Dauer Baurechtlicher Verfahren

Verzögerungen durch Gutachtenerstellung

Es ist bekannt, dass in baurechtlichen Rechtsstreitigkeiten häufig eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren droht. Grund hierfür ist neben einer Vielzahl von anderen Ursachen bisweilen auch die schleppende Erstellung von Gutachten durch die vom Gericht bestellten Sachverständigen. Mit Beschluss vom 13.01.2015, Az.: 24 U 180/12 hat das OLG Köln in einem solchen Fall gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro verhängt.

In den Gründen des Beschlusses wird festgehalten, dass das Gericht den Sachverständigen am 31.10.2013 mit der Erarbeitung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt hat und darum gebeten hat, das Gutachten bis zum 05.02.2014 fertigzustellen. Der Sachverständige teilte mit, dass mit einer Vorlage des Gutachtens nicht vor Mitte 2014 zurechnen sei. Die angeforderten Unterlagen wurden dem Sachverständigen bis März 2014 vorgelegt, der von ihm angeforderte Kostenvorschuss wurde eingezahlt.

Als das Gutachten im September 2014 noch nicht vorlag, setzte das Gericht dem Sachverständigen eine förmliche Frist zur Gutachtenerstattung bis zum 30.09.2014. Diese Frist verstrich erfolglos, weshalb das Gericht dem Sachverständigen eine Nachfrist bis zum 15.11.2014 setzte und mit gleichem Schreiben die Festsetzung eines Ordnungsgeldes androhte. Am 30.10.2014 teilte der Sachverständige mit, dass er wegen personeller Engpässe, starker Arbeitsüberlastung und zusätzlicher persönlicher Ereignisse das Gutachten nicht habe vorlegen können. Er kündigte jedoch an, dass Gutachten in der 50. Kalenderwoche vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 16.12.2014 teilte der Sachverständige mit, er habe eine langwierige Grippeerkrankung erlitten und das Gutachten werde in der zweiten Kalenderwoche 2015 vorgelegt.

Das Gutachten lag bis zum Erlass des Beschlusses am 31.01.2015 nicht vor. Das Gericht setzte daher wie angedroht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro fest, wobei es berücksichtigte, dass der Sachverständige nach seinen eigenen Mitteilungen zumindest zeitweise an der Gutachtenerstattung gehindert war. Gleichzeitig setzte das Gericht eine weitere Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens und drohte eine erneute Ordnungsgeldfestsetzung an. Sofern auch die erneute Festsetzung eines Ordnungsgeldes erfolglos bliebe, hätte das Gericht nur noch die Möglichkeit, den Sachverständigen von seiner Aufgabe zu entbinden und eine entschädigungslose Abberufung des Sachverständigen gemäß § 409 ZPO auszusprechen.

In einem vom OLG Rostock mit Beschluss vom 06.10.2009, Az. 1 U 3/08 entschiedenen Fall musste das Gericht zu dieser Maßnahme greifen. In diesem Fall hatte ein Sachverständiger angekündigt, ein Gutachten innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Tatsächlich legte der Sachverständige das Gutachten trotz zwischenzeitlicher Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300,00 Euro und einer Nachfristsetzung innerhalb von rund acht Monaten nicht vor. Das OLG Rostock sah keine andere Möglichkeit, als den Sachverständigen wegen "hartnäckiger Fristversäumungen" abzuberufen. Mit ursächlich für die teilweise schleppende Bearbeitung von gerichtlichen Begutachtungsaufträgen ist die geringe Vergütung, die Sachverständige aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen erhalten. Da bei einer privaten Beauftragung von Sachverständigen deutlich höhere Honorare vereinbart werden, genießt die Bearbeitung von privat erteilten Gutachtenaufträgen bei vielen Sachverständigen in zeitlicher Hinsicht Vorrang. Den Verfahrensbeteiligten kann geraten werden, das Gericht bei Anzeichen für eine verzögerte Gutachtenerstattung aufzufordern, möglichst frühzeitig auf den Sachverständigen mit Fristsetzungen und der Festsetzung von Ordnungsgeldern einzuwirken.

Dr. N. Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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