Anspruch des Auftragnehmers

Sicherheit nach § 648 a BGB auch für Planer vor Umsetzung der Planung

Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils hiervon vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen.

Diese Sicherheit, die vom Auftraggeber zumeist durch die Überreichung einer Bürgschaft geleistet wird, ist ein einklagbarer Anspruch des Auftragnehmers. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes (OLG) Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2014, Az. 12 U 149/13) besteht dieser Anspruch schon dann, wenn die Planung eines Architekten sich noch nicht im Bauwerk verwirklicht hat, also noch nicht umgesetzt wurde. Dem genannten Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Planungsleistungen eines Architekten erst zu 14 Prozent erbracht worden waren. Das OLG Naumburg stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob das Grundstück schon eine Wertsteigerung durch die von dem Auftragnehmer erbrachte Leistung erfahren hat, sondern allein darauf, ob der "Unternehmer eines Bauwerks" eine Leistung erbringe, die sich schließlich im Bauwerk verkörpere. Diese Leistung kann auch in einer planerischen Leitung bestehen. Berechtigter des Anspruchs aus § 648 a BGB ist daher nicht nur der Unternehmer, der Außenanlagen herstellt oder grundstücksbezogene Arbeiten wie Erd-, Pflanz-, Rasen-, Saat- oder landschaftsgärtnerische Arbeiten vornimmt, sondern auch derjenige, der solche Arbeiten plant und dessen Planung noch nicht umgesetzt wurde.

In diesem Zusammenhang kann eine Sicherheit gefordert werden, die das Risiko des Ausfalls der gesicherten Forderung voll abdeckt. Hierzu reicht eine zeitlich limitierte Sicherheit, zum Beispiel durch eine befristete Bürgschaft, in der Regel nicht aus. In zeitlicher Hinsicht hat der Auftraggeber dem Sicherungsverlangen ab Abschluss des Werkvertrages bis zur Erfüllung der von § 648 a BGB genannten Ansprüche, also bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung, nachzukommen. Selbst wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet wird, besteht der Anspruch aus § 648 a BGB weiterhin. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt wird.

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Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. VII ZR 349/12 ist die Sicherheit gemäß §648 a BGB dem Auftragnehmer zu gewähren, obwohl die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des behaupteten Vergütungsanspruchs streitig sind - so etwa, wenn der Auftraggeber Mängel einwendet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Unternehmer seine Vergütungsansprüche schlüssig darlegen kann und die Klärung der Streitfragen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Dies dürfte allerdings den Regelfall darstellen, sodass die Rechtsprechung des BGH zu einer für den Auftragnehmer (zunächst) günstigen Position führt. In der Situation nach Kündigung eines Bauvertrages dürfte es für den Auftragnehmer auch keine Rolle mehr spielen, dass durch sein Sicherungsverlangen das Verhältnis zum Auftraggeber möglicherweise zusätzlich belastet wird.

Das Sicherheitsverlangen des Unternehmers eines Bauwerks stellt demnach ein auch in zeitlicher Hinsicht weitreichendes Instrument des Auftragnehmers dar, um behauptete Vergütungsansprüche abzusichern. Dem Auftraggeber ist zu empfehlen, dem Sicherungsverlangen zur Vermeidung einer Vertragskündigung durch den Auftragnehmer oder einer Klage auf Erteilung der Sicherheit nachzukommen.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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