Verstoß gegen Baumschutzsatzung

Bußgeldverfahren wegen ungenehmigter Fällung

von:
Die Verhängung eines Bußgeldes wegen der ungenehmigten Fällung einer durch eine Baumschutzsatzung geschützten Zierkirsche steht im Mittelpunkt des rechtskräftigen Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 19.03.2025 – IV-2 ORbs 128/24, juris.
Baumfällung
Im vorliegenden Fall geht es um die Fällung einer Zierkirsche trotz bestehender Baumschutzsatzung. (Symbolbild) Foto: Helga Kattinger/Pixabay

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene gab ohne Vorliegen einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach der einschlägigen kommunalen Baumschutzsatzung bei einer Fachfirma die Fällung einer sechsstämmigen Zierkirsche in Auftrag. Der Gesamtumfang aller Stämme betrug 3,35 Meter. Einer der Stämme hatte einen Umfang von mehr als 70 Zentimeter. Den Vollzug der Fällung stellte am 25.08.2023 ein Mitarbeiter des Umweltamtes der zuständigen Kommune fest.

Das AG Duisburg hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens eines geschützten Baums zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG Düsseldorf durch Beschluss vom 19.03.2025 – IV-2 ORbs 128/24, juris als unbegründet verworfen.

Das Gericht weist eingangs die Rüge der Verletzung formellen Rechts aufgrund eines behaupteten Beweisverwertungsverbotes wegen mangelnder Substantiiertheit und Verfristung bereits als unzulässig zurück.

Sodann prüft und bejaht das Gericht zunächst, dass die gefällte Zierkirsche unter den Schutz der einschlägigen Baumschutzsatzung fällt. Nach § 3 der Baumschutzsatzung ist bei mehrstämmigen Bäumen, die weder Obst- noch Nadelbäume sind, ein Umfang aller Stämme von mindestens 60 Zentimeter erforderlich und der eines Stammes davon von mindestens 30 Zentimeter, gemessen in einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden. Ordnungswidrig handelt nach § 12 Abs. 1 a) der Baumschutzsatzung, "gemäß § 70 Absatz 1 Nummer 17 Landschaftsgesetz (LG)", wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 der Satzung ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 der Satzung unter anderem entfernt.

Der Anwendbarkeit der Bußgeldvorschrift des § 12 der Baumschutzsatzung steht nach Auffassung des OLG nicht entgegen, dass diese auf die nicht mehr existente Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG verweist, die sich zum Tatzeitpunkt in § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW findet. Dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art.

103 Abs. 2 GG sei genügt, wenn sich die möglichen Straf- und Bußgeldtatbestände hinreichend deutlich bestimmen ließen, ohne dass die Ermächtigung alle Einzelheiten des verbotenen Handelns regele. Diese Voraussetzungen seien bei § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 49 LNatSchG NRW gegeben.

Unschädlich sei vorliegend die unzutreffende Zitierung der Ermächtigungsnorm in der Baumschutzsatzung, da sich das verbotene Verhalten eindeutig aus § 12 Abs. 1 a) der Baumschutzsatzung ergibt. Hierbei stützt sich das Gericht auf die Entscheidung OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 482. Ergänzend weist das OLG darauf hin, dass vorliegend noch nicht einmal ein Gesetz durch ein anderes ersetzt worden ist, sondern nur eine Gesetzesänderung erfolgt ist, die ausnahmsweise gleichzeitig die Gesetzesbezeichnung umfasst.

Das Gesetz als solches sei unter neuem Namen dasselbe geblieben. Dem stehe im Übrigen auch nicht der Beschluss des OLG Oldenburg vom 05.09.2024 – 2 ORbs 96/24, juris entgegen, da es dort nicht lediglich um die Umbenennung eines Gesetzes ging, sondern um ein ganz neues Gesetz.


SUG-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Ingenieur*in Baumschutz & Baustellen, Freiburg  ansehen
Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau oder..., Schwetzingen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
Baumfällung
Der vom Bußgeldbescheid Betroffene hatte ohne Genehmigung eine Fachfirma mit den Arbeiten beauftragt. (Symbolbild) Foto: René Schindler/Pixabay

Abschließend begründet das Gericht eingehend die vorsätzliche Begehung der Ordnungswidrigkeit durch den Betroffenen.

Die ausführlich begründete Entscheidung des OLG Düsseldorf überzeugt in jeder Hinsicht. Sie grenzt bei fehlerhaften Verweisen in Bußgeldvorschriften, die sich in Baumschutzsatzungen finden, zutreffend den Verweis auf ein umbenanntes Gesetz ab von dem Verweis auf ein völlig neues Gesetz, was zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt. Letztgenannte Konstellation war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 05.09.2024 – 2 ORbs 96/24, juris (vorgestellt und besprochen in Stadt + Grün 11/2024, S. 59 mit Anmerkung Braun).

Obwohl die fehlerhafte Zitierweise in der Baumschutzsatzung vorliegend im Ergebnis unschädlich war, kann allen, die kommunale Baumschutzsatzungen erlassen, nur dringend empfohlen werden, auf die korrekte Zitierung gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen für Bußgeldregelungen zu achten und bei gesetzlichen Änderungen den Verweis auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage zeitnah anzupassen.

Zu einem Bußgeldverfahren wegen der Fällung eines Baums ohne behördliche Genehmigung in einem Landschaftsschutzgebiet sei ergänzend hingewiesen auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.04.2014 – IV-2 RBs 2/14, juris (vgl. hierzu Braun/Vornholt, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 1. Auflage 2025, S. 62).

Rechtsanwalt Armin Braun,

Of-Counsel FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Düsseldorf

Autor

GVV-Kommunalversicherung

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle grüne Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen