Was bringt das Bestreiten von Mängeln?

Recht und Normen
Wenn Bauleistungen nach Beendigung Mängel aufweisen und diese nicht beseitigt werden, ist Streit vorprogrammiert. Foto: Lichtkunst73.pixelio.de

Wird über die Einqualifizierung eines Sachverhalts als Mangel oder die Verantwortungszuweisung mehrerer Beteiligter gestritten, stellt sich für die in Anspruch genommenen Auftragnehmer und die diese vertretenden Anwälte die Frage der Positionierung zum Rechtssachverhalt. Häufig ist eine Nachbesserung beabsichtigt, aber erst, wenn geklärt ist, dass man hierzu auch verpflichtet ist. Unternehmern steht bei Mängeln üblicherweise die sogenannte zweite Chance im Wege einer Nacherfüllung zu, bevor Ansprüche in Geld entstehen. Diese Chance entfällt, wenn eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. Dies ist manchmal schwer zu beurteilen. Ist die Frist für alle Mängel gesetzt worden, ist der Empfang der Fristsetzung nachweisbar, haben Nachbesserungsversuche stattgefunden und müssten nochmals Fristen gesetzt werden? Ist eine gesetzte Frist nach Treu und Glauben überholt? Braucht eine Frist wegen Erfüllungsverweigerung nicht mehr gesetzt zu werden? Beispiel: (Nach BGH Urteil vom 18.9.2014, Az. VII ZR 58/13). Der Kläger erwarb Eigentumswohnungen von der Beklagten, die diese zu sanieren hatte. Schon bei der Abnahme wurden Mängel aufgelistet. Teilweise wurden diese abgearbeitet.

Der Kläger erhob Schadensersatzklage. Im Rahmen dieser Klage bestritt die Beklagte das Vorliegen von Mängeln, bestritt ein Verschulden und vertrat außerdem die Auffassung, dass die Vertragsklauseln eine Eintrittspflicht ausschließen würden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen war, dass die Beklagte noch bereit war, die Mängel zu beseitigen, so dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (nach anwendbarem Recht vor der Schuldrechtsmodernisierung) nicht mehr Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist. Andere Senate haben in der Vergangenheit entschieden, dass das prozessuale Bestreiten von Mängeln nicht immer eine Erfüllungsverweigerung bewirke. So zum Beispiel BGH, Urteil vom 13.07.2011 Az.: VIII ZR 215/10, Rn 24 und BGH, Urteil vom 07.03.2002, Az.: III ZR 12/01 Ziffer II, 3. A). Der siebte Zivilsenat weist allerdings ausdrücklich auf seine weiteren Urteile hin, nach deren Sachverhalten eine Erfüllungsverweigerung hergeleitet werden konnte.

Rechtsanwalt Johannes Jochem

RJ Anwälte, Wiesbaden

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