Welche Risiken und Gefahren verbergen sich auf einer Sportanlage im Freien?

Sportplatz als Abenteuerspielplatz?

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Ungesicherte Fußballtore können beim Umkippen zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen führen. Foto: Jutta Katthage

Bei Risiken auf dem Sportplatz denken einige Leser bestimmt an Verletzungsrisiken der Spieler, zum Beispiel durch ein Foul. Andere denken vielleicht an den plötzlichen Herztod, der auch Profi-Spieler trifft. Und wiederum andere erwägen das Risiko, bei Gewitter von einem Blitz getroffen zu werden. Aber es gibt weitere Risiken auf einem Sportplatz: die Sportanlage selbst und der verkehrssicherungstechnische Zustand der Anlage und der Geräte. Dieses Risiko lässt sich mit umfassenden Untersuchungen mindern, so dass Nutzer, Besucher und andere Beteiligte ungestört das eigentliche - das Fußballspiel oder dem leichtathletischen Wettkampf - genießen können. Welche Risiken gehören dazu? Wie sind sie vor Ort zu untersuchen? Und wie beurteilt dies die aktuelle Rechtsprechung? Im Folgenden wird versucht diese Fragen zu beantworten.

Sportministerkonferenz: "Tore müssen fallen - nicht umfallen"

Die Sportministerkonferenz der Länder (SMK) hat 2002 eine Empfehlung zum sicheren Umgang mit Ballspieltoren unter dem Titel "Tore müssen fallen - nicht umfallen" veröffentlicht. Anlass war, dass "in der Vergangenheit [...] bedauerlicherweise mehrere schwere Unfälle beim Umkippen von Ballspieltoren geschehen" (SMK 2002, S. 3) sind. Unfälle mit schweren Verletzungen und bleibenden Schäden als auch mit Todesfolge sind die Folge von

  • unsachgemäßer Aufstellung,
  • Nutzungsalter,
  • ungesicherten Toren,
  • ungesicherter Unterbringung,
  • falschem Transport,
  • mangelnder oder unterlassener Wartung
  • oder von bestimmungsfremder Nutzung.

Unfälle mit Fußballtoren

Breite Aufmerksamkeit erhielt der tödliche Unfall eines Jungen aus Hamburg-Harburg in diesem Jahr, welcher aus einem unsachgemäßen Transport eines Jugendfußballtores entstand. Dies ist leider kein Einzelfall. Eine Internetrecherche zu den Schlagworten "Fußballtor" und "erschlagen" zeigt, dass es bereits mehrere Unfälle mit Fußballtoren in den vergangenen Jahren gab. Tabelle 1 zeigt das Ergebnis der Recherche und bezieht sich auf deutschsprachige Veröffentlichungen.

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Beschädigung des Pfostens eines Fußballtores. Foto: Jutta Katthage
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Der hindernisfreie Raum wurde hier durch die Betonmauer unterschritten. Dies ist ein verkehrssicherheitstechnischer Mangel. Foto: Jutta Katthage

Es ist anzunehmen, dass die geringere Anzahl der Schlagzeilen vor 2005 nicht in Korrelation zu einer geringeren Anzahl von Unfällen steht, sondern mit dem Zeitpunkt und dem Medium der Recherche.

Glücklicherweise gingen diese Unfälle nicht alle tödlich aus. Jedoch ist der Tod der genannten 14 Kinder tragisch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser oft mit einfachen Sicherungsmaßnahmen vermeidbar gewesen wäre. Seit dem Erscheinen der SMK-Empfehlung (2002) bis heute sind in Deutschland sechs Kinder und ein Erwachsender (sowie ein Hund) durch umkippende Tore tödlich verletzt worden. Darüber hinaus wurden weitere drei Kinder schwer verletzt. Hieraus folgt die Frage, wie konnte dies passieren?

Häufig ist zwischen den Unfällen eine Parallele zu entdecken. Der Verunglückte hat das Fußballtor erklettert, entweder um einen Ball aus dem Netz zu holen oder um sich aufzuwärmen. Hierbei sind die Fußballtore umgestürzt, da die Tore nicht ausreichend gegen Umkippen gesichert wurden. Entweder waren gar keine Sicherungsmöglichkeiten vorhanden oder diese wurden nicht genutzt. Seltener wird beschrieben, dass die konstruktive Festigkeit des Materials, etwa durch Alterung und Verwitterung, nachgelassen hat. Auffällig ist auch, dass die tödlich Verunglückten häufig am Kopf getroffen wurden. Dies zeigt die enormen Kräfte, die von einem umkippenden Tor ausgehen.

Wie urteilt die Rechtssprechung bei Unfällen mit umkippenden Fußballtoren?

Anhand der Urteile aus Tabelle 2 wird deutlich, dass die Entscheidung eines Gerichts immer vom Einzelfall abhängt. Dennoch bejahen die Urteile, dass die Verkehrssicherungspflicht dem Betreiber obliegt. Das OLG Celle urteilt: "Die Verkehrssicherung auf kommunalen Schulsportplätzen ist verletzt, wenn keine Vorkehrungen - etwa entsprechend der DIN 7897 (deutscher Vorgänger der DIN EN 748) - dagegen getroffen sind, dass bewegliche Kleinfeldtore aus Stahl durch bestimmungswidrige Benutzung zum Umstürzen gebracht werden." (OLG Celle, 08.06.1983, AktZ. 9 U 259/82). Bereits DIN 7897, Ausgabe 1977-11, sieht eine Standfestigkeitsprüfung der "Tore 3 m x 2 m für Ballspiele" vor.

Ergänzend entschied das OLG Schleswig-Holstein "dass eine Gemeinde als Betreiberin eines Spiel- und Bolzplatzes verpflichtet ist, auf dem Spielplatz vorhandene Fußballtore gegen Umkippen zu sichern." Demnach fordert "die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde [...] eine sichere Verankerung mobiler Fußballtore auf öffentlichen Bolzplätzen". Hierzu gehört auch "eine engmaschige Kontrolle sowohl an den Wochentagen als auch an Wochenenden, um eine dauerhafte Sicherung der Tore zu gewährleisten. Sofern eine Gefahrenbeseitigung kurzfristig nicht möglich ist, muss die verantwortliche Gemeinde die Tore vom Fußballplatz entfernen, um ein Umstürzen vorzubeugen." (OLG Schleswig-Holstein, 25.10.2011, AktZ. 11 U 71/10)

In einem weiteren Urteil, ein rund 30-Jähriger wurde durch ein umkippendes Fußballtor derart verletzt, dass er fortan querschnittsgelähmt ist, erklärt das OLG Celle, dass "die Gefahr, dass ein Kleinfeldtor durch Lockerungsübungen an der Querlatte zum Umstürzen gebracht wird, besteht nicht nur theoretisch. [...] Denn der Torwart wird je nach dem Spielgeschehen eine gewisse Zeit nicht gefordert und versucht dann, auf diese Weise seinen Bewegungsmangel auszugleichen. Unabhängig davon spricht auch eine allgemeine Erfahrung dafür, dass die Querstange des Tores einen besonderen Anreiz zum Turnen bietet. Nicht selten kommen auch schwere Unfälle durch umstürzende Kleinfeldtore vor, weil die Unfallgefahr nicht handgreiflich ist. [...] Im Übrigen spricht bereits die Existenz der DIN 7897 (die auch Tore auf Freianlagen erfasst) wesentlich für eine konkrete Gefahr durch umkippende Tore, weil der Normenausschuss die Sicherheitsanforderungen wegen nur extrem seltener Unfälle kaum aufgestellt hätte." (OLG Celle, 18.01.1995, AktZ. 9 U 211/93).

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Tab. 1: Ergebnis einer Recherche zu den Schlagworten „Fußball“ und „erschlagen“.
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Tab. 2: Ergebnis der Recherche: Urteile zur Verkehrssicherungspflicht auf Sportanlagen im Freien, insbesondere Fußballtore Quelle: www.juris.de, www.beck-online.de
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Tab. 3: Arten, Zuständigkeiten und Intervalle für Inspektionen auf Sportanlagen Quelle: in Anlehnung an FLL 2006, S. 20f und GUV-SI 8044, 2007, S. 4

Das OLG Naumburg bestätigt in einem Fall, bei dem ein siebenjähriger Junge von einem ungesicherten Fußballtor auf einem Grundstück einer Gemeinde getroffen wurde, dass "die Beklagte [...] die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt [hat]. Jeder Grundstückseigentümer muss wirksam und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sie - sei es auch trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; zuletzt BGH NJW 1999, 2364). [...] Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die auf ihrem Grundstück befindlichen Tore zu sichern oder zu entfernen." (OLG Naumburg, 31.03.2000, AktZ. 6 U 167/99)

Welche sicherheitstechnischen Anforderungen sind zu beachten?

Sicherheitstechnische Anforderungen an Fußballtore ergeben sich unter anderem aus den Anforderungen der Gerätenormen, etwa DIN EN 748 "Spielfeldgeräte - Fußballtore - Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren", der GUV-Information GUV-SI 8044 "Sportstätten und Sportgeräte - Hinweise zur Sicherheit und Prüfung" und dem FLL Regelwerk "Empfehlung für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien, Planungsgrundsätze" (2006).

Darüber hinaus bildet der § 823 (1) BGB "Schadensersatzpflicht" die Grundlage für einen Anspruch an die Verkehrssicherungspflicht. § 823 (2) BGB regelt, dass gegen ein Schutzrecht nicht verstoßen werden darf. Ein Schutzrecht stellt das Produktsicherungsgesetz (ProdSG) dar, welches für Hersteller und Vertreiber verpflichtend ist und Verbraucher schützt. Sämtliche Sportgeräte, also auch Fußballtore, unterliegen dem ProdSG. Dieses fordert, dass nur Sportgeräte in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Beschaffenheit den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und der Sicherheitstechnik (zum Beispiel der DIN EN 748) entsprechen. In der Empfehlung der SMK wird erklärt, dass auch ungenormt oder von einer geltenden Norm abweichende Geräte den Anforderungen des ProdSG entsprechen müssen. Dies ist zu überprüfen, denn Träger und Betreiber von Sportanlagen und Betreiber, sind zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach dem ProdSG und der Verkehrssicherung verpflichtet. "Dies betrifft die Beschaffung sicherheitskonformer Sportgeräte, den korrekten Aufbau, die Aufstellung, den Transport, die Aufbewahrung, die sachgerechte Wartung, die regelmäßige Überprüfung, und die dauerhafte Kennzeichnung, und die bestimmungsgemäße Nutzung." (SMK 2002, S. 5)

Um Mängel und Schäden zu erkennen, empfiehlt die FLL (2006) regelmäßigen Kontrollen. Folgende in Tabelle 3 genannte Prüfungen sind vorgesehen:

In der GUV-SI 8044 (2007, S. 3) wird ergänzt, dass Sportstätten und Sportgeräte "vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen" sind. Darüber hinaus soll der Betreiber der Sportanlage "befähigte Personen beziehungsweise ausreichend qualifizierte Fachunternehmen mit diesen Prüfungen beauftragen. Es wird empfohlen, sich deren Qualifikation nachweisen zu lassen." (GUV-SI 8044, 2007, S. 3).

Nach Auffassung der FLL müssen Sachkundige "aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtungen und Sportgeräte haben und die einschlägigen Regeln der Sicherheitstechnik soweit kennen, dass sie den sicheren Zustand der zu prüfenden Einrichtungsgegenstände beziehungsweise Sportgeräte beurteilen können" (FLL 2006, S. 20). Ferner beinhaltet eine Prüfung durch Sachkundige "erforderlichenfalls weitergehende Untersuchungen [...], zum Beispiel Überprüfung der Standsicherheit oder der Ab-/Ausreißfestigkeit von Sportgeräten" (FLL 2006, S. 20).

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Dieses Gegengewicht scheint nicht ausreichend gefüllt zu sein. Beim der Zugprüfung mit 1100 N hebt sich das Tor an. Foto: Jutta Katthage
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Eine nicht verschlossene Bodenhülse kann ein Verletzungsrisiko darstellen. Foto: Jutta Katthage
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Offene Netzhaken, wie hier am Bodenrahmen, und die angeschweißten Winkel stellen eine Verletzungsgefahr dar. Foto: Jutta Katthage

Wie lässt sich die Sicherheit von Fußballtoren auf der Anlage überprüfen?

Die Hochschule Osnabrück hat in Kooperation mit Unternehmen des Sportplatzbaus ein Konzept zur ganzheitlichen Inspektion von Sportanlagen entwickelt. Dieses Konzept besteht in Anlehnung an die FLL (2006) aus vier Modulen:

  • Jahreshauptuntersuchung von Sportanlagen im Freien. Hierbei wird die komplette Sportanlage, also einschließlich der Fußballtore oder anderen Sportgeräten gemäß der Anforderungen der FLL hin untersucht.
  • Torprüfung. Das Sicherheitskonzept sieht auch eine Prüfung der Sportgeräte, insbesondere der Fußballtore, auf Standsicherheit und Festigkeit nach den geltenden Gerätenormen vor.
  • Ebenso sind Flutlichtmaste auf Standsicherheit zu prüfen.
  • Ausbildung der Prüfer-vor-Ort für die oben genannte Sicht- und Funktionsprüfung.

Inspektionen auf Sportanlagen im Freien zeigen, dass mobile Fußballtore häufig keine erkennbaren Sicherungen gegen das Umkippen aufweisen, welches zu Unfällen führen kann. Falls dennoch Maßnahmen zur Sicherung vorgesehen sind, ist fragwürdig, ob diese die Anforderungen der DIN EN 748 erfüllen. Vergleichbare Normen gibt es auch für andere Geräte, zum Beispiel DIN EN 749 bei Handballtoren, DIN EN 1270 bei Basketballanlagen oder DIN EN 15312 bei frei zugänglichen Multisportanlagen. Zu den sicherheitstechnischen Anforderungen der Gerätenormen gehört, dass Ecken und Kanten gerundet sind, dass Seitenteile nicht über die Torpfosten hinausragen und dass Torpfosten und Bodenrahmen bündig sind. Ferner dürfen offene Netzhaken (vgl. Abb. oben links) aus Metall nicht verwenden werden, außerdem ist die Festigkeit und Standfestigkeit zu prüfen. Die Festigkeit eines Fußballtors kann überprüft werden, indem eine vertikale Kraft von 1800 N auf die Mitte der Querlatte aufgebracht wird. Die Standfestigkeit wird mittels einer horizontalen Kraft von 1100 N ermittelt, die ebenfalls auf die obere Mitte der Querlatte aufgebracht wird (vgl. Abb. oben recht).

Wie können Tore gesichert werden, damit sie standfest sind?

Ballspieltore sind in der Regel in Bodenhülsen fest montiert und dadurch gesichert. Bei Entnahme der Tore aus den Bodenhülsen, sind diese sicher mit einem fest verbundenen Deckel belagsbündig zu schließen, so dass hieraus keine Verletzungsgefahr für den Nutzer entsteht. Insbesondere bei Rasenplätzen sind nicht verschlossene Bodenhülsen kaum ersichtlich und können zu Verletzungen führen (vgl. Abb. oben, links unten).

Zur Befestigung von mobilen Toren sieht DIN EN 748 zwei Varianten vor: Tortyp 3: "frei stehendes Fußballtor mit Bodenbefestigungen" und Tortyp 4: "freistehendes Fußballtor mit Gegengewicht" (DIN EN 748, 2006-01). Auf dem Markt sind verschiedene Modelle zur Befestigung der beiden Tortypen erhältlich. Bei Tortyp 3 sind "mindestens vier Winkel und vier lange Erdnägel je Tor" (SMK 2002, S. 7) zu verwenden. Hier scheinen Spiralanker wirkungsvoll zu sein. Es ist zu beachten, dass auch diese je nach Bodenverhältnissen nicht die Anforderungen an die Standfestigkeit erfüllen und aus dem Boden gezogen werden können (vgl. Abb. Seite 53 recht unten).

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Beispiel für einen Spiralanker. Foto: Jutta Katthage
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Beispiel für Gegengewicht. Foto: Jutta Katthage
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Paarweise stirnseitig zusammengestellte Fußballtore. Foto: Jutta Katthage

Bei Tortyp 4 gibt es verschiedene Ausführungen. So kann das Gegengewicht entweder fest am Tor montiert/integriert oder abnehmbar sein. Bei Zweitgenanntem besteht das Risiko, dass das Gewicht abgenommen wird und Tore ungesichert auf dem Platz stehen. Die Gestaltung der Gegengewichte selbst ist vielfältig. Zum Transport der Tore sind die Gegengewichte in der Regel mit Rollen versehenen. So kann das Tor ohne Entfernung des Gegengewichtes transportiert werden (vgl. Abb. oben links).

Und wenn das Tor nicht benötigt wird?

... sollten diese nicht benötigten Tore gesichert werden. Entweder können sie in für Unbefugte unzugänglichen Geräteräumen untergebracht werden oder "im Freien ohne Netze abseits von Verkehrs- und Spielbereichen paarweise stirnseitig zusammengestellt und mit Ketten und Vorhängeschloss oder mit geeigneten Fahrradschlössern (mindestens zwei) unverrückbar und kippsicher verbunden" (SKM 2002, S. 10) werden (vgl. Abb. oben recht).

Zusätzlich fordert DIN EN 748 an Ballspieltoren Warnschilder oder graphische Symbole anzubringen, die erläutern, dass

  • dieses Tor nur zum Zwecke des Fußballspielens dient,
  • vor der Benutzung alle Verbindungen zu prüfen sind,
  • das Tor immer gegen Umkippen gesichert ist;
  • das Netz oder der Torrahmen nicht beklettert werden dürfen,
  • Personen sich nicht an die Querlatte hängen oder schaukeln dürfen.
  • in Anlehnung an: DIN EN 748, Ausgabe 2006-01)

Für den Transport ist nach Angabe der SMK (2002, S. 10) der Betreiber, vertreten durch Übungsleiter oder Lehrer verantwortlich. Zur Erleichterung nennt die SMK (2002, S. 11) folgende Tipps:

  • Das Tragen des Tores wird von mehreren Personen durchgeführt. Am leichtesten wird es mit der Stirnseite nach unten transportiert. Die tragenden Personen fassen das Tor am Pfosten und an der Querlatte an und befinden sich immer außerhalb des Tores.
  • Das Tragen oder Rollen der Tore durch Zug am Netz ist unzulässig. Verantwortlicher Betreuer, Trainer oder Lehrer beaufsichtigen den sicheren Transport wie auch das kippsichere Aufstellen, das Abstellen sowie die Unterbringung.

Die Risiken auf einer Sportanlage können behoben werden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch einen verantwortungsvollen Umgang mit Fußballtoren tragische Unfälle gemindert werden können. Hierzu gehört es, dass Sicherungen für Tore vorhanden sind und den Verantwortlichen deren sinnvollen Einsatz verdeutlicht wird. Ergänzend sind regelmäßige Inspektionen durch Fachpersonal sowie durch Personal vor Ort durchzuführen, um Mängel frühzeitig zu erkennen, Schäden beheben zu können und somit eine aktive Vorsorge gegen die Risiken einer Sportanlage im Freien zu betreiben.

Literatur

DIN 7897, Ausgabe 1977-11: Geräte für Freisportanlagen und Hallen, Tore 3 m x 2 m für Ballspiele, Anforderungen, Prüfungen. Deutsche Fassung. Deutsches Institut für Normung, Normenausschuss Sport- und Freizeitgeräte (Hrsg.).

DIN EN 748, Ausgabe 2006-01: Spielfeldgeräte - Fußballtore - Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren; Deutsche Fassung. Deutsches Institut für Normung, Normenausschuss Sport- und Freizeitgeräte (Hrsg.).

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) (Hrsg.) (2006): Empfehlung für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien, Planungsgrundsätze. Bonn.

GUV-SI 8044 (2002): Sportstätten und Sportgeräte - Hinweise zur Sicherheit und Prüfung. Hrsg.: Bundesverband der Unfallkassen, München.

SMK (2002): Tore müssen fallen - nicht umfallen, Empfehlung der Sportministerkonferenz über den sicheren Umgang mit Ballspieltoren. Ständige Konferenz der Sportminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.). www.sportministerkonferenz.de/sites/default/files/dokumente/6.Sicherer_Umgang_m._Ballspieltoren_Tore_m%C3%BCssen_fallennich%20ISO.pdf (2013-07-18).

Urteile und Entscheidungen

OLG Celle, 08.06.1983, 9 U 259/82, Urteil. www.juris.de (2013-06-11).

OLG Celle,18.01.1995, 9 U 211/93, Verkehrssicherungspflicht für Sportplatz, Urteil. www.beck-online.de (2013-01-09)..

LG Baden-Baden, 16.06.1995, 2 O 543/94, Verkehrssicherungspflicht bezüglich eines Sportplatzes - hier: Fußballplatz. Entscheidung. www.juris.de (2011-11-18).

OLG Naumburg, 31.03.2000, 6 U 167/99, Verkehrssicherungspflicht bei Fußballtoren, Urteil. www.juris.de (2013-06-11).

OLG Köln, 01.03.2006, 7 U 175/05, Beschluss, www.juris.de (2011-11-18).

Thüringer OLG, 10.02.2010, 4 U 594/09. Verkehrssicherungspflicht einer Thüringischen Gemeinde für einen Bolzplatz, Schmerzensgeldanspruch eines jugendlichen Fußballspielers für Verletzungen an einem maroden Maschendrahtzaun. Urteil. www.juris.de (2011-11-18).

Thüringer OLG, 08.02.2011, 4 U 423/10. Grenzen der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde für einem Multifunktionssportplatz. Urteil. www.juris.de (2011-11-18).

OLG Schleswig-Holstein, 25.10.2011, 11 U 71/10, Haftung der Gemeinde für Unfall eines Kindes auf Spielplatz. www.juris.de (2013-02-07).

Jutta Katthage und Martin Thieme-Hack
Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences
Dr.-Ing. Jutta Katthage
Autorin

Expertin für nachhaltige und verkehrssichere Sportanlagen

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