Waldrandbäume

Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte

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Im Mittelpunkt des rechtskräftigen Urteils des LG Hanau vom 27.05.2024 – 7 O 858/23 - stehen die Verkehrssicherungspflicht für Waldrandbäume, die an eine öffentliche Straße angrenzen, sowie deren Übertragung auf einen Dritten.
Verkehrssicherheit Baumkontrolle
Die Esche fiel auf das Privatgrundstück des Klägers, beschädigte ein Auto und die Grundstücksmauer. (Symbolbild) Foto: Wolfgang Claussen/Pixabay

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 23.08.2020 stürzte vom Grundstück der beklagten Kommune aus einer etwa zehn Meter ansteigenden Hanglage eine Esche auf das benachbarte Grundstück des Klägers und verursachte erheblichen Sachschaden an dessen geparktem Fahrzeug und einer Grundstücksmauer. Mit der Klage begehrt er die Zahlung von 37 500 Euro an seine Vollkaskoversicherung sowie weiteren knapp 49.000 Euro. Im Vorfeld führte der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren durch. Die Beklagte hatte mit den Baumkontrollen einen Sachverständigen beauftragt, dem in dem Rechtsstreit der Streit verkündet worden ist. Im Übrigen ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich – so die Auffassung des Klägers – um einen an eine öffentliche Straße angrenzenden und deshalb zu kontrollierenden Waldrandbaum handelt oder – so die Auffassung der Beklagten – um einen Baum im zusammenhängenden Waldbestand, durch den lediglich eine im Außenbereich gelegene Anliegerstraße führt, außerhalb geschlossener Ortslage mitten im Wald, wo keine Baumkontrollpflicht bestehen soll.

Das LG Hanau hat die Klage abgewiesen. Das Gericht legt zunächst auf Grundlage des § 14 BWaldG und des § 15 des Hessischen Waldgesetzes dar, dass grundsätzlich keine Haftung des Waldeigentümers für waldtypische Gefahren besteht. Sodann führt das Gericht aus, dass es sich vorliegend um einen an eine öffentliche Straße angrenzenden Waldrandbaum handelt, für den die beklagte Gemeinde als Waldeigentümerin verkehrssicherungspflichtig ist. Bereits nach dem Sachvortrag der Beklagten handelt es sich nicht um einen Waldweg, wo keine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren besteht, sondern um eine öffentliche Straße, wobei deren Verkehrsbedeutung für die Frage der bestehenden Verkehrssicherungspflicht angrenzender Waldrandbäume irrelevant ist. Außerdem grenzte der Waldrandbaum an das Privatgrundstück eines Dritten, nämlich des Klägers.

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Verkehrssicherheit Baumkontrolle
Im vorliegenden Fall war ein Baum am Rand einer öffentlichen, durch einen Wald führenden Straße umgekippt. Besitzerin des Waldgrundstücks war die Kommune. (Symbolbild) Foto: Karl Egger/Pixabay

Das LG Hanau weist die Klage gleichwohl mangels schadenursächlich gewordener schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ab. Das Gericht begründet dies damit, dass die Beklagte die Baumkontrollen wirksam auf den Streitverkündeten übertragen hat und im Vorfeld auch keine äußerlich erkennbaren Krankheitsanzeichen an dem Baum ersichtlich waren, aus denen weitergehender Handlungsbedarf im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht resultiert hätte. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung verengt sich nach Auffassung des Gerichts die Verkehrssicherungspflicht des originär Verantwortlichen bei wirksamer Übertragung auf einen Dritten auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Dies setzt eine klare Absprache zwischen den Beteiligten voraus und eine eindeutige Regelung der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen. Im konkreten Fall hat das Gericht keine Zweifel an einer wirksamen Übertragung der Baumkontrollpflichten auf den Streitverkündeten. Selbst bei nicht wirksamer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Gemeinde auf den Streitverkündeten fehlt es im Übrigen an einer schadenursächlich gewordenen schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine Schädigung des Baumes, aus der ein weitergehender Handlungsbedarf im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht resultiert hätte, im Vorfeld hätte erkannt werden können und müssen. Dies ergibt sich aus der beigezogenen Akte des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Hanau. Nach Auffassung des dort beauftragten gerichtlichen Sachverständigen habe für die Beklagte kein erkennbarer Anlass für weitergehende Untersuchungen des schadenursächlich gewordenen Baumes bestanden.

Die Entscheidung des LG Hanau überzeugt in der Abgrenzung von an Waldwege angrenzenden Bäumen, die keiner Baumkontrollpflicht unterliegen, zu Waldrandbäumen, die an öffentliche Straßen oder benachbarte Grundstücke angrenzen. Letztere Waldrandbäume sind wie alle übrigen Straßenbäume zu kontrollieren, ohne dass es für das Bestehen einer Kontrollpflicht auf die Verkehrsbedeutung einer solchen öffentlichen Straße ankäme. Bei den Voraussetzungen der wirksamen Übertragung von Baumkontrollen auf einen Dritten liegt das Gericht auf einer Linie mit der einschlägigen Rechtsprechung und wendet deren Grundsätze im konkreten Fall zutreffend an.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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