Haftung

Verkehrssicherheit einer Grünanlage

Verkehrssicherheit
Gemeinden sind nicht verpflichtet, Grünflächen, Straßen und Wege komplett gefahrenlos zu halten. Foto: Rike, pixelio.de

Als ein Passant in einem Park über eine Grünfläche lief, stürzte er infolge eines aus dem Boden herausragenden Metallteils. Er erlitt dadurch eine empfindliche Verletzung und meinte, es hätte sich um eine unvorhersehbare Gefahrenquelle gehandelt und dafür wäre die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig. Er verlangte dafür Schadensersatz.

Die aus der Grünfläche herausragende Bodenhülse stellte eine Gefahrenquelle dar. Sie war jedoch so deutlich sichtbar, dass die Stolperfalle auch bei nur geringer Sorgfalt deutlich erkennbar war, mithin die Gefahrenstelle für die jeweiligen Benutzer der Grünfläche durchweg leicht beherrschbar war.

Die Gemeinde war als Träger der Straßenbaulast nicht verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Gleiches gilt auch für frei begehbare Grünflächen. Eine völlige Gefahrlosigkeit solcher Flächen ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von einer verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Wege und die Grünflächen so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den die erforderliche Eigensorgfalt waltenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag.

Auch wenn der Passant durch die Enten auf dem Teich in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt war, entschuldigte dies seine fehlende Aufmerksamkeit nicht. Eigentlich war die Benutzung der Grünfläche nicht gefährlich, so war die Gemeinde nicht zu einer Haftung für einen Schaden verpflichtet, den ein Passant auf der Grünfläche erlebt hatte.

Eine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht ohne Kenntnis des Gefahr erhöhenden Umstandes besteht nicht. Dies würde den Grundsatz einer Anknüpfung der Haftung an ein Verschulden des Sicherungspflichtigen aufheben. Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nur dort, wo der Gefahrenverantwortliche mit der Möglichkeit rechnen muss, dass Kinder eine von anderen Nutzern im Allgemeinen beachtete Gefahrenquelle ignorieren. Das erfordert jedoch Kenntnis von einer solchen Gefahrenquelle. Dass die Gemeinde von der Bodenhülse Kenntnis hatte, konnte vom Geschädigten nicht bewiesen werden. Nicht das Hinzutreten von Passanten muss für den Gefahrenverantwortlichen vorhersehbar sein, sondern dass sich auf der Grünanlage eine Gefahrenquelle befand, die eine Gefahr darstellte. Diese Auffassung hat das Thüringer Oberlandesgericht im Beschluss vom 11.7.2012 - 4 W 322/12 - vertreten.

RA Dr. Franz Otto

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