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Der Bayerische VGH hatte sich in den vergangenen beiden Jahren wiederholt mit Sachverhalten zu befassen, bei denen es um drohende Baumwurfgefahr am Waldrand im Zusammenhang mit heranrückender oder bestehender Wohnbebauung geht.Im Beschluss vom 29.07.2020 -10 CS 20.1457 -, juris hat der Bayerische VGH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde des Antragstellers gegen die Anordnung zur Abholzung einzelner Fichten auf seinem Grundstück am Waldrand zur Vermeidung weiterer Gefahr für Leib und Leben sowie Sachgüter als unbegründet...