Baustoff vorbeugen

Welche Grenzen gelten für Baustellenlärm?

Bauordnungsrecht
Wenn Baulärm zu groß wird, können Nachbarn auch einen gerichtlichen Baustopp erwirken. Baulärm muss daher Teil der Planung sein. Foto: Christian Münter, Stadt und Grün

Bei der Planung von Baustellen ist auch zu beachten, dass die Nachbarn der Baustelle vor schädlichem Baulärm geschützt werden. Für Bauherren ist es empfehlenswert, bereits während der Planung der Bauarbeiten Maßnahmen zur Eindämmung des Baulärms zu berücksichtigen, soweit die Umgebung des Bauvorhabens hierfür Anlass bietet.

Nachdem früher unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden, welche Beurteilungsgrundlage heranzuziehen ist, um zu ermitteln, wann Baulärm "zu laut" ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Errichtung einer U-Bahnstrecke in Berlin mit Urteil vom 10.07.2012, Az.: 7 A 24.11, klargestellt, dass nicht etwa die TA Lärm dazu herangezogen werden kann, sondern, dass Baustellen von deren Anwendungsbereich nicht erfasst werden. Für die Beurteilung, was von Anliegern einer Baustelle an Lärmimmissionen zu dulden ist, ist vielmehr nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert die AVV Baulärm den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für Geräuschimmissionen von Baustellen.

Die AVV Baulärm stellt je nach Gebietscharakter und Tages- und Nachtzeiten unterschiedliche, einzuhaltende Immissionsrichtwerte auf. Es wird auch festgelegt, mit welchen Messverfahren die Werte zu ermitteln sind. Die Richtwerte müssen eingehalten werden, da ansonsten die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall Maßnahmen gegen Baustellenlärm ergreifen können oder bei einer Ermessensreduzierung auf Null auch müssen.

Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass bei der Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm eine sofortige Stilllegung der Baustelle angeordnet wird, so wie dies in einem vom Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 11.07.2011, Az.: 8 L 1728/11, der Fall war. Dort wurde ein Mehrfamilienhaus in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet. Als sich Nachbarn über den Baulärm beschwerten, ordnete die Bauaufsichtsbehörde einen Baustopp und die sofortige Vollziehung des Baustopps an. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die für eine solche Anordnung nach der sogenannten bauordnungsrechtlichen Generalklausel notwendige konkrete Gefahr bejaht, da die von der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte im allgemeinen Wohngebiet tagsüber deutlich überschritten wurden und daher von einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn auszugehen war.

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt fügt sich in vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte ein und zeigt, dass die Rechtsprechung dem Schutz der Nachbarn vor Lärm eine hohe Bedeutung einräumt und für die Nachbarn im Einzelfall sogar ein Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde bestehen kann.

Wie der Bauherr den von seiner Baustelle ausgehenden Lärm auf das zulässige Maß begrenzt, ist grundsätzlich seine Sache. Allerdings sind dabei die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Stellt der Bauherr zum Beispiel eine Lärmschutzwand aus Containern auf und stellt dies eine bauliche Anlage nach der Landesbauordnung dar, die abstandsflächenrelevant ist, hat die Lärmschutzwand die Abstandsflächen auch einzuhalten, vergleiche VGH Hessen, Beschluss vom 20.02.2014, Az.: 3 B 265/14.

Insgesamt zeigt sich, dass das oft unterschätzte Problem des Baulärms mittlerweile von der Rechtsprechung so behandelt wird, dass Bauherren diese Thematik von Anfang an sorgfältig bei der Planung ihrer Bauvorhaben berücksichtigen sollten, um einer späteren Stilllegung der Baustelle aufgrund der Beschwerden von Anliegern oder aber durch eigenes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde zu entgehen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dürfte die Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen während der Planungszeit günstiger sein, als deren nachträgliche Integration in den Bauablauf oder aber die Kosten eines angeordneten Baustillstands.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt a. M.

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