Lärmschutz

Was ist beim Betrieb eines Rasenmähroboters zu beachten?

Lärmschutz und Sichtschutz
Mähroboter etwa mit Akkubetrieb sind so leise, dass sie bis auf die Mittagsruhe den ganzen Tag laufen dürfen, ohne gegen Lärmschutzverordnungen zu verstoßen.

Technische Weiterentwicklungen führen zu neuen rechtlichen Fragestellungen und manchmal zu Konflikten. Dies gilt auch für Geräte, die dem Besitzer von Rasenflächen die Arbeit erleichtern sollen. So hatte sich das Amtsgericht Siegburg in einem Urteil vom 19.02.2015, Az.: 118 C 97/13 mit der Frage zu befassen, ob und wie ein Rasenmähroboter betrieben werden darf.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn. Die Kläger störte die Geräuschentwicklung und die Häufigkeit des Betriebs des Roboters und sie waren der Ansicht, der dauerhafte Lärm sei eine nicht hinzunehmende Belastung, die auch bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ihnen geführt habe. Der Einsatz des Rasenmähroboters im Dauerbetrieb sei weder ortsüblich, noch zur Pflege des Rasens erforderlich. Sie beantragten, den Beklagten zu verurteilen, den Betrieb des Rasenmähroboters auf maximal fünf Stunden werktäglich zu begrenzen.

Das Gericht musste sich zur Beurteilung der Rechtsfrage der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sollte geklärt werden, ob die Geräuschimmissionen des Rasenmähroboters auf dem Grundstück der Kläger nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellten, oder nicht.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Geräusche über eine im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis sozialadäquate bloße Belästigung nicht hinaus gingen. Insofern sei auf einen "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen und unter Abwägung aller konkreten Umstände wie zum Beispiel Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit der Geräuschentwicklung abzuwägen, was zumutbar ist. In diesem Zusammenhang seien auch die festgelegten Grenz- und Richtwerte der TA-Lärm zu beachten. Diese Grenzwerte wurden in dem vorliegenden Fall von dem Rasenmähroboter bei weitem nicht überschritten, wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts feststellte.

Die Grundstücke der Parteien befinden sich in einem reinen Wohngebiet. Der Rasenmähroboter wurde jedoch weder an Sonn- und Feiertagen, noch während der Mittagszeit betrieben. Außerhalb dieser Zeiten ist in reinen Wohngebieten gemäß TA-Lärm ein Richtwert von 50 Dezibel-Ampere festgesetzt, der unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren zu ermitteln ist. Innerhalb von Gebäuden ist unabhängig von der Gebietsart ein Richtwert von 35 Dezibel -Ampere festgesetzt.

Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige detailliert und unter Berücksichtigung der in der TA-Lärm vorgegebenen Messverfahren ausführte, war der Rasenmähroboter nur leicht hörbar. Bereits der allgemein gemessene Schalldruckpegel bedingt durch stets vorhandene Fremdgeräusche aus der Umgebung war ähnlich laut. Der Sachverständige ordnete die Hörbarkeit des Rasenmähroboters als schwach bis sehr schwach ein und bezeichnete ihn im Vergleich zu sonstigen Gartengeräten als leise.

Der Betrieb des Rasenmähroboters durch die Beklagten verstieß auch nicht gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Insbesondere hielten sich die Beklagten auch an die in ihrer Wohngemeinde für den Gebrauch von Rasenmähern festgelegte Mittagsruhe zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr. Ferner beachteten sie die einschlägigen Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, wonach in reinen Wohngebieten der Betrieb von Rasenmähern an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr verboten ist.

Da nach Ansicht des Gerichts auch keine besonderen Umstände vorlagen, die ein Abweichen von den Indizwerten der TA-Lärm erforderlich machten, unstreitig der Betrieb des Rasenmähroboters während der Mittagszeit sowie aufgrund von Akkuladevorgängen mehrmals am Tag für einige Stunden unterbrochen wurde und schließlich nach den Feststellungen des Sachverständigen der Rasenmähroboter ab einer Entfernung von 15 Meter zum Grundstück der Kläger akustisch überhaupt nicht mehr wahrnehmbar war, wurde die Klage abgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Siegburg darf also ein Rasenmähroboter werktäglich in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr unter Beachtung der Mittagsruhe betrieben werden, wenn die Betriebsgeräusche die Grenzwerte der TA-Lärm nicht überschreiten. Unter diesen Umständen ist sogar ein "Dauerbetrieb" des Rasenmähroboters vom Nachbarn zu dulden.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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