Verkehrssicherungspflicht

Private Baustellensicherung

Bauordnungsrecht
Besucher sind verpflichtet, sich mit Vorsicht auf einer Baustelle zu bewegen, etwa wenn ein Pool gebaut wird. Foto: Rainer Sturm, pixelio.de

Wenn ein Swimmingpool in zeitlicher Verbindung mit einem Bauvorhaben errichtet werden soll, sind die Probleme eher hinnehmbar. Anders ist die Situation, wenn ein Swimmingpool in einen vorhandener Baukörper nachträglich ergänzt werden soll. Es gilt dann der Grundsatz, dass der Bauherr verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die gesetzlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.

Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle diejenigen Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen erkennbaren Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Darauf kam es an, als in Ergänzung zu einem vorhandenen Gebäude ein Swimmingpool ausgeführt werden sollte.

Allerdings entspricht es nicht den allgemeinen Sicherheitserwartungen auf einer Baustelle, dass jede Stelle des Erdbodens, dessen Überqueren erhöhte Sorgfaltsanforderungen stellt, tunlichst ganz vermieden oder eingeschränkt oder mit Warnhinweisen versehen wird. Wenn die Baustelle auf dem privaten Grundstück erkennbar ist, ist ein Besucher jedenfalls verpflichtet, den Umständen Rechnung zu tragen. Die Verkehrssicherungspflicht ist stark begrenzt, was auch bei der Besichtigung durch einen Dritten berücksichtigt werden muss. Eine Pflicht zur Absicherung der Baustelle trifft den Bauherrn wegen der Gefährlichkeit der Situation.

Der Bauherr musste dafür sorgen, dass ein mit den Gegebenheiten nicht vertrauter Besucher ohne sachkundige Führung auf der Baustelle umhergehen kann. Wird durch den Bauherrn für die ihm obliegende besondere Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen, muss er nicht damit rechnen, dass sich ein Benutzer ohne Vorsicht auf der Baustelle bewegt und er den Bauherrn nicht für die Situation verantwortlich macht. Der Besucher kann dem Bauherrn nicht die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zum Vorwurf machen und für einen erlittenen Schaden Ersatz verlangen. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Stuttgart im Beschluss vom 19. 7. 2013 - 5 U 37/15 - vertreten. Der Bauherr war zum Schadensersatz nicht verpflichtet. RA Dr. Franz Otto

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