Kosten des Rückschnitts

Weiden an Gewässern

Weiden Baumschnitt
Weiden am Wasser – wer zahlt für den Rückschnitt? Foto: Rosemarie Doll, pixelio.de

Die meisten Bäche liegen in Wiesen und führen das Wasser in die Flüsse. Vielfach stehen am Rande dieser Bäche Weiden, die auch größer werden; dadurch entsteht dann möglicherweise ein Problem für den Wasserabfluss. Es wird deshalb nötig, die Weiden, die generell zu erhalten sind, zurückzuschneiden. Durch den Rückschnitt und den Abtransport des Schnittgutes entstehen natürlich Kosten. Daher taucht dann die Frage auf, wer Kostenträger ist, also die Gemeinde oder die Anlieger. Es könnte sein, dass dadurch eine Landschaftspflege durchgeführt oder das Gewässer unterhalten wird.

Der Rückschnitt der Weiden würde eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung darstellen, wenn die Notwendigkeit dafür erkennbar ist. Fehlt es aber an konkreten Anhaltspunkten, kommt es darauf an, ob für das Gewässer Bewirtschaftungsziele oder die Leistungs- oder Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Frage kommen.

Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9.6.2011 - 20 B 151/11 - müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr besteht, dass die Weiden in den Bach fallen und dann den Wasserabfluss behindern. Eine solche Gefahr besteht nicht, wenn die Zweige von den Weiden auf die angrenzende Wiese fallen. Diese Auswirkung fällt nicht in den Maßnahmenkatalog des § 39 Wasserhaushaltsgesetz, denn die bei der Bewirtschaftung des Gewässers allgemein zu beachtenden Ziele sind auf die Verfolgung wasserwirtschaftlicher Belange und die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Anforderungen gerichtet.

In dem entschiedenen Fall standen die Weiden auf einem Flurstück, über welches der Bach lief oder auf den landseitig angrenzenden Grundstücken. Das Flurstück, über welches der Bach lief war kein selbständiges Grundstück, weil es an einer dafür erforderlichen Eintragung im Grundbuch fehlte. Deshalb gehörte es den Eigentümern der Ufergrundstücke und zwar, weil die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke nicht identisch waren, jeweils bis zur Mitte des Baches. Sie waren Kostenträger.

RA Dr. Franz Otto

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