Regelkontrolle eines Bündelbaums

Notwendigkeit des fachgerechten Einsatzes eines Sondierstabes

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Im rechtskräftigen Urteil des LG Dortmund vom 05.11.2024 – 25 O 16/23 – geht es um die Notwendigkeit des fachgerechten Einsatzes eines Sondierstabes im Rahmen der Regelkontrolle von Bäumen (speziell eines Bündelbaums) und die hieraus resultierende Notwendigkeit der Baumfällung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Baumpflege
Die städtische Birke stand auf einem von der beklagten Stadt betriebenen Friedhof. (Symbolbild) Foto: Pixabay/Pexels.com

Am 08.04.2022 stürzte eine städtische Birke auf einem von der beklagten Stadt betriebenen Friedhof auf die Grabstätte der Klägerin. Bei dem Baum handelte es sich um einen sogenannten Bündelbaum, nämlich Teil eines von ursprünglich drei dicht nebeneinander angepflanzten Bäumen. Bereits im Sommer 2018 wurde an einem dieser drei Bäume eine Vorschädigung festgestellt, was zu dessen Fällung führte.

Die letzte Sichtkontrolle des umgestürzten Baums unter zusätzlichem Einsatz eines Sondierstabes erfolgte durch die beklagte Kommune am 03.08.2021 ohne Befund. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadenersatz in Höhe von insgesamt circa 7500 Euro (Reparaturkosten der Grabanlage in Höhe von etwa 6700 Euro, Ersatz einer Gedenktafel in Höhe von circa 40 Euro, Reparaturkosten für ein Grabkreuz in Höhe von 50 Euro, Aufwendungen für gärtnerische Arbeiten an dem Grab in Höhe von rund 570 Euro, Fahrtkosten in Höhe von circa 140 Euro und eine Unkostenpauschale von 25 Euro) sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von circa 730 Euro.

Das LG Dortmund hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung der Baumkontrolleurin – mit Ausnahme eines geringen Teils der Anwaltskosten und Fahrtkosten sowie der Unkostenpauschale – weit überwiegend stattgegeben.

Nach Darlegung der Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Gericht zunächst die Anforderungen an die Sach- und Fachkunde eines Baumkontrollierenden bei städtischen Bäumen dar. Dabei fordert das Gericht für eine Sichtkontrolle die Expertise einer fachlich geschulten Person. Diese muss in der Lage sein, äußerlich erkennbare von einem Baum ausgehende Gefahren wahrzunehmen sowie im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen entweder selbst zu ergreifen oder hiermit eine sachverständige Person zu beauftragen.

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Baumpflege
Bei der im vorliegenden Fall umgestürzten Birke handelte es sich um einen sogenannten Bündelbaum, Teil von mehreren dicht nebeneinander angepflanzten Bäumen. (Symboldbild) Foto: Martin Jäger/Pixelio.de

Aufgrund der Beweisaufnahme kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Baumkontrolleurin im konkreten Fall diesen Anforderungen nicht genügt hat. Das Gericht stützt sich hierbei maßgeblich auf die Feststellungen des beauftragten Sachverständigen. Danach stellt bereits die Konstellation eines sogenannten Bündelbaums für einen fachkundigen Baumkontrollierenden einen Hinweis auf eine besondere Gefahrgeneigtheit für die Standsicherheit des Baumes dar. Dies werde noch bei häufig bei Bündelbäumen anzutreffendem Schrägstand wie vorliegend verstärkt.

Ein fachkundiger Baumkontrollierender müsse das erkennen und einen Sondierstab zur Prüfung einsetzen, ob sich ausreichend Zugwurzeln im Boden befinden. Bei fachgerechtem Einsatz des Sondierstabes hätte man bei dem konkreten Baum zu dem Ergebnis kommen müssen, dass nicht ausreichend Zugwurzeln vorhanden waren. Dies hat sich für den Sachverständigen sogar bereits aus den vorliegenden Lichtbildern ergeben.

Auf die hieraus resultierende Feststellung der fehlenden Standsicherheit hätte die beklagte Stadt durch Fällung des Baumes reagieren müssen. Dem steht nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Zeugenvernehmung nicht entgegen, dass die Baumkontrolleurin nach eigenen Angaben einen Sondierstab bei der Sichtkontrolle eingesetzt hat. Aufgrund ihrer nicht hinreichend konkreten Angaben zum Einsatz des Sondierstabes geht das Gericht davon aus, dass ein etwaiger Einsatz jedenfalls nicht fachgerecht erfolgt ist.

Die Entscheidung des LG Dortmund überzeugt aufgrund der Beweisaufnahme in jeder Hinsicht. Immer wieder hilfreich sind die zutreffenden Ausführungen des Gerichts zu den Anforderungen an die Fachkunde eines städtischen Baumkontrollierenden (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2022 –I– 11 U 86/21 –, Stadt + Grün 01/2023, 61 mit Anmerkung Braun). Von zentraler Bedeutung ist, dass nach Maßgabe der FLL-Baumkontrollrichtlinien im Rahmen der Regelkontrolle von Bäumen im Einzelfall die Notwendigkeit des Einsatzes eines Sondierstabes (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020 – 11 U 34/20 –, Stadt + Grün 04/2021, 59 mit Anmerkung Braun) bestehen kann.

Die FLL-Baumkontrollrichtlinien, Ausgabe 2020 sehen hierzu unter 5.2.2.2, letzter Absatz Folgendes vor: "Erforderlichenfalls sollen einfache Hilfsmittel verwendet werden, z.B. Fernglas, Taschenlampe, Schonhammer, Sondierstab." Ein Sondierstab sollte daher ebenso wie die vorgenannten anderen einfachen Hilfsmittel bei der Durchführung von Regelkontrollen von Bäumen stets mitgeführt werden. Noch wichtiger ist vorliegend allerdings der Hinweis des Gerichts (aufgrund des Sachverständigengutachtens) zum fachgerechten Einsatz eines solchen Sondierstabes, insbesondere auch speziell bei sogenannten Bündelbäumen. Hier besteht offensichtlich konkreter Schulungsbedarf für Baumkontrollierende.

Ass. jur. Armin Braun

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