Alleenschutz

Wenn Verkehrssicherungspflicht und Naturschutz kollidieren

Im Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2019 - 2 L 115/16 - zur Nichtzulassung der Berufung, der zur Rechtskraft des Urteils des VG Magdeburg vom 25.10.2016 - 1 A 469/14 - führte, geht es um die strengen Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Befreiung vom Alleenschutz. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Unterer Naturschutzbehörde im Zuge des Ausbaus einer Gemeindestraße die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten der Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und der nachteiligen Veränderung von Alleebäumen. Im geplanten Ausbaugebiet sollen die dort vorhandenen Kopflinden entfernt werden. Den am 13.02.2012 gestellten Befreiungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2012 ab. Dem Antrag sei nicht zu entnehmen, dass sich die angestrebten Ziele ausschließlich durch Beseitigung der Allee realisieren ließen. Alternativen zum Ausbau des Weges, mit denen der Erhalt der geschützten Allee möglich sei, seien offenkundig nicht geprüft worden. Die Allee genieße als Naturdenkmal besonderen Schutz. Der gegen den Bescheid von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb erfolglos.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Ein Anspruch auf Befreiung ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 BNatSchG , weil es insoweit bereits an dem von dieser Bestimmung vorausgesetzten atypischen Fall fehle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr. Selbst wenn nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls sieben Bäume derart geschädigt sein sollten, dass in Kürze ein Antrag auf Fällung aus Gründen der Gefahrenabwehr zu stellen sein dürfte, rechtfertige dies nicht eine Fällung sämtlicher 57 Bäume. Eine Wiederherstellung der Verkehrssicherheit dürfe nicht anders als durch eine Beseitigung sämtlicher Alleebäume möglich sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenso wenig sei eine für die Klägerin unzumutbare Eigentumsbelastung ersichtlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nach Auffassung des OVG nicht, sodass die Berufung nicht zuzulassen war. Dem VG folgend fordert auch das OVG für eine Befreiung aus Gründen der Verkehrssicherheit, dass die Maßnahme aus diesen Gründen zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Gefordert werden zwingende, d. h. unabweisbare Gründe, wozu insbesondere Gründe der Gefahrenabwehr zählen, wenn von den geschützten Bäumen Gefahren ausgehen, die über das allgemein bestehende Risiko, dass Bäume bei starken Stürmen umstürzen, hinausgehen. Dies erfordert einen entsprechenden Gefahrennachweis. Diesen Nachweis habe die Klägerin vorliegend nicht geführt. Allein der Umstand, dass Bäume krank seien, rechtfertige keine Befreiung vom Beseitigungsverbot. Dass Bäume erkranken können, sei voraussehbar. Nicht jede Baumkrankheit rechtfertige eine Beseitigung, vielmehr bestehe grundsätzlich eine Pflicht zur Vornahme zumutbarer Erhaltungsmaßnahmen. Eine Befreiungsmöglichkeit komme nur dann in Betracht, wenn die Erhaltung der Bäume nicht mit zumutbarem Aufwand sichergestellt werden könne, was sich hier nicht feststellen lasse. Für die Verkehrssicherheit insbesondere des Radverkehrs sei weder die Anlegung von Parkbuchten im bisherigen Grünstreifen noch die Ausweisung eines von der Fahrbahn getrennten Radweges statt beispielsweise der Einrichtung eines Schutzstreifens zwingend erforderlich. Allgemeine Erwägungen der Verkehrssicherheit genügten für eine Befreiung ebenso wenig wie der Wunsch nach deren Optimierung.

Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt belegt einmal mehr eindrucksvoll, dass bei der Kollision naturschutzrechtlicher Belange mit Belangen der Verkehrssicherheit letzteren keinesfalls pauschal der Vorrang gebührt. Vielmehr setzt die streitgegenständliche Befreiung vom Alleenschutz voraus, dass eine Erhaltung der Bäume mit zumutbarem Aufwand nicht sichergestellt werden kann und die Beseitigung der Bäume letztlich die einzige (zumutbare) Möglichkeit darstellt, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Beschluss des VG Cottbus vom 25.02.2016 - 3 L 89/16 -, juris, der sich mit den Voraussetzungen des § 17 NatSchG Brandenburg befasst. Zur Thematik der Kollision zwischen Naturschutz und Verkehrssicherungspflicht sei ergänzend hingewiesen auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.04.2014 - IV - 2 RBs 2/14 -, juris in einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Belange. Gleichermaßen von Interesse ist der Beschluss des VG Neustadt (Weinstraße) vom 09.02.2017 - 3 L 121/17.NW -. Dort ging es um einen letztlich erfolglos gebliebenen Antrag einer Kommune auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung beziehungsweise Befreiung zur Durchführung von Rückschnittmaßnahmen an Bäumen mit dem Ziel der Vergrämung von Vögeln auf einem kommunalen Friedhof.

Ass. jur. Armin Braun, GVV-Kommunalversicherung

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