Prüfung Schlussrechnung

Unterzeichnung mit dem Zusatz "i. A."

Unternehmensführung Recht und Normen
Wenn Pauschalpreise vereinbart waren, genügt für die Prüfbarkeit der Rechnungen, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen gegenüberstellt und saldiert hat. Foto: GG-Berlin, pixelio.de

Die Prüfung der Schlussrechnung hat keinen Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich aus Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, der abgesehen von den Besonderheiten einer Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt. Wenn Pauschalpreise vereinbart waren, genügt für die Prüfbarkeit der Rechnungen, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen gegenüberstellt und saldiert hat. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 11. 4. 2013 - I 5 U 127/12 - vertreten.

Ra Dr. Franz Otto

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