Grabschäden

Wer haftet für einen umstürzenden Friedhofsbaum?

Recht Recht und Normen
Die beklagte Stadt zahlte vorgerichtlich kommentarlos gegenüber der beauftragten Firma die Kosten für die Erneuerung des Grabsteins. Mit der Klage macht die Klägerin weitere Kosten für die Wiederherstellung der Grabbepflanzung geltend. Foto: Martin Schlecht, Adobe Stock

Im rechtskräftigen Urteil des LG Köln vom 26.11.2019 – 5 O 402/18 – geht es um die Haftung des städtischen Friedhofsbetreibers für durch Baumumsturz verursachte Schäden an einer Grabstätte. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 09. zum 10.06.2018 stürzte auf einem städtischen Friedhof ein Baum um und beschädigte die Grabstätte der Klägerin.

Die beklagte Stadt zahlte vorgerichtlich kommentarlos gegenüber der beauftragten Firma die Kosten für die Erneuerung des Grabsteins. Mit der Klage macht die Klägerin weitere Kosten für die Wiederherstellung der Grabbepflanzung geltend. Nach Auffassung der Klägerin hätte der Baum wegen im Vorfeld erkennbarer Stamm- und Wurzelfäule bereits vor Jahren gefällt werden müssen. Nach Auffassung der Beklagten, die den Baum regelmäßig kontrolliert hat, so zuletzt vor dem Schadeneintritt am 28.02.2018, wies der Baum noch zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle keinerlei äußerlich erkennbare Krankheitsanzeichen auf, aus denen sich ein Handlungsbedarf ergeben hätte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf dieser Grundlage die Klage abgewiesen.

Das LG Köln bekräftigt zunächst, dass für den Pflichtigen im Rahmen der Baumkontrolle eine Sichtkontrolle in angemessenen Zeitabständen genügt und eine eingehende Untersuchung nur dann erforderlich ist, wenn Umstände vorliegen, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung des Verkehrs hindeuten. Unabhängig davon, ob starre Baumkontrollintervalle angemessen sind, hält das LG Köln fest, dass jedenfalls Sichtkontrollen in einem Abstand von weniger als vier Monaten keinesfalls erforderlich sind. Dass die Kontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, konnte das Gericht nicht feststellen. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat festgestellt, dass das Stamminnere von Holzfäule befallen und weitgehend abgebaut war. Ausschlaggebend für das statische Versagen des streitgegenständlichen Baumes war nach
Einschätzung des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit pilzbedingter Holzabbau im unterirdischen Wurzelbereich. Die Holzfäule müsse im Rahmen der Sichtkontrolle nicht erkennbar gewesen sein.

Zwar riefen Holzfäulen, die sich im Stamminneren und auch im Wurzelbereich von Bäumen ausdehnten, bei fortgeschrittenem Holzabbau meist Schadsymptome hervor, die äußerlich erkennbar seien. Dies sei aber nicht zwingend. Es gebe auch Bäume, die äußerlich völlig unauffällig erschienen, obwohl sie stark geschädigt seien und versagen könnten. Auch ein Schiefstand müsse kein Mangel sein, aus dem Handlungsbedarf resultiere. Aufgrund der verbleibenden Unaufklärbarkeit konnte der von der Klägerin zu führende Beweis nicht mit der
erforderlichen Gewissheit als erbracht angesehen werden. In der kommentarlosen Zahlung der Rechnung für die Wiederherstellung des Grabsteins hat das Gericht kein Anerkenntnis gesehen. Der bloßen Begleichung der Kosten ohne jede zusätzliche Erklärung kann nach Auffassung des Gerichts kein weitergehender Erklärungsgehalt beigemessen werden. Es könne sich jenseits der Rechtslage um eine Zahlung zur Wiedergutmachung aus Kulanz oder Pietätsgründen handeln. Rechtlich bindende Verpflichtungen oder Anerkenntnisse würden dagegen in aller Regel förmlich erklärt.

Die Entscheidung des LG Köln veranschaulicht in begrüßenswerter Weise die Grundsätze der Beweislast bei Schäden, verursacht durch umstürzende Bäume oder abbrechende Äste. Der Kläger trägt hierfür die volle Beweislast, ohne dass ihm ein Anscheinsbeweis oder Beweiserleichterungen zu Gute kämen (so bereits BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03 –). Darüber hinaus sind von besonderem Interesse die zutreffenden Ausführungen des Gerichts zu den strengen Voraussetzungen eines Anerkenntnisses. Auch wenn im konkreten Fall das Gericht die Annahme eines Anerkenntnisses durch kommentarlose Zahlung zu Recht abgelehnt hat, sei dringend vor dieser Vorgehensweise ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage gewarnt. Wenn Zahlungen maßgeblich aus Kulanz oder aus Pietätsgründen erfolgen, sollte dies gegenüber dem Zahlungsempfänger auch eindeutig klargemacht werden. Alles andere führt bestenfalls zu vermeidbaren Missverständnissen und Irritationen.

Ass. jur. Armin Braun, GVV-Kommunalversicherung

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