Sachschaden beim Nachbarn

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers für einen Waldrandbaum

Die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers für einen an ein Nachbargrundstück angrenzenden Waldrandbaum nach Auslichtungsarbeiten durch eine beauftragte Fachfirma steht im Mittelpunkt des rechtskräftigen Urteils des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2025 – 6 O 5002/22, juris.
Recht Verkehrssicherheit
Im vorliegenden Fall wurden vor Schadeneintritt von einer Fachfirma Wald- und Abholzungsarbeiten durchgeführt. (Symbolbild) Foto: hagenstaadt/Pixabay

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Waldeigentümer ließ durch eine beauftragte Fachfirma am 28.03.2022 auf seinem Grundstück Wald- und Abholzungsarbeiten durchführen. Dabei wurden sowohl gesunde als auch nicht mehr verkehrssichere Bäume gefällt. An der später schadenursächlich gewordenen Kiefer wurden im Vorfeld keine Arbeiten durchgeführt. Am 07.04.2022 brach im Zuge eines Orkans mit Windstärke 10 ein Teil des oberen Stamms einer Kiefer ab und verursachte erheblichen Sachschaden in Höhe von mehr als 28.000 Euro am Gartenteich auf dem benachbarten Wohngrundstück. Diesen Betrag fordern die Kläger in dem Rechtsstreit von dem Beklagten.

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung durch Urteil vom 08.05.2025 – 6 O 5002/22, juris rechtskräftig abgewiesen.

Das Gericht prüft und verneint zunächst einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Kammer weist eingangs darauf hin, dass Waldbesitzer sich bei der Verkehrssicherungspflicht für Waldbäume zum Schutz angrenzender Wohngrundstücke nicht auf den reduzierten Pflichtenkreis für waldtypische Gefahren berufen können. Diese Haftungsbegrenzung auf waldatypische Gefahren beschränkt sich nach Auffassung des Gerichts auf Waldbesucher, die von ihrem Betretungsrecht Gebrauch machen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Vorfeld des Schadeneintritts kein Anlass zur Fällung der Kiefer bestanden hat.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen haben die Auslichtungsarbeiten nicht zu einer Freistellung mit hieraus resultierender erhöhter Windanfälligkeit des schadenursächlich gewordenen Baums geführt. Die Windsituation ist nicht so verändert worden, dass der Sturm ungebremst auf einen verbleibenden Baum trifft. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Baum aufgrund seiner Waldrandlage besser "trainiert" und daher gesteigert standsicher war. Weder aus einem Schiefstand des Baums noch einem Zwiesel etwa 8 bis 9 Meter oberhalb des Stammbruchs und Mistelbefall hat dem Sachverständigengutachten zu Folge ein Handlungsbedarf resultiert oder ist eine Umsturzursache gesetzt worden.

Sodann verneint das Gericht auch einen Anspruch gegen den Waldeigentümer aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB für ein Verschulden der beauftragten Firma. Es fehlt bereits an dem hierfür erforderlichen Verschulden der Firma, da kein Nachweis für deren unsachgemäße Durchführung der Waldarbeiten erbracht worden ist.

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An der später schadenursächlich gewordenen Kiefer wurde nicht gearbeitet. (Symbolbild) Foto: Bruce/Pixabay

Anschließend verneint das Gericht auch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog. Es fehlt hierfür an der erforderlichen Störereigenschaft des Beklagten, da ein gesunder Baum durch ein Naturereignis ohne Einwirkung des Baumeigentümers umgestürzt ist. Es hat also im Vorfeld keine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück vorgelegen. Das Gericht beruft sich für seine Rechtsauffassung auf das Urteil des BGH vom 23.04.1993 – V ZR 250/92.

Schließlich lässt sich ein Anspruch auch nicht daraus herleiten, dass nach Auffassung der Kläger durch am 28.03. durchgeführte Schnittarbeiten gegen das Schneideverbot von Bäumen im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. gem. § 39 BNatSchG verstoßen worden sein soll. Dieses gilt nämlich gem. § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG ausdrücklich nicht für Waldbäume wie vorliegend. Selbst bei Bestehen eines Schnittverbotes wären die Schnittmaßnahmen im Übrigen für den Schadeneintritt nicht kausal geworden.

Die ausführlich begründete Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth überzeugt in jeder Hinsicht. Von besonderem Interesse ist das in der Praxis bedeutsame, in der Rechtsprechung aber selten thematisierte Problem der Auswirkungen der "Freistellung" von Bäumen auf deren Windanfälligkeit. Die Entscheidung zeigt, dass hier immer eine sorgfältige Einzelfallprüfung notwendig ist und nicht jede "Freistellung" zwangsläufig zu einer im Schadenfall haftungsrechtlich relevanten Erhöhung der Windanfälligkeit und Reduzierung der Standsicherheit führt. Zutreffend weist das Gericht schließlich darauf hin, dass Waldrandbäume, die an Wohnbebauung angrenzen – im Gegensatz zu Waldbäumen entlang von Waldwegen -, zu kontrollieren sind. Dies gilt gleichermaßen für an öffentliche Straßen angrenzende Waldrandbäume. Das Thema "Verkehrssicherungspflicht bei Waldrandbäumen" wird ausführlich behandelt in Braun/Vornholt, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 1. Auflage 2025, S. 110-115.

Ass. jur. Armin Braun

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