene Spielplatzgeräte fest.

Schaukeln (Teil 2): Neudefinition des Schaukelbegriffs, bezieht Nestkorbschaukeln ein, als Spezialfall des Typ 1 (Nestkorbschaukel als Gruppenschaukel definiert).

Rutschen (Teil 3): Dieser Teil gilt nicht für geneigte Flächen, die mit Hilfsgeräten benutzt werden (wie Wasserrutschen, Rollenbahnen oder Rutschanlagen) und nicht für solche, die den Benutzer nicht umschließen und führen (wie sog. "Banister Rails" (geneigte parallele Stangen)). Die Neuerung nimmt einige Spezifikationen vor und reduziert für bestimmte Fälle die freie Fallhöhe ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen.

Seilbahnen (Teil 4): Hier wurde lediglich die Bodenfreiheit (auch weiterhin ein reines Funktionsmaß) von 400 Millimeter auf 350 Millimeter reduziert (gemessen bei Belastung mit einem Benutzer).

Wippgeräte (Teil 6): Wippen vom Typ 2 bis 4 sind zwar von den Anforderungen für erzwungene Bewegungen ausgenommen, weiterhin werden jedoch stoßdämpfende Böden gefordert. Tabelle 1 spezifiziert Bodenfreiheit.

Raumnetze (Teil 11): Dazu zählen neben den klassischen Mittelmastgeräten auch Netzstrukturen mit außen liegender Tragstruktur und übereinander angeordnete Flächennetze. Die Regelung konkretisiert die Anforderungen an zwei zusammenlaufende Teile und führt eine geeignete Methode zur Prüfung dieses Winkels ein.

Die DIN EN 1176 formuliert die konkreten Anforderungen an Spielplatzgeräte hinsichtlich Konstruktion, Installation und Wartung. Darüber hinaus definiert sie alle Sicherheitsmaße, die einzuhalten sind, damit Kinder diese Geräte sicher nutzten können: Von den Vorgaben für stoßdämpfende Böden und den Maßgaben, welcher Boden für welche freie Fallhöhe geeignet und zugelassen ist, bis hin zu den verschiedenen zugelassenen Maßen, zur Vermeidung von Fangstellen. Peter Schraml

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