Geschützter Landschaftsbestandteil

Steinbrüche gehören dazu

Naturschutz
Landschaftsbestandteile müssen grundsätzlich "natürlich" entstanden sein. Das schließt auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein. Foto: Christian Holzner

Landschaftsbestandteile müssen grundsätzlich "natürlich" entstanden sein. Das schließt auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert werden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzurechnen sind.

Landschaftsbestandteile als Schutzgegenstand des § 29 Bundesnaturschutzgesetz sind nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgetretene Objekte und Objektgruppen oder kleingliedrige Teile der Landschaft. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaltigkeit der Schutzgegenstände beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung nicht generell aus. Eine Unterschutzstellung muss sich auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht Landschaft, sondern eben nur Bestandteile der sie umgebenden Landschaft sind (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 12.12.2012 - 2 C 320/11).

RA Dr. Franz Otto

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