Kinderspiel

Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Hüpfburg

Hüpfburgen Recht und Normen
Ein Kind auf der Hüpfburg. Foto: M. Offergeld, pixelio.de

Kinderspielplätze und Freizeitparks werden häufig durch eine Kinderhüpfburg ergänzt. Eine solche Anlage muss von dem Betreiber regelmäßig auf eine hinreichende Luftfüllung überwacht werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Luftfüllung ausreicht, um beim Hüpfen, Besteigen und Verlassen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Auch das Gewicht eines Erwachsenen muss die Hüpfburg sicher tragen. Wer nach einem Sturz aber Schadensersatz verlangt und behauptet, dass zu wenig Luft in der Hüpfburg war, muss diese Darstellung beweisen.

Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Koblenz im Beschluss vom 3.12.2012 - 5 U 1054/12 - vertreten. Der Schadensersatzanspruch wurde von einer Erzieherin geltend gemacht. Sie hatte mit mehreren Kolleginnen und 37 Kindern einen Freizeitpark besucht. Sie betrat dort ein prall mit Luft gefülltes Spielgerät aus Kunststofffolie über ein davor angebrachtes 1,50 Meter x 1,00 Meter großes Luftkissen. Luftkissen und Luftschiff wurden von demselben Gebläse auf Überdruck gehalten. Die Erzieherin wollte auf der Hüpfburg die spielenden Kinder fotografieren. Beim Verlassen des Luftschiffs kam die Besucherin auf dem Luftkissen zu Fall, weil dessen Hülle nachgab. Sie erlitt dabei eine erhebliche Knieverletzung, für die sie Schadensersatz in einer erheblichen Höhe forderte. Demgegenüber machte die Gemeinde geltend, sie hätte das Spielgerät am Morgen kontrolliert und es sei im einwandfreien Zustand gewesen. Es ging um die Verkehrssicherungspflicht, die von der Gemeinde dahin hätte sichergestellt werden müssen, dass die Lufthülle auch bei vielen Kindern ausreicht, um beim Spielen nicht auf den Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Es war auch zu berücksichtigen, dass Erwachsene mit höherem Körpergewicht die Hüpfburg betreten.

Die Erzieherin konnte nicht beweisen, dass das Luftkissen beim Verlassen des Spielgeräts mit zu wenig Luft gefüllt gewesen war. Es war davon auszugehen, dass die Luftfüllung ausreichend war. Eine zu geringe Luftfüllung wäre auch weder den anderen Erzieherinnen noch den 37 Kindern aufgefallen. Daher war nicht erkennbar, dass eine intensivere Kontrolle durch die Gemeinde den Unfall hätte verhindern können. RA Dr. Franz Otto

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