Recht

Verkehrssicherungspflicht bei Unfall im Wald

Wälder Verkehrssicherheit
Für abseits von Waldwegen gelegene Gefahrenquellen sind keine Verkehrssicherungspflichten von der Rechtsprechung anerkannt worden. Foto: Gaby Stein, pixelio.de

Als ein Wanderer im Wald in einen dort gelegenen ehemaligen Steinbruch abgestürzt war, ergab sich eine Querschnittslähmung mit weitreichenden Folgen, so dass es entscheidend auf die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers ankam. Mit diesem Sachverhalt hat sich Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 8.12.2010 - 7 U 13/10 - befasst. Es war davon auszugehen, dass gemäß § 14 Bundeswaldgesetz das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auch außerhalb von Wegen und Straßen gestattet ist. Nach dem Gesetz geschieht die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr. Die Regelung lässt die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten unberührt, schließt aber eine erweiterte Haftung des Waldbesitzers aus.

Auf Waldwegen beschränkt sich allgemeine Verkehrssicherungspflicht zudem auf atypische, also nicht durch die Natur oder die Art der Bewirtschaftung begründete, sondern von Waldbesitzer selbst geschaffene Gefahren, mit denen auch ein vorsichtiger und aufmerksamer Waldbesucher nicht rechnet. Für waldtypische Gefahren haftet der Waldbesitzer dagegen nicht.

Für abseits von Waldwegen gelegene Gefahrenquellen sind dagegen keine Verkehrssicherungspflichten von der Rechtsprechung anerkannt worden. So bestanden erhebliche Zweifel, ob die etwa 10 m vom Waldweg entfernte, von Bäumen und Sträuchern umgebene Kante des ehemaligen Steinbruchs im Wald überhaupt gegen von ihr ausgehende Sturzgefahr gesichert werden musste. Hinzukam, dass sich der Unfall nach Einbruch der Dunkelheit ereignet hatte. Das Mitverschulden des Verletzten wog so schwer, dass ein mögliches Verschulden des Waldbesitzers demgegenüber vollständig zurücktreten musste. Der Verletzte war bei Dunkelheit durch ein ihm unbekanntes Waldgebiet gelaufen. Er hatte sich damit selbst der Sturzgefahr ausgesetzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Waldbesitzer war unbegründet.

RA Dr. Franz Otto

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