Naturkräfte

Verantwortung von Grundstückseigentümern

Recht und Normen
Der betroffene Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, aus nachbarschaftlicher Treuepflicht Schäden abzuwenden. Dies gilt auch für eine landwirtschaftliche Nutzung. Foto: Erich Westendarp, pixelio. de

Naturkräfte sind allgemein bekannt; ihre Auswirkungen müssen ersatzlos hingenommen werden. Der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem Einwirkungen ausgehen, müssen ebenso ersatzlos hingenommen werden.

Die Beeinträchtigung eines Grundstücks muss mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen, um von Bedeutung zu sein. Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist.

Ob der Eigentümer eines Grundstücks alle natürlichen Einwirkungen durch eigene Handlungen ermöglicht hat, sind für Grundstücke von Bedeutung. Der Grundstückseigentümer muss beispielsweise durch eine Nutzungsänderung im Rahmen landwirtschaftlicher Bewirtschaftung als Oberlieger auf abschüssigem Gelände den verstärkten Abfluss von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück ermöglichen. Es kommen auch Einwirkungen von Bäumen in Frage. Eine Verantwortung für Bäume eines Nachbarn wird jedoch abgelehnt. Der vom Eigentümer geschaffene Zustand ist auf Anpflanzen und Aufzucht widerstandsfähiger Bäume gerichtet und stellt keine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück dar; Sturmschäden sind normalerweise bei gesunden Bäumen nicht zu erwarten. Die Beeinträchtigung kann nicht auf den Willen des Grundstückseigentümers zurückgeführt werden.

Allerdings geht die Störung eines Grundstücks möglicherweise vom Nachbargrundstück aus. Die Störereigenschaft ist dann von Bedeutung, wenn dem Eigentümer ein pflichtwidriges Unterlassen vorgeworfen werden kann. Es kann dann nicht von einem Gemeinschaftsverhältnis der benachbarten Grundstückseigentümer ausgegangen werden. Daraus ergeben sich keine Ansprüche, sondern eine Schranke für andere Betroffene. Hieraus kann das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Nachbarn untereinander nicht ohne weiteres eine Anspruchsgrundlage ergeben.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Urteil vom 14.01.2014 - 4 U 2123/13 - die Auffassung vertreten, dass ein betroffener Grundstückseigentümer auf Selbstmaßnahmen hingewiesen werden kann, wenn über Jahre hinweg regelmäßig von dem Nachbargrundstück Gefahren ausgehen. Der Eigentümer dieses betroffenen Grundstücks erleidet auch durch die ständige Überflutung einen Ernteausfall, der hingenommen werden muss. Das Problem kann nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Der betroffene Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, aus nachbarschaftlicher Treuepflicht Schäden abzuwenden. Dies gilt auch für eine landwirtschaftliche Nutzung.

Es musste also davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer über die Nutzung oder Nichtnutzung seines Grundstücks grundsätzlich entscheidet. Der Eigentümer des anderen Grundstücks ist nicht verpflichtet, eine normale landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben. Es kann sich auch um ein naturbelassenes Grundstück mit einem Wassergraben und Uferbewuchs handeln.

RA Dr. Franz Otto

SUG-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Landschaftsarchitekt/-in (w/m/d), Wiesbaden  ansehen
Professur (W2) für das Lehrgebiet Wald- und..., Göttingen  ansehen
Stadt- und Regionalplaner*in, Brake  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle grüne Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen