Aufgabenfeld mit klaren Handlungsstrukturen oder Zufallsprodukt?

Verkehrssicherungspflichten

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Verkehrsicherungspflicht Kleingärten
Sicherheit auf Kinderspielplätzen ist ein Thema mit absoluter Priorität und erfordert klare Handlungsabläufe bei der Planung, bei der Herstellung und beim täglichen Betrieb. Foto: Detlev Emkes

Die meisten Menschen verbinden mit dem Kleingartenwesen Begriffe wie: "Freizeit, Erholung, Aufenthalt in der Natur und gesunde Nahrungsmittel. Auch das Vereinswesen, je nach Blickwinkel mit ergänzenden Schlagworten wie: "lebendige Gemeinschaft" oder "viel zu viele Regeln", wird mit dem Kleingartenwesen assoziiert. "Verkehrssicherheit" und "Haftungsfragen" spielen in diesem Zusammenhang mit Sicherheit keine nennenswerte Rolle. Und doch sind diese Begriffe bereits Bestandteil des heutigen, immer komplexer werdenden Kleingartenwesens. Hierbei gilt es aber, einschränkend anzumerken, dass das Thema Verkehrssicherheit und die damit zusammenhängenden Pflichten oft als Zufallsprodukt umgesetzt werden, und daraus erhebliche Risiken für alle mit dem Kleingarten in Verbindung stehenden Personenkreise resultieren.

In den Ursprüngen des Kleingartenwesens, das seine Wurzeln im 19. Jahrhundert hat, hatte das Thema Verkehrssicherungspflichten vermutlich nahezu keine Bedeutung, auch wenn die Verkehrssicherungspflichten mit Beginn des 20. Jahrhunderts quasi zeitgleich ihren Anfang nahmen. Das ist heute anders. Parallel zur allgemeinen Zunahme an Bedeutung hat das Thema Verkehrssicherungspflichten heute eine erhebliche Bedeutung für das Kleingartenwesen erlangt, auch wenn die tägliche Praxis in sehr vielen (nahezu allen?) Vereinen das leider nicht widerspiegelt. So sind die mit den Verkehrssicherungspflichten verbundenen Aufgaben und Haftungsfragen umfangreich und vielschichtig, ohne dass sich das in den Pachtverträgen und bei der Aufgabenwahrnehmung in geeigneter Weise auswirken würde. Bereits in der Ausgestaltung der Pachtverträge fehlen wesentliche Grundlagen für eine angemessene Umsetzung des Aufgabenfeldes. Hier liegen nicht zu unterschätzende Risiken für Verpächter und Pächter (Haftung), und nicht zuletzt auch für Besucher der Kleingartenanlagen (Sicherheit).

Verkehrssicherungspflichten werden nicht durch eigenständige Gesetze geregelt; sie sind durch die Rechtsprechung entstanden. In den Jahren 1902 und 1903 ergingen vom Reichsgericht hierzu erste grundlegende Urteile. So sah das Reichsgericht im Unterlassen der Sicherung eines morschen Baumes und im schlechten Zustand einer schneeglatten, öffentlichen Treppe Haftungsgründe für die Unterlassung zumutbarer und gebotener Sicherungsmaßnahmen (heute entsprechend §823 BGB -"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."). Seitdem sind vielzählige Urteile zu dem Thema ergangen, die auch für das Kleingartenwesen von Bedeutung sind, insbesondere in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten.

Grundsätzlich ist derjenige verkehrssicherungspflichtig, der eine Gefahrenquelle schafft oder ein Grundstück für den Verkehr eröffnet, das heißt, für einen bestimmten Zweck freigibt. Die Bestimmungsgewalt hierzu hat im Normalfall der Grundstückseigentümer. Er muss das Grundstück auf Gefahrenquellen hin überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Dabei hat er die Möglichkeit, die Überprüfung auf Gefahrenquellen und die Umsetzung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (weitgehend) haftungsbefreiend auf andere Personen zu delegieren. Diese Übertragung muss klar und eindeutig erfolgen, wenn dem Grundstückseigentümer keine Haftungsrisiken aus der Übertragung selbst entstehen sollen. Ihm verbleiben aber in jedem Fall Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, die nicht delegiert werden können. Mit der Übertragung der Überprüfung auf Gefahrenquellen und der Umsetzung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf einen Vertragspartner - im Kleingartenwesen in der Regel Kleingärtnerverein oder Kleingärtnerverband - entsteht eine "Gemeinschaftsaufgabe Umsetzung der Verkehrssicherungspflichten", die es mit möglichst klarer Festlegung der jeweiligen Aufgaben in der Gemeinschaftsaufgabe als Teamleistung zu lösen gilt.

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Verkehrsicherungspflicht Kleingärten
Der Bruch eines Verbindungsbolzens an einer Reifenschaukel wurde rechtzeitig im Rahmen einer Spielplatzkontrolle festgestellt. Foto: Detlev Emkes
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Diese Fäule an einem Spielgerät hat Auswirkungen auf die Statik und ist damit sicherheitsrelevant. Foto: Detlev Emkes

Wie sieht die aktuelle Praxis im Kleingartenwesen aus?

Die Verpachtung von Kleingartenflächen und die dazugehörigen Pachtverträge folgen nach Kenntnis des Verfassers in der Regel immer dem gleichen Grundmuster, das weder den Anforderungen an die klare Festlegung der Aufgaben, noch an die Aufgabenlösung in einem Team entspricht. Nachfolgend sollen wesentliche Elemente dieses Grundmusters genannt werden:

  • Der Grundstückseigentümer überträgt die Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des Pachtvertrages auf den Pächter. Dabei stehen Verpachtungsfragen aller Art im Vordergrund. Oft ist der Übertragung von Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht nicht einmal ein eigenständiger Paragraph gegönnt.
  • Eine nähere inhaltliche Bestimmung von dazugehörigen Aufgaben und Leistungsumfängen erfolgt nicht. Erforderliche Qualifikationen bei der Umsetzung werden nicht genannt. Es kann beim Vertragspartner aus dem Kleingartenwesen so insgesamt leicht der Eindruck entstehen, dass die übertragenen Pflichten von geringem Umfang und geringer Bedeutung sind.
  • Pläne, die den Bereich oder die Bereiche der übertragenen Verkehrssicherungspflichten darstellen, sind nicht vorhanden oder von geringer Präzision. Eine räumliche Zuordnung in der Örtlichkeit ist oft nicht in der erforderlichen Genauigkeit möglich. Die Lage von Grenzen ist sehr oft unklar. Eine Grenzdarstellung, die aufgrund des Maßstabs in der Örtlichkeit mehrere Meter breit ist, ist etwa für eine ordnungsgemäße Baumkontrolle ungeeignet.
  • Immer wieder gibt es unklare Textpassagen, wie zum Beispiel ". . . ist auch auf angrenzenden Wegeflächen durchzuführen", die für eine sachgerechte Umsetzung von sicherheitsrelevanten Aufgaben völlig ungeeignet sind.
  • Die Umsetzung notwendiger Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit wird in aller Regel nicht thematisiert.
  • Die verbleibenden Pflichten des Grundstückseigentümers werden nicht thematisiert und regelmäßige Kontroll- und Leistungsnachweise nicht verlangt.

Diese pauschalierte und unbestimmte Delegierung der Verkehrssicherheitspflichten bringt für die Verpächter nur scheinbare Rechtssicherheit. Im Schadensfall werden insbesondere kommunale Grundstückseigentümer, bei denen der notwendige Kenntnisstand zur qualifizierten Umsetzung von Aufgaben der Verkehrssicherheit per se vorausgesetzt wird, um eine Mitschuld voraussichtlich nicht herumkommen. Aus der Sicht des Verfassers ist es deshalb für Grundstückseigentümer unumgänglich, sich zeitnah sachgerecht mit den Vertragsinhalten zur Delegierung von Verkehrssicherungspflichten zu beschäftigen, auch wenn eine angespannte Personaldecke eigentlich dagegen spricht.

Auch auf der Pächterseite besteht erheblicher Handlungsbedarf. So wird sich der hier betroffene Personenkreis, in der Regel Vorstände der Kleingärtnervereine oder Kleingärtnerverbände, im Schadensfall mit Behauptungen schwer tun, dass man vom Thema Verkehrssicherungspflichten noch nichts gehört hätte. Auch eine Aussage, dass man die Tragweite der vertraglichen Übertragung der sicherheitsrelevanten Aufgaben "unterschätzt" hätte, wird voraussichtlich nicht ausreichen, sich aus der Verantwortung zu entziehen. Dazu ist das Thema Verkehrssicherungspflichten, unter anderem im Zusammenhang mit mangelhaften Kinderspielplätzen und umstürzenden Bäumen, viel zu präsent in Presse, Funk und Fernsehen.

Dabei darf außerdem nicht außer Acht gelassen werden, dass es nicht nur um Haftpflichtschäden geht, wo Versicherungen (soweit vorhanden) das Risiko mindern können - aufgrund von Fahrlässigkeit, was oft der Fall ist, aber nicht mindern müssen. Spätestens in Fällen mit strafrechtlicher Relevanz haften Verantwortliche persönlich.

Verkehrsicherungspflicht Kleingärten
Das Bild zeigt nachdrücklich, dass eine Spielplatzkontrolle mehr sein muss, als die häufig praktizierte reine Spielgerätekontrolle. So ist etwa die Baumkontrolle ein essenzieller Bestandteil einer umfassenden Spielplatzkontrolle. Foto: Detlev Emkes
Verkehrsicherungspflicht Kleingärten
Ein gepflegtes Umfeld und ein offensichtlich intaktes Spielgerät sind nicht immer mit Verkehrssicherheit gleichzusetzen. Bei diesem "Methusalem" unter den Spielgeräten, der aus sicherheitstechnischer Vorzeit stammt, gibt es sowohl konstruktiv bedingte Sicherheitsmängel als auch Standortmängel wie den unzureichenden Fallschutzbereich. Foto: Detlev Emkes

Was sind wesentliche Kontrollaufgaben und wie werden sie umgesetzt?

Wie bei anderen öffentlich zugänglichen Flächen, beispielsweise in der Wohnungswirtschaft, sind bei Kontrollaufgaben auf Freiflächen im Wesentlichen folgende Tätigkeitsfelder zu beachten:

  • Spielplatzkontrollen
  • Baumkontrollen
  • Allgemeine Kontrollen auf Wegen und Plätzen einschließlich Ausstattungsgegenständen
  • Winterdienst

Der Handlungsumfang für Kontrollen im Bereich Kinderspielplätze ergibt sich weitestgehend aus der DIN EN 1176/1177. Hier werden sowohl die notwendigen Kontrollformen genannt, die von einfachen Sichtkontrollen bis zur Jahreshauptinspektion eines Spielplatzes gehen, und unterschiedliche Qualifikationen bei der Umsetzung verlangen, als auch die regelmäßige Mindestanzahl dieser Kontrollen pro Jahr.

Trotz dieser klaren Vorgaben zum notwendigen Handlungsumfang kommt es in der Praxis immer wieder zu erheblichen Umsetzungsmängeln. Diese liegen bei den Spielplatzkontrollen überwiegend in folgenden Bereichen:

  • Es finden keine Kontrollen oder nur Zufallskontrollen statt.
  • Es werden nur Spielgeräte, aber nicht der ganze Spielplatz mit Ausstattungsgegenständen, Bäumen und anderen Pflanzen, kontrolliert.
  • Die Vorgaben der DIN zu Kontrollformen und Kontrollintervallen werden missachtet, indem man sich oft auf eine Jahreskontrolle mit unzureichend definiertem Leistungsumfang beschränkt.
  • Qualifikationen zur Spielplatzkontrolle werden nicht vorausgesetzt oder überprüft.
  • Kontrollergebnisse werden nicht oder nur unzureichend dokumentiert.
  • Absperrungen gefährlicher Spielplatzbereiche erfolgen nicht oder unzureichend, etwa nur mit Flatterband.
  • Sicherheitsrelevante Maßnahmen erfolgen nicht oder nur unzureichend.
Verkehrsicherungspflicht Kleingärten
Erst nach der Fällung wird leicht erkennbar, wie weit der Schaden bei der Linde aus dem vorherigen Foto bereits fortgeschritten war. Foto: Detlev Emkes
Verkehrsicherungspflicht Kleingärten
Schäden, die von außen nur dem Fachmann ein erhebliches Sicherheitsrisiko anzeigen, können im Baum bereits weit fortgeschritten sein. Foto: Detlev Emkes

Weitere sicherheitsrelevante Mängel entstehen durch fehlerhafte Montagen und durch die Nutzung "unkaputtbarer" Spielgeräte, die keiner Sicherheitsnorm mehr entsprechen. Auch diese Mängel können im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Spielplatzkontrolle entdeckt werden.

Auch für Baumkontrollen gibt es ein Regelwerk, das die notwendigen Kontrollen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflichten genau regelt. Dabei handelt es sich um die Baumkontrollrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL).

Die Mängel in der alltäglichen Praxis liegen bei den Baumkontrollen überwiegend in folgenden Bereichen:

  • Es finden keine Kontrollen oder nur Zufallskontrollen statt.
  • Die Kontrollintervalle werden missachtet.
  • Qualifikationen zur Baumkontrolle werden nicht vorausgesetzt oder überprüft.
  • Kontrollergebnisse werden nicht oder nur unzureichend dokumentiert.
  • Sicherheitsrelevante Maßnahmen erfolgen nicht oder nur unzureichend.

Bei Wegen, Plätzen und Ausstattungsgegenständen gibt es kein Regelwerk, das den Kontrollbedarf allgemein verbindlich regelt. Hier helfen ersatzweise nur der "gesunde Menschenverstand" und ein sich selbst gegebenes, individuelles Regelwerk zu Kontrollaufgaben und Kontrollintervallen. Dieses Regelwerk sollte situationsgerecht erstellt und möglichst präzise schriftlich festgehalten werden. Dabei gilt es, vergleichbare Fehler, wie in den oben genannten Handlungsbereichen, zu vermeiden.

Beim Winterdienst, der den "Sonderfall Winter" auf Wegen und Plätzen regelt, gilt es, die jeweilige Ortssatzung zum Winterdienst zu beachten und umzusetzen, wenn ein Winterdienst erforderlich ist. Hier sollten die Vertragslage und Beschlüsse mit Bezug zu öffentlichen Grünanlagen geprüft werden. Weiterhin sollte das Winterdienstrisiko gegebenfalls mit einer geeigneten Beschilderung minimiert werden.

Verkehrsicherungspflicht Kleingärten
Oft stecken Sicherheitsmängel im Detail. Wie in diesem Fall einer Stolperfalle durch das ungesicherte Unterteil eines Absperrpfostens. Foto: Detlev Emkes
Verkehrsicherungspflicht Kleingärten
Nicht immer sind Unfallgefahren auf Wegen und Plätzen so offensichtlich wie in diesem Fall. Foto: Detlev Emkes

Verkehrssicherungspflichten im Kleingartenwesen sicher umsetzen

Das Kleingartenwesen und die Verkehrssicherungspflichten müssen nach mehr als 100 Jahren mit einer Entwicklung nebeneinander her, mit Zufallsprodukten als Folge, zu einem klar definierten Aufgabenfeld: "sachgerechte Umsetzung von Verkehrssicherungspflichten im Kleingartenwesen" entwickelt werden.

Zunächst sollte auf beiden Seiten (Verpächter/Pächter) ein angemessenes Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass das Problem unzureichend strukturierter Aufgaben der Verkehrssicherungspflichten im Kleingartenwesen besteht und eine zeitnahe Problembewältigung für alle Beteiligten gleichermaßen von Bedeutung ist. Hier könnte die Mitwirkung der Landesverbände der Kleingärtner und der Gartenamtsleiterkonferenz hilfreich sein, indem etwa ein gemeinsam erarbeitetes Muster zur Umsetzung von Verkehrssicherungspflichten im Kleingartenwesen erstellt wird.

In jedem Fall muss der jeweilige, individuelle Status quo in Bezug auf Vertragstext, Kartengrundlagen, Aufgabenbeschreibung, Aufgabenzuordnung und Aufgabenumsetzung überprüft werden. Festgestellte Defizite gilt es, dauerhaft durch geeignete Handlungsstrukturen abzustellen, damit einerseits die Verpachtung im Punkt Verkehrssicherheit und andererseits die Vorstandsarbeit in den Vereinen angemessen rechtsicher erfolgt. Die ohnehin schwierige Vorstandsarbeit ist ohne rechtssichere Arbeitsgrundlagen zur Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht sonst mit unkalkulierbaren Handlungsrisiken verbunden.

In den Vereinen ist danach die Aufgabenerledigung dauerhaft und ausreichend qualifiziert umzusetzen und zu dokumentieren. Die Verpächter sollten diesen Prozess durch Überwachung in Stichproben und mit fachtechnischer Beratung stützen. Für Kontrollaufgaben, bei denen besondere fachtechnische Qualifikationen erforderlich sind wie Baumkontrollen nach Baumkontrollrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. - FLL oder Spielplatzkontrollen nach DIN EN 1176/1177, ist es fachlich und aus Kostengründen empfehlenswert, entweder auf übergeordneter Ebene geeignete Strukturen aufzubauen, Kommunen, Verbände oder Zusammenschlüsse von Vereinen kommen hierfür in Frage, oder auf qualifizierte Angebote von geeigneten Fachfirmen zurückzugreifen. Der Haftpflichtversicherungsschutz sollte überprüft und angepasst werden.

Für die Umsetzung sicherheitsrelevanter Maßnahmen sind geeignete Mittel bereitzustellen. Dies gilt insbesondere unmittelbar nach der erstmaligen Durchführung einer umfassenden Kontrolle, bei der potenziell von einem Maßnahmenstau ausgegangen werden sollte. Die Präsentation der Kontrollleistungen und der durchgeführten Maßnahmen könnte zur Imagepflege der Vereine herangezogen werden, indem der Öffentlichkeit diese erheblichen Leistungen des Kleingartenwesens bewusst gemacht werden.

Autor

Diplomökologe und Landschaftsarchitekt AKNW

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