Pachtverträge

Verhandlungen zur Verjährungshemmung mit den Richtigen führen

Recht und Normen
Wer hemmende Wirkungen von Verjährungsfristen geltend machen will, muss mit dem richtigen Vertragspartner verhandeln. Etwa wenn eine Pachtsache nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wurde. Foto: Siegfried Bellach, pixelio.de

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 31.03.2016, Az.: 5 U 191/16 klargestellt, dass Verhandlungen mit einer anderen Person als dem tatsächlichen Vertragspartner oder dessen Vertreter keine Hemmung der Verjährung begründen können.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche wegen vertragswidriger Rückgabe einer Pachtsache. Aus diesem Grund galt die kurze Verjährungsfrist nach den §§ 581 Abs. 2, 548 Abs. 1 BGB. Demnach verjähren Schadensersatzansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Pachtsache schon sechs Monate nach deren Rückgabe.

Die Verpächterin und Klägerin begehrte Schadensersatz, weil das von ihr verpachtete Grundstück, das mit einer Betonmischanlage und einem Gebäude zur Steuerung der Mischanlage bebaut war, nicht vertragsgemäß zurückgegeben wurde. Nach Ansicht der Klägerin war die Betonmischanlage bei der Rückgabe des Grundstücks nicht mehr funktionstauglich, weil die Pächterin die Steuerungssoftware der Anlage gelöscht, notwendige Instandsetzungsarbeiten nicht durchgeführt und darüber hinaus Einrichtungsgegenstände entfernt hatte.

Deshalb verklagte die Verpächterin zunächst die "K. Technik GmbH", dann erweiterte sie ihre Klage auf die "A.K. GmbH" als Beklagte zu 2).

Es stellte sich im Verfahren schnell heraus, dass mit der K. Technik GmbH kein Pachtvertrag geschlossen worden war, sondern nur mit der A.K. GmbH. Diese wandte im Rechtstreit jedoch ein, etwaige Ansprüche der Verpächterin seien verjährt. Das verpachte Grundstück sei am 02.08.2014 zurückgegeben worden, weshalb die sechs-monatige Verjährungsfrist ab Rückgabe am 02.02.2015 abgelaufen sei. Verhandlungen mit ihr, der A.K. GmbH, seien nicht geführt worden.

Die Verpächterin und Klägerin war der Auffassung, bereits von August 2014 bis Dezember 2014 verjährungshemmende Verhandlungen zu Schadensersatzansprüchen wegen der nicht vertragsgemäßen Rückgabe des Grundstücks geführt zu haben. Diese seien auch mit der A.K. GmbH als Pächterin geführt worden, obwohl seinerzeit nur Schriftverkehr mit einer Firma "K. GmbH" geführt wurde. Die A.K. GmbH müsse als tatsächliche Pächterin diese Verhandlungen gegen sich gelten lassen.

Dem folgte das Oberlandesgericht Koblenz wie schon zuvor das erstinstanzliche Gericht nicht. Eine Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche vor dem 02.02.2015 gegenüber der Pächterin, also der A.K. GmbH, habe es nicht gegeben. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB müssten immer zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger oder dessen Vertreter erfolgen. Verhandlungen mit der K. Technik GmbH oder aber der K. GmbH hätten den Lauf der Verjährung gegenüber der Pächterin A.K. GmbH nicht hemmen können. Selbst wenn die K. Technik GmbH irrtümlich trotz fehlender eigener Verpflichtung aus dem Pachtvertrag verhandelt habe, könne sich dies nicht zu Lasten der A.K. GmbH auswirken. Die Klägerin und Verpächterin könne sich insoweit auch nicht auf einen Irrtum berufen, da die Klageerhebung zunächst nur gegen die K. Technik GmbH zeige, dass die Klägerin von dieser als Einstandspflichtiger und Verhandlungspartnerin ausgegangen sei, nicht aber von der späteren Beklagten zu 2), der Pächterin A.K. GmbH.

Dieser Sachverhalt zeigt, wie wichtig es ist, stets mit dem richtigen Vertragspartner zu verhandeln, um eine Verjährungshemmung zu erzielen. Insbesondere bei kurzen Verjährungsfristen, wie am Ende eines Miet- oder Pachtverhältnisses, sollten im Zweifelsfall sichere Methoden zur Erzielung einer Hemmungswirkung gewählt werden, wie etwa der Abschluss einer Verjährungsverzichtsvereinbarung mit dem Vertragspartner, der Erlass eines Mahnbescheides wegen der behaupteten Ansprüche oder aber die Erhebung einer Klage.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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