Schäden durch Wurzeln
Duldungspflicht von Straßenpflanzungen für Straßenanlieger

Die Klägerin grenzt mit dem Vorgarten ihres Grundstücks an einen von der Fahrbahn getrennten Gehweg an, auf dem zwei Platanen des beklagten Straßenbaulastträgers in jeweils weniger als zwei Meter Entfernung zur klägerischen Grundstücksgrenze stehen. Durch Urteil des LG Mönchengladbach vom 15.05.2012 – 3 O 273/09 war die Beklagte nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsbeitrags und von Zeitwertabzügen rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt worden.
Es ging um die Beschädigung der Rasenfläche und Platten im Eingangs- und Garagenauffahrtsbereich der Klägerin durch Wurzeln einer der angrenzenden Platanen der beklagten Stadt. In der Folge wurden die in das Grundstück der Klägerin eingewachsenen Wurzeln entfernt.
Wegen angeblich aufgrund neuerlichen Wurzelwachstums verursachter neuer Schäden am Grundstück hat die Klägerin am 15.01.2020 zunächst beim LG Mönchengladbach eine Klage eingereicht, gerichtet auf Beseitigung von Wurzelwerk der Platanen unterhalb der plattierten Zuwegungen zur Hauseingangstüre und zur Garage sowie anschließender Neuverlegung der Betonplatten.
Auf die gegen den Beschluss des LG Mönchengladbach gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das OLG Düsseldorf den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14.01.2021 an das VG Düsseldorf verwiesen.
Das VG Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 09.03.2022 – 16 K 483/21 abgewiesen. Mit der zugelassenen Berufung hat das OVG Münster diese durch Beschluss vom 17.02.2025 – 11 A 827/22, juris als unbegründet zurückgewiesen.
Im Rahmen der eingangs erfolgenden Zulässigkeitsprüfung stellt das OVG fest, dass einer Entscheidung nicht die Rechtskraft des Urteils des LG Mönchengladbach vom 15.05.2012 – 3 O 273/09 entgegensteht, weil es dort um zivilrechtliche Schadenersatzansprüche ging, vorliegend hingegen um einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, der nicht auf Schadenersatz gerichtet ist.
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Anschließend begründet das OVG eingehend, dass und warum die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht gegeben sind. Ausgangspunkt ist die Duldungspflicht betreffend Pflanzungen an Straßen aus § 32 Abs. 3 S. 1 StrWG NRW als Inhalts- und Schrankenbestimmung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.
Dabei hebt das Gericht hervor, dass die straßenrechtliche Privilegierung von Straßenbäumen maßgeblich im Gemeinwohlinteresse erfolgt, weil diese die Wohnqualität verbessern und dem Klimawandel entgegenwirken. Gleichzeitig betont das Gericht, dass sich aus der Anzeigepflicht gegenüber der Straßenbaubehörde hinsichtlich der Beschneidung des Wurzelwerks von Straßenbäumen aus § 32 Abs. 3 S. 2 StrWG NRW keine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aus § 910 BGB ergibt.
Die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht der Einwirkungen von Straßenanpflanzungen auf Nachbargrundstücke endet erst in besonderen Ausnahmesituationen. Dies ist dann der Fall, wenn die Bepflanzung entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden am Nachbargrundstück führt oder dessen Nutzung unzumutbar beeinträchtigt.
Diese Voraussetzungen verneint das OVG aufgrund des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 08.01.2025, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen Wurzelwuchs der Platanen und den Schäden - anders als in dem vom LG Mönchengladbach 2012 entschiedenen Rechtsstreit - nicht (mehr) besteht.
Folglich muss die Klägerin die Platanen nebst Wurzelwerk gem. § 32 Abs. 3 S. 1 StrWG NRW dulden, kann aber nach vorheriger Anzeige bei der Beklagten von ihrem Selbsthilferecht nach § 32 Abs. 3 S. 2 StrWG NRW Gebrauch machen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung von Eigentum oder Gesundheit der Klägerin, woraus sich ein Beseitigungsanspruch ergäbe, besteht nach Auffassung des OVG nicht. Laubfall und abgeworfene Borke der Platanen auf das klägerische Grundstück sind hinzunehmen.
Im Hinblick auf behauptete Gesundheitsgefahren durch Schimmelpilzbefall der Platanen bei bestehender umfassender Schimmelpilzallergie der Klägerin fehlt es sowohl am erforderlichen Nachweis eines Schimmelpilzbefalls der Platanen als auch an dem Kausalzusammenhang zwischen Schimmelpilzbefall und Schimmelpilzallergie.
Die Entscheidung des OVG NRW überzeugt in der Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsansprüche von zivilrechtlichen Beseitigungsansprüchen, die nebeneinander bestehen, bei Einwirkungen von privilegierten Straßenbäumen auf Nachbargrundstücke. Leider fehlen in der umfangreichen Entscheidung Angaben zu den Gründen der Rechtswegverweisung im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.01.2021, die von Interesse wären. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist an die Rechtswegverweisung gebunden (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG).
Rechtsanwalt Armin Braun, Of Counsel FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Düsseldorf
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