Schadensersatzleistungen

Wurzeln des Stadtbaumes im Privatkanal

Recht und Normen
Wenn der Eigentümer eines beschädigten Privatkanals etwas unternimmt, um die Beeinträchtigung aufzuheben, kann er sich auf § 1004 BGB berufen. Foto: Dipl.-Biol. Heiko Schmiedener

Baumwurzeln wachsen auch über die Grundstücksgrenze hinaus und in einen dort befindlichen Hauskanal hinein; sie begründen damit eine Störung.

Wenn der Eigentümer des Privatkanals etwas unternimmt, um die Beeinträchtigung aufzuheben, kann er sich auf § 1004 BGB berufen. Dieser Anspruch umfasst die Wiederherstellung des beschädigten Kanals, da die Entfernung der Wurzeln zu dessen Zerstörung geführt hatte. Der Eigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitigt, kann von der Gemeinde als Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen und zwar als Geschäftsführung ohne Auftrag (im Rechtssinne).

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.1.2012 - V ZR 136/11 - kann der Grundstückseigentümer allerdings nicht die Zahlung in vollem Umfang verlangen. Hier ist die Anwendung des Grundsatzes "Neu für Alt" geboten. Der geschädigte Grundstückseigentümer soll durch eine Schadensersatzleistung nicht besser gestellt werden, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. So soll auch derjenige, dessen Eigentum beeinträchtigt wird, durch die Beseitigung der Störung keinen Vorteil erlangen. Wenn also der Grundstückseigentümer den durch Baumwurzeln beeinträchtigten Kanal ersetzt, der von seinem Alter her bereits ersetzt werden muss, kann der Grundstückseigentümer die darauf entfallenden Kosten nicht von der Gemeinde verlangen.

RA Dr. Franz Otto

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