
Technische Weiterentwicklungen führen zu neuen rechtlichen Fragestellungen und manchmal zu Konflikten. Dies gilt auch für Geräte, die dem Besitzer von Rasenflächen die Arbeit erleichtern sollen. So hatte sich das Amtsgericht Siegburg in einem Urteil vom 19.02.2015, Az.: 118 C 97/13 mit der Frage zu befassen, ob und wie ein Rasenmähroboter betrieben werden darf.Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn. Die Kläger störte die Geräuschentwicklung und die Häufigkeit des Betriebs des Roboters und sie waren der Ansicht, der dauerhafte Lärm sei...