Große Differenzen zwischen Theorie und Praxis – ein Beispiel aus Berlin, Teil II

Spielplatzkontrolle

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Fallhöhen müssen sicherheitsbedingt genau berechnet werden. Foto: Stephan Momberg, pixelio.de

Als guter Spielplatzkontrolleur muss man immer ein Auge auf Fallhöhen und Absturzsicherungen haben. Drei Meter sind als maximale freie Fallhöhe bei Spielplatzgeräten zulässig. Die Definition der freien Fallhöhe ist hierbei jedoch sehr wichtig. Der Maßpunkt ist dabei der lotrechte Abstand von dem Punkt der Hauptfixierung des Körpers an einem Gerät, bis zur darunter liegenden Aufprallfläche.

Das heißt, bei einem Spielgerät

  • mit Podest gilt immer die Podesthöhe und nicht beispielsweise das Geländer.
  • Bei einer Reckstange ist die freie Fallhöhe immer der Fixierpunkt der Hände.
  • Bei einer Schaukel wird die freie Fallhöhe immer nach einer Formel berechnet.

Zum Beispiel ist bei einer Schaukelhöhe von 2,45 Metern, einer Sitzhöhe von 0,35 Metern und einer Abhängungslänge der Kette von 2,10 Metern die freie Fallhöhe 1,40 Meter. Gerechnet wird die Abhängungslänge geteilt durch zwei plus die Sitzhöhe. Eine einfache Formel die jeder sofort im Kopf hat? Jetzt gilt es aber auch, den Mindestabstand einzuhalten - etwa den Abstand zum Gerüst oder zum zweiten Schaukelsitz.

Der Abstand vom Schaukelsitz zum Gerüst sollte größer als 20 Prozent der Abhängungslänge der Kette plus 200 Millimeter sein. Der Abstand zwischen zwei Schaukelsitzen sollte größer als 20 Prozent der Abhängungslänge der Kette plus 300 Millimeter sein.

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Die Druckfestigkeit bei allen Absturzsicherungen, also beim Geländer und bei der Brüstung soll 750 Newton/Meter also etwa 75 Kilogramm pro Meter betragen. Foto: Ingrid Ruthe, pixelio.de

Viele Berechnungsgrundlagen und viele Formeln, die man sich nicht einfach so merkt, wenn man auch die Vielzahl der unterschiedlichsten Schaukeltypen in Erinnerung ruft. Aus diesem Grund werden auch nicht bei jeder Kontrolle die Abstände einer Schaukel gemessen. Diese Maße sind wichtig bei der Aufstellung oder nach einer Reparatur.

Viel einfacher hingegen wird es bei den sogenannten Absturzsicherungen. Einer der wesentlichsten Ursachen eines Unfalls auf Spielplätzen ist der Sturz von Geräten. Aus diesem Grund sind neben der Bedeutsamkeit des Fallschutzes auch die Absturzsicherungen wichtig. Diese Zahlen sollte jedoch jeder Spielplatzkontrolleur aus dem Stehgreif abrufen können.

Bis zu einem Meter Höhe ist keine besondere Absturzsicherung erforderlich. Bei einer Höhe ab ein bis zwei Meter ist ein einfaches Geländer (ein Handlauf) in einer Höhe von 60 bis 85 Zentimetern anzubringen. Eine Brüstung benötigt man ab zwei Meter Fallhöhe, die mindestens 700 Millimeter hoch sein muss.

Ebenso wichtig wie die Einhaltung der Arten und Höhen der Absturzsicherungen ist die Druckfestigkeit nicht zu vernachlässigen. Die Druckfestigkeit bei allen Absturzsicherungen, also beim Geländer und bei der Brüstung soll 750 Newton/Meter also etwa 75 Kilogramm pro Meter betragen. Das heißt, dass ein ausgewachsener Mann durchaus mit Gewalt gegen das Geländer oder Brüstung treten darf. Diese "Randalierende" Prüfung fällt sehr häufig bei vielen Kontrolleuren weg, da sich Spielplatzkontrolleure der Tragweite dieser Prüfung häufig nicht bewusst sind oder sie sich auf belebten Spielplätzen nicht "albern" aufführen wollen.

Da wir in unserem Bereich auch viele Kindertagesstätten betreuen, ist es erwähnenswert, dass hier ab 60 Zentimeter Höhe eine Brüstung erforderlich ist. Dies wird leider auch sehr häufig vernachlässigt.

Die Beschaffenheit

Eigentlich sind die Grundregeln der Beschaffenheit einfach wie auch logisch. Alle Holzgeräte müssen aus splitterarmen Holz hergestellt sein. Spitze oder scharfkantige Teile sind nicht zulässig und überstehende Bolzengewinde sind so auszubilden, dass es beim Aufprall nicht zu Verletzungen kommen kann.

Aus dem Grund gilt die Faustregel: nicht dünn und spitz, sondern dick und abgerundet. Doch immer wieder stoßen wir Kontrolleure auf mehr als acht Millimeter überstehende Teile im Spielbereich oder maximale Öffnungen, die größer als 25 Millimeter sind. Aber auch scharfe und harte Kanten sind immer wieder und immer häufiger zu finden. Probleme gibt es häufig, weil Eltern, Lehrer oder Anwohner in Eigeninitiative versuchen, Schäden zu reparieren. Durch den Mangel an finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin greifen immer mehr Initiativen zu Eigenmaßnahmen. Womöglich sind diese auch hoch anzurechnen und sind in jedem Fall immer als großes Zutun für die Kinder und Jugendlichen gedacht, jedoch müssen wir als Spielplatzkontrolleure sehr häufig die Initiativen abbauen oder bemängeln, da diese nicht den Regeln der DIN EN 1176 entsprechen.

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Probleme gibt es häufig, weil Eltern, Lehrer oder Anwohner in Eigeninitiative versuchen, Schäden zu reparieren. Foto: erosypel, pixelio.de

Neu- und Umgestaltung von Spielplätzen

Neu- und Umgestaltung von öffentlichen Spielplätzen im Berliner Stadtbild werden sehr häufig durch obere Leitungsebenen (Landschaftsplaner und technische Zeichner) geplant und durch Fachfirmen umgesetzt. In den seltensten Fällen bauen auch kleinere Arbeitsgruppen Spielgeräte auf, weil die personellen Kapazitäten nicht größer sind. Das vorhandene Spielplatzpersonal hat sich vorrangig um die Kontrollen und Reparaturen zu kümmern und im schlimmsten Fall sogar den Abriss zu übernehmen.

Eine Planung der Neu- und Umgestaltung beinhaltet auch einige Regeln und Normen, an die sich Planer halten müssen. Nicht nur das Produktsicherungsgesetz (ProdSG), welches als Schutzgesetz anerkannt ist, sondern auch die DIN 18034, welches die Spielplatzplanung regelt, ist unbedingt einzuhalten.

In Berlin hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sogar eine Ausführungsvorschrift zu §§ 7 und 10 des Kinderspielplatzgesetzes über die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Kinderspielplätzen (kurz: AV Verkehrssicherheit öffentliche Kinderspielplätze) am 2. August 2010 erlassen und in Punkt 2 die "Anforderungen an die Anlegung von öffentlichen Kinderspielplätzen" geregelt. Diese Anforderungen müssen durch die Spielplatzkontrolleure auch wöchentlich überprüft und kontrolliert werden.

Einfriedungen

"Öffentliche Kinderspielplätze sind gegenüber Straßen, Bahnstrecken, Wasserläufen, Böschungen und sonstigen Gefahrenquellen mit einer wirksamen Einfriedung (Hecke, Zaun) zu versehen. [...] Zäune dürfen keine Spitzen, Stacheldraht oder andere scharfe oder spitzkantige Körper aufweisen."

In den Kontrollblättern werden sehr viele Mängel an Einfriedungen benannt. Etwa, dass Hecken unfachmännisch "heruntergeknüppelt" werden oder das Material marode wird. Sehr häufig führen auch Fehlinterpretationen der Behörden und lange Rechtsstreitigkeiten zu lang anhaltenden Mängeln. Zum Beispiel gibt es Spielplätze, an denen Zäune des Nachbargrundstückes mit Stacheldraht versehen sind. Die Ämter sind immer wieder bemüht, die Besitzer des Zaunes aufzufordern, den Stacheldraht zu entfernen. Jedoch gibt es keinerlei Grundlage für diese Aufforderungen. Eine einfache Lösung wäre jedoch, einen Zaun daneben zu bauen. Damit ist dann zugleich sichergestellt, dass bei defekten Zäunen klar ist, dass das Amt für entstehende Kosten aufkommt und nicht erst der Zauneigentümer über viele Umwege in Kenntnis gesetzt werden muss, dass der Mangel ohne jegliche Grundlage zu beheben ist.

Vegetation

"Auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen folgende Gehölze [...] nicht verwendet werden:

  • Euonymus europaea (Pfaffenhütchen)
  • Daphne mezereum (Seidelbast)
  • Ilex aquifolium (Stechpalme)
  • Laburnum anagyroides (Goldregen)

Stachel- und dornenbewehrte Gehölze sind im Rahmengrünbereich des Spielplatzes zu vermeiden [...]."

Die oben aufgezählten Pflanzen sind, wenn überhaupt, auf privaten Spielplätzen auffindbar. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen findet man diese eher gar nicht. Was leider sehr häufig zu finden ist, sind Stachel- und dornenbewehrte Gehölze. Diese waren etwa vor langer Zeit einmal durch Pflanzzäune abgetrennt, jedoch sind diese Zäune inzwischen kaputt und wurden abgebaut. Die Pflanzen hingegen blieben als Einfriedung stehen.

Ver- und Entsorgungseinrichtungen

"Schachtanlagen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind mit entsprechend gesicherten Abdeckungen auszuführen [...]."

Die Idee von Drainage und Abwasserrinnen sind wie in allen Bereichen durchaus sinnvoll. Nur leider müssen wir immer wieder fehlende bis unzureichende Abdeckungen bemängeln. Und wenn die Abdeckung vorhanden ist, ist die Abwasserrinne mit Laub und Spielsand verdreckt und erfüllt damit keinerlei Funktion mehr. Dabei ist eine Reinigung einmal im Jahr (vorzugsweise im Frühjahr) wenig aufwändig. Sehr häufig findet das Problem auf Bolzplätzen oder sogar in öffentlichen Schulen Anwendung.

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Verdichteter Fallschutzsand unter der Schaukel. Foto: Christoph Günther-Skorka

Bei der Neu- und Umgestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen müssen im Land Berlin die einschlägigen Normen beachtet werden:

  • DIN EN 1176, Teil 1 - Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen
  • IN EN 1176, Teil 2 - Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln
  • IN EN 1176, Teil 3 - Rutschen
  • IN EN 1176, Teil 4 - Seilbahnen
  • IN EN 1176, Teil 5 - Karussells
  • IN EN 1176, Teil 6 - Wippgeräte
  • IN EN 1176, Teil 7 - Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb
  • IN EN 1176, Teil 10 - Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für vollständig umschlossene Spielgeräte
  • IN EN 1176, Teil 11 - Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Raumnetze
  • DIN EN 1177 - Stossdämpfende Spielplatzböden - in dieser Norm werden Anforderungen an Böden auf Spielplätzen festgelegt. Für die Auswahl der Böden werden Kriterien genannt sowie Prüfverfahren angegeben, mit denen die Stossdämpfung ermittelt werden kann.
  • DIN 33942 - Barrierefreie Spielplatzgeräte. Damit barrierefreie Spielgeräte für alle Menschen nutzbar sein müssen, regelt diese Norm die Anforderungen fest unter Berücksichtigung der Belange und Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern, Blinden und Sehbehinderten, Gehörlosen und Hörgeschädigten, Gehbehinderten, Menschen mit sonstigen Behinderungen sowie Klein- und Großwüchsigen.
  • DIN 18034 - Spielplatzplanung
  • DIN 18024 Teil 1 - Barrierefreies Bauen, Teil 1. Diese Norm regelt nicht nur die Zugänge zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Spielplätzen, sondern gilt auch für die Planung, Ausführung und Ausstattung von Straßen, Plätzen, Wegen, öffentlichen Verkehrsanlagen und öffentlich zugänglichen Grünanlagen.
  • DIN EN 14974 - Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten. Diese Norm gilt für Anlagen für Benutzer von Inline-Skates, Rollschuhen, BMX-Fahrrädern, Skateboards und andere Rollsportgeräte.
  • DIN EN 15312 - Frei zugängliche Multi-Sportgeräte
  • DIN EN 15567, Teile 1 und 2 - Sport- und Freizeitanlagen - Seilgeräten

Darüber hinaus ist es vorgeschrieben, dass alle Spielgeräte über das sogenannte "GS-Zeichen" (= Geprüfte Sicherheit) nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 07. Juli 2005 verfügen müssen. Eine Ausnahme jedoch besagt, dass "bei Spielgerätekombinationen verschiedener Einzelelemente oder Spielgerätesonderanfertigungen, für die keine Prüfbescheinigung vorliegt, eine sicherheitstechnische Überprüfung und Abnahme des Gerätes durch eine anerkannte Prüfinstitution oder durch Sachverständige am Ort durchzuführen ist". Dabei ist auch eine Überprüfung der gesamten Anlage vorzunehmen.

Bei Schulen und Kindergärten kommen sehr häufig noch weitere Anforderungen hinzu, da die Unfallversicherungsträger zum Teil zusätzliche Anforderungen an Außenspielflächen und Spielgeräte stellen. So gilt es zum Beispiel unter anderem folgende Merkblätter zu beachten:

  • GUV-SR S2 von April 2009 - Regeln für Kindertageseinrichtungen
  • GUV-SI 8014 - Naturnahe Spielräume
  • GUV-SI 8017 - Außenspielflächen und Spielplatzgeräte
  • GUV-SI 8018 - Giftpflanzen (Beschauen nicht kauen)
  • GUV-VS 1 - UVV Schulen

Alle Merkblätter können jederzeit im Internet unter www.dguv.de abgerufen werden. Die Abnahme eines fertig gestellten Kinderspielplatzes ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Für Spielgeräte sind die entsprechenden Gebrauchs- und Wartungsanweisungen sowie eine Auflistung der vom Hersteller erhältlichen Ersatzteile dem für die Spielplatzunterhaltung zuständigen Bereich des Spielplatzbetreibers zu übergeben [...].

So sieht es zumindest immer die Theorie vor. In der Praxis landen die Gebrauchs- und Wartungsanweisungen in den seltensten Fällen bei der Spielplatzkolonne. Des Weiteren werden die Spielplatzabnahmen selten mit Unterstützung der Spielplatzkolonne durchgeführt. Es kommen häufig nur die durchführende Firma und der große Stamm an theoretisch Verantwortlichen zusammen und begutachten mit ihren Expertenblicken und den Händen in den Taschen den Spielplatz. Fachliche Hinweise der Spielplatzkolonne ist leider selten willkommen. So ist es schon viele Male vorgekommen, dass die Spielplatzkolonne im Nachgang und nach Auslaufen der Gewährleistung viele Nacharbeiten durchzuführen hatte. Sehr häufig mussten Zufahrten verbreitert werden, Zäune und Spielgeräte repariert oder das Fallschutzmaterial ausgetauscht werden. Würde man von Beginn an die Praktiker mit in das Boot holen, würden sich viele Probleme von Beginn vermeiden lassen.

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Die abgerundeten Kanten sind bei einer Kontrolle abgebrochen. Dadurch entstehen diese scharfen Kanten. Welchen Mehrwert hat dieser Ofen für einen Spielplatz? Foto: Christoph Günther-Skorka
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Morsches Podest. Für Kinder eine unerkennbare Gefahr. Foto: Christoph Günther-Skorka

Auf allen (öffentlichen) Spielplätzen müssen "Spielplatzschilder" angebracht sein. Dies ist zumindest in Berlin auf allen Plätzen der Fall, insofern diese nicht beschmiert wurden. Obwohl das Beschmieren der Schilder sich in den vergangenen Jahren vermindert hat, kommt es jedoch immer wieder zu unleserlichen Schildern. In der Regel gibt es in jedem Jahr einen Durchgang, wo dann beschmierte Schilder mit ätzendem Graffitientferner gesäubert oder gar ausgetauscht werden. Die Säuberung der Schilder muss jedoch unter hohen Sicherheitsvorkehrungen geschehen, da säurebeständige Schutzhandschuhe und mindestens eine Schutzbrille erforderlich sind.

Betrachtet man die gültigen Normen, stellt man fest, dass das Hinweisschild mit Piktogrammen ausgestattet werden muss, da dieses auch für Kinder verständlich sein soll. Liest man jedoch weiter, stellt man fest, dass ebenfalls die Angaben

  • Allgemeine Notrufnummern (110 und 112),
  • Telefonnummer des Wartungspersonal (Bauhof/Betreiber),
  • Name des Spielplatzes,
  • Adresse des Spielplatzes,
  • Andere relevante örtliche Informationen,

enthalten sein müssen. Diese Angaben werden in Berlin jedoch nicht aufgenommen. Sicherlich ist es auf vielen Plätzen am Straßenrand nicht wirklich erforderlich, es würde jedoch auf Spielplätzen in großen und/oder unübersichtlichen Parkanlagen viel Sinn bereiten. Hintergrund wäre, dass bei einem Unfall auf dem Spielplatz der Rettungsdienst schnell und sicher den Weg findet. Es setzt jedoch auch voraus, dass die Zugänge zu Spielplätzen jederzeit zugänglich und frei von Hindernissen sein sollten. Dies ist jedoch wie bei vielen Feuerwehrzufahren selten in Berlin der Fall. Die Bevölkerung und auch die Ordnungsämter sind meines Erachtens hierfür nicht ausreichend sensibilisiert.

Zu guter Letzt

Zum Abschluss dieser Ausführungen über die Regelwerke und Normen und trotz Probleme im Land Berlin macht die Arbeit sehr viel Spaß. Man muss täglich sein Können und Wissen unter Beweis stellen und trägt immer wieder zu der Sicherheit auf Spielplätzen bei. Aber auch viele interessante zu meisternde Aufgaben sind nicht zu verachten. So zum Beispiel auch mysteriöse Löcher mit einer tiefe von mehr als zwei Metern auf einem Bolzplatz tragen dazu bei. Die erste Maßnahme, einen stark bespielten Bolzplatz zu sperren und für das Verständnis der Kinder und Jugendlichen zu werben gehört zu einer der Aufgaben. Das Geheimnis lüftete sich dann glücklicherweise nach einem Telefonat mit der Chefin, die einem Bombensuchunternehmen Bohrarbeiten genehmigt hatte. Aufgrund der gebohrten Tiefe ist der Boden abgesackt und verursachte damit diese mysteriösen Löcher.

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