Beseitigungsanordnung

Schottergärten sind keine Grünflächen

Schottergärten Gartengestaltung
Nach der Entscheidung des OVG Lüneburg müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Dies schließt nach Auffassung des Gerichts Steinelemente nicht aus. Foto: Adobe Stock, js-photo

An sogenannten Schottergärten scheiden sich seit Jahren die Geister. Befürworter sind überzeugt davon, mit der Anlage von Schottergärten eine pflegeleichte, ordentlich wirkende Vorgartengestaltung zu realisieren. Gegner weisen auf die ökologische Schädlichkeit solcher Steinwüsten hin. Das OVG Lüneburg hat sich im Nachgang zur erstinstanzlichen Entscheidung des VG Hannover vom 12.01.2022 - 4 A 1791/21 -, juris als erstes OVG mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.01.2023 - 1 LA 20/22 -, juris mit der Rechtmäßigkeit einer durch eine Bauaufsichtsbehörde angeordneten Beseitigung eines Schottergartens befasst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, in dessen Vorgarten im Jahre 2005 zwei insgesamt etwa 50 Quadratmeter große mit Kies bedeckte Beete angelegt worden sind, in denen einzelne Pflanzen eingesetzt sind. Mit Bescheid vom 18.01.2021 ordnete die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde unter Zwangsgeldandrohung die Entfernung des Kieses aus den Beeten an und gab den Klägern auf, die Beete als Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 2 NBauO herzustellen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Das VG Hannover hat die Klage durch Urteil vom 12.01.2022 - 4 A 1791/21 -, juris abgewiesen. Das OVG Lüneburg hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 17.01.2023 - 1 LA 20/22 -, juris zurückgewiesen.

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Das OVG hat sich der Beurteilung des VG Hannover angeschlossen, dass es sich bei den Beeten im Vorgarten der Kläger nicht um Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 2 NBauO handelt. Danach müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Dies schließt nach Auffassung des Gerichts Steinelemente nicht aus, wenn sie eine untergeordnete Bedeutung haben.

Dabei kommt es auf das Gesamtbild an. Erforderlich ist eine wertende Betrachtung aller Einzelfallumstände. Jedenfalls bei Kiesbeeten, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt sind, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt werden.

Dies sind keine Grünflächen, die der Gesetzgeber verlangt, wobei es unerheblich ist, ob solche Kiesbeete - nach Auffassung der Kläger - eine ökologische Funktion erfüllen. Dabei spielen auch weder Anzahl noch Höhe der in die Kiesbeete eingesetzten Pflanzen eine entscheidungserhebliche Rolle. Die Kläger genießen nach Auffassung des Gerichts auch keinen Bestandsschutz, weil die Beklagte mehr als 15 Jahre nicht gegen die Kiesbeete eingeschritten ist und § 9 Abs. 2 NBauO bereits seit dem Jahre 2012 existiert.

Ergänzend weist das OVG darauf hin, dass die Pflicht zur Begrünung bereits seit dem Inkrafttreten der Niedersächsischen Bauordnung 1973 besteht, sodass die 2005 hergestellten Kiesbeete zu keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht standen, deren Anlage also von Anfang an rechtswidrig war. Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Einschreitungsbefugnisse komme grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese im öffentlichen Interesse bestehen und daher nicht der Verwirkung unterliegen.

Die Entscheidung des OVG Lüneburg überzeugt uneingeschränkt. Sie gilt zwar grundsätzlich nur für das Land Niedersachsen, weil Bauordnungsrecht Landesrecht ist und sich dessen Voraussetzungen aus der jeweiligen Landesbauordnung ergeben. Gleichwohl dürfte die Entscheidung grundsätzlich auf andere Bundesländer übertragbar sein.

Denn nach den einschlägigen Landesbauordnungen - mit Ausnahme der LBauO Bremen, wo aber eine entsprechende Vorschrift im Begrünungsortsgesetz Bremen existiert - sind deutschlandweit Schottergärten von Rechts wegen verboten aufgrund entsprechender Begrünungsvorschriften auf unbebauten Grundstücksflächen.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus nachfolgenden landesrechtlichen Vorschriften:

  • § 9 Abs. 1 LBauO Baden-Württemberg, Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung,
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2 BauO Berlin, § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBauO Brandenburg,
  • § 3 Begrünungsortsgesetz Bremen,
  • § 9 BauO Hamburg, § 8 Abs. 1 Nr. 2 HessBauO,
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBauO Mecklenburg-Vorpommern,
  • § 9 Abs. 2 NBauO,
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBauO NRW,
  • § 10 Abs. 4 LBauO Rheinland-Pfalz,
  • § 10 Abs. 1 Nr. 2 LBauO Saarland,
  • § 8 Abs. 1 Sächsische BauO,
  • § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauO LSA,
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBauO Schleswig-Holstein,
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO.

In Baden-Württemberg ist zusätzlich in § 21a NatSchG BW geregelt, dass Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 LBO sind. Die Rechtslage ist insoweit seit Jahren, zum Teil bereits seit Jahrzehnten, eindeutig. Es existieren allenfalls Vollzugsdefizite in der Rechtsanwendung. Diese scheinen sich aber erfreulicherweise allmählich im Hinblick auf die Klimakrise zu reduzieren.

Allen Bauaufsichtsbehörden kann nur konsequentes bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen Schottergärten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen empfohlen werden.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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