Haftung

Pflichten zur Abwehr von Gefahren, die von Bäumen ausgehen

Baumpflege
Nicht für jeden Ast, der von einem Baum abfällt, haftet die Kommune, wenn er Schäden etwa an Autos verursacht. Simplicius, eigenes Werk, CC BY 3.0

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 26.11.2015, Az.: 4 U 64/14 entschieden, dass Städte und Gemeinden zwar einerseits die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um von Bäumen ausgehende Gefahren zu kontrollieren, andererseits aber auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da der Umfang des Baumbestandes zu berücksichtigen ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil ein ca. drei Meter langer, morscher Ast von einer Platane bei starkem Wind abgebrochen war und das in der Einfahrt seines Grundstücks abgestellte Kfz beschädigt hatte. Die Platane stand auf einer bepflanzten Allee, für die die beklagte Stadt verkehrssicherungspflichtig war.

Zwar sah das Oberlandesgericht Saarbrücken die beklagte Stadt als grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig an, was auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. BGH, NJW 2014, Seite 1588). Demnach ist ein Baum ganz oder teilweise zu entfernen, wenn er ganz oder teilweise nicht mehr standsicher ist und dadurch eine konkrete Verkehrsgefährdung eintritt.

Es geht jedoch nach dieser Rechtsprechung zu weit, die bloße Möglichkeit einer Gefährdung durch Bäume an Straßen zum Anlass zu nehmen, jeden Baum in der Nähe einer Straße oder eines öffentlichen Parkplatzes als besondere Gefahrenquelle anzusehen, die intensiver und gründlicher zu untersuchen ist, als andere Bäume.

Nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, das der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, genügt die Stadt oder Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie in angemessenen Abständen eine äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baums vornimmt. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist jedoch nur dann angezeigt, wenn Umstände hinzutreten, die der Erfahrung nach eine besondere Gefährdungslage indizieren, wie etwa trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (vgl. BGH, a.a.O.).

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Es ist demnach nicht erforderlich, besondere Untersuchungs- und Schutzmaßnahmen auch bei augenscheinlich gesunden Bäumen zu treffen. Ein natürlicher Astbruch, der etwa durch Witterungsumstände verursacht wird und für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört selbst bei dafür anfälligen Baumarten zum allgemeinen Lebensrisiko. Es besteht keine rechtliche Pflicht, aus natürlichen Umständen einer erhöhten Bruchgefahr unterliegende Baumarten an Straßen und Parkplätzen zu beseitigen, oder Baumteile abzuschneiden, die in den öffentlichen Verkehrsraum übergreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen auch keine Maßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität, wie etwa die Absperrung des Luftraums unter solchen Bäumen oder die Aufstellung von Warnschildern ergriffen werden (vgl. BGH, NJW 2014, Seite 1588).

Im vorliegenden Fall konnte die beklagte Stadt nachweisen, dass sie eine regelmäßige Baumkontrolle durch Sichtprüfung durchgeführt hatte. Sie konnte ferner nachweisen, dass sie dabei festgestellte Auffälligkeiten näher überprüft und daraufhin die notwendigen Maßnahmen getroffen hatte.

Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger hatte zu dem abgebrochenen Ast die Feststellungen getroffen, dass es sich um einen abgestorbenen Ast mit einer Länge von drei Metern und einer Dicke von drei Zentimetern an der Bruchstelle gehandelt hatte. Je nach mechanischer Belastung (Windstärke) sei ein vergleichbarer Ast in der Lage, sich jahrelang in der Krone eines Baumes zu halten, ohne abzubrechen.

Städten und Gemeinden kann daher empfohlen werden, in angemessenen Abständen eine Sichtprüfung des Baumbestandes vorzunehmen und dies zu dokumentieren.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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