Verkehrssicherungspflicht

Was gilt für an öffentliche Parkplätze angrenzende Waldbäume?

Bäume Baumumfeld
Der umgestürzte Baum wies im Inneren eine erhebliche Faulstelle auf. Die letzte Regelkontrolle des Baumes fand nur ca. zwei Monate vor dem Umsturz des Baumes statt. Foto: Kathy images, fotolia.com

In seiner Grundsatzentscheidung vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11 - hat der BGH für mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht für Bäume an und auf Waldwegen gesorgt. Er hat hiermit aber keineswegs alle haftungsrechtlichen Fragen gelöst, die sich im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers stellen.

So besteht unstreitig eine Verkehrssicherungspflicht auch für waldtypische Gefahren bei Bäumen, die am Waldrand an öffentliche Straßen angrenzen und für diese bei Baumumsturz oder Astabbruch eine Gefahr darstellen. Darüber hinaus dürfte unter Juristen Einigkeit bestehen, dass den Waldbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auch auf waldtypische Gefahren wie Astabbruch oder Baumumsturz überall dort trifft, wo er besondere Einrichtungen für die Öffentlichkeit vorhält oder eröffnet, mit welchen er gezielt Besucher anlockt und bei diesen eine gesteigerte Sicherheitserwartung herbeiführt, wie beispielsweise Kinderspielplätze, Grillplätze, ausgewiesene Parkplätze, Schutzhütten oder Friedwälder. Ob allein die Duldung solcher Einrichtungen durch den Waldeigentümer besondere Verkehrssicherungspflichten für diesen begründet, ist hingegen fraglich.

Dass grundsätzlich aber eine Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers für an öffentliche Parkplätze angrenzende Waldrandbäume besteht, belegen in jüngster Zeit wieder zwei aktuelle Entscheidungen des OLG Koblenz und des LG Trier, die sich hiermit befassen.

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Bäume Baumumfeld
Ein am Waldrand stehender Baum aus einem im Eigentum der beklagten Stadt stehenden Waldstück stürzte auf einen angrenzenden Parkplatz und beschädigte den dort geparkten Pkw des Klägers. Foto: Angela Rohde, fotolia.com

Das OLG Koblenz hat durch Urteil vom 02.08.2018 - 1 U 216/18 - (ohne Entscheidungsgründe, da abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO) ein klageabweisendes Urteil des LG Trier vom 29.01.2018 - 11 O 287/17 - bestätigt, wo es um die Haftung des Waldeigentümers für einen an einen öffentlichen Parkplatz angrenzenden Baum ging. Ein am Waldrand stehender Baum aus einem im Eigentum der beklagten Stadt stehenden Waldstück stürzte auf einen angrenzenden Parkplatz und beschädigte den dort geparkten Pkw des Klägers. Der umgestürzte Baum wies im Inneren eine erhebliche Faulstelle auf. Die letzte Regelkontrolle des Baumes fand nur ca. zwei Monate vor dem Umsturz des Baumes statt. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht durch die Baumkontrollen ordnungsgemäß nachgekommen sei. Insbesondere rechtfertige der Standort des Baumes in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen Parkplatzes nicht von vornherein strengere Baumkontrollen oder eingehende Untersuchungen. Weitergehender Handlungsbedarf sei im Vorfeld des Baumumsturzes nicht erkennbar gewesen. In dem Schadeneintritt habe sich letztlich das allgemeine Lebensrisiko zulasten des Klägers verwirklicht. Die zutreffende Entscheidung bestätigt erneut, dass Waldrandbäume, die an einen öffentlichen Parkplatz angrenzen, selbstverständlich einer ordnungsgemäßen Baumkontrolle zu unterziehen sind.

Auf gleicher Linie liegt das rechtskräftige klageabweisende Urteil des LG Trier vom 23.10.2017 - 11 O 143/17 -, wo ein oberhalb eines Parkplatzes in Hanglage am Waldrand stehender Baum ein geparktes Wohnmobil durch Umsturz beschädigte. Der Baum wies im Vorfeld keinerlei äußerlich erkennbare Krankheitsanzeichen auf, die Anlass zu weitergehenden Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gegeben hätten, und war auch zum Umsturzzeitpunkt nicht krank. Umsturzursache war ein witterungsbedingter Erdrutsch im Hang. Ursache hierfür waren überdurchschnittliche Regenmengen aufgrund lang anhaltender Regenfälle im Juni 2016. Einen Tag vor dem Baumumsturz fiel an anderer Stelle, von einem nicht der Beklagten gehörenden Grundstück, bereits ein Baum auf den Parkplatz, was zu dessen Teilsperrung führte. Der Forderung des Klägers, spätestens daraufhin habe die Beklagte den gesamten Parkplatz sperren müssen, hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt. Allein eine durch lang anhaltende Regenfälle verursachte Aufweichung des Geländes verpflichtet den Verkehrssicherungspflichtigen noch nicht zur Sperrung eines ganzen Parkplatzes ohne weitere konkrete Anzeichen für eine Umsturzgefahr von Bäumen. Ebenso wenig verpflichtet dies den Baumeigentümer zu umgehenden Zusatzkontrollen. Die Entscheidung des LG Trier ist meiner Meinung nach zutreffend und zu begrüßen.

Ass. jur. Armin Braun,GVV-Kommunalversicherung

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