Sonderparkfläche für Schwerbehinderte
Parkausweis muss lesbar sein
Grundsätzlich darf die Sonderparkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur dann benutzt werden, wenn ein noch gültiger Parkausweis für Behinderte gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt wird.
Ein Polizeibeamter, der das Abschleppen eines Fahrzeugs von einer Sonderparkfläche anordnet, weil der ausgelegte Parkausweis abgelaufen ist, muss aber nicht erst bei zuständigen Stellen nachfragen, ob der Ausweisinhaber weiterhin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte erfüllt.
Es gehört zu den Obliegenheiten des Inhabers eines Parkausweises für Behinderte, sich rechtzeitig um die Verlängerung und Neuausstellung eines Parkausweises zu kümmern. Die Folgen eines entsprechenden Versäumnisses fallen in die Verantwortungssphäre des Ausweisinhabers. Daher besteht kein Anlass, von der Erhebung der Abschleppkosten abzusehen, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte weiterhin bestehen.
Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 16.11.2011 - 5 Bf 292/10 - vertreten.
RA Dr. Franz Otto