Friedhofssatzung

Unzulässiger Inhalt

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 16. 10. 2013 - 8 CN 1/12 - mit der Frage befasst, welche Regelung in einer Friedhofssatzung der Gemeinde zulässig ist. In dem konkreten Fall war in der Satzung bestimmt, dass nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die ausweislich in der gesamten Friedhofskette ohne ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt werden. Dabei würde es sich um eine Benutzungsregelung des kommunalen Friedhofs handeln. Nach der Auffassung des Gerichts ist das rechtsstaatliche Gebot verletzt, wenn für den Betrieb nicht im Voraus erkennbar ist, welche Nachweise, zum Beleg dafür, dass die Grabmale nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit herrühren, anerkannt werden. Die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stellen keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, um einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze zu rechtfertigen. RA, Dr. Frank Otto

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