Bebauungsplan

Wann muss er aufgestellt werden?

Bauordnungsrecht
Nach geltender Rechtsprechung müssen die Festsetzungen eines Bebauungsplans auf städtebaulichen Gründen beruhen. Foto: Bernd Kasper/pixelio.de

In einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz wurde ein Sanierungsgebiet ausgewiesen und es wurde eine Sanierungssatzung erlassen. Parallel dazu wurde ein Bebauungsplan beschlossen, mit dem unter anderem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Sanierungsziele geschaffen werden sollten. Insofern sollten unter anderem die Verkehrsführung im Ortskern geändert werden und ein Mischgebiet ausgewiesen werden.

Dagegen wandten sich die Eigentümer von Wohnhäusern auf Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Dieser sei unwirksam, denn er diene nur zum Vollzug der ebenfalls unwirksamen Sanierungssatzung und er sei hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebietes rechtswidrig, da diese Festsetzung nur zur Ermöglichung von Vorhaben im Plangebiet dienen solle, die mehr Lärm verursachten. Insofern werde das Schutzniveau für die Anwohner abgesenkt.

Den Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümer wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10.12.2015, Az.: 1 C 10631/14, zurück. Zum einen sei eine mögliche Unwirksamkeit der Sanierungssatzung für den Bebauungsplan nicht von Bedeutung. Dieser sei rechtlich isoliert zu betrachten. Die von den Grundstückseigentümern behauptete fehlende Erforderlichkeit der Planung liege vor. Insoweit könne sich die Gemeinde auf ihr weites planerisches Ermessen berufen. Für eine Erforderlichkeit der Planung gem. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB reiche es aus, dass die planerische Konzeption der Gemeinde städtebaulich auf vernünftigen Gründen beruhe. Es sei nicht nötig, dass der Erlass eines Bebauungsplans "unausweichlich" sei. Welche städtebaulichen Ziele von der Plangeberin verfolgt würden, liege in deren planerischem Ermessen.

In dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall lagen vernünftige Gründe für die Festsetzung eines Mischgebietes vor. Die Gemeinde konnte darlegen, dass eine Entwicklung des Geltungsbereiches zum Mischgebiet städtebaulich begründet war.

Allerdings ist nicht nur das "Ob" der Aufstellung eines Bebauungsplans dem Gebot der Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB unterstellt, sondern auch das "Wie". Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans müssen erforderlich sein, also auf städtebaulichen Gründen beruhen. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht erneut mit Beschluss vom 07.12.2015, Az.: 4 BN 45.15, klar. Der Entscheidung lag ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für die Errichtung eines Parkhauses auf dem Besucherparkplatz eines Krankenhauses zugrunde (vgl. § 12 BauGB).

Die Eigentümer von Nachbargrundstücken klagten gegen den Bebauungsplan, da insbesondere eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen gestattet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Klageabweisung des OVG Münster mit der Begründung, die Festlegung einer geringeren Abstandsfläche sei rechtmäßig erfolgt. Diese Festsetzung des Bebauungsplans sei das Ergebnis eines ordnungsgemäßen Abwägungsprozesses, der auf städtebaulichen Gründen beruhe. Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, da im Vorfeld alternative Lösungen betrachtet und sauber abgewogen worden seien und die letztlich festgesetzte geringere Abstandsfläche demgegenüber vorzugswürdig gewesen sei.

Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB nochmals klar. Erforderlich sei die Aufstellung von Bauleitplänen dann, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Nicht erforderlich seien nur Bebauungspläne, die keine positive Planungskonzeption enthielten und der Förderung von Zielen dienten, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt seien. Davon sei auszugehen, wenn mit einer Planung ausschließlich private Interessen befriedigt werden sollten. Jedoch sei nicht jede Planung, die auch privaten Interessen diene und von privaten Interessenträgern angestoßen werde (z. B. vorhabenbezogener Bebauungsplan) unzulässig. Die Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung lediglich vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen. Diese Grundsätze des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB gelten nicht nur für die generelle Entscheidung, einen Bebauungsplan aufzustellen, sondern auch für dessen Inhalt, also für jede einzelne Festsetzung (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 4 C 21.07).

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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