Rückgabe

Wurzelnackte lebende Bäume

Ein Gartenfreund hatte bei einem Unternehmen in einer anderen Stadt wurzelnackte lebende Bäume bestellt, die er auch zugesandt bekam. Die Waren gefielen ihm jedoch nicht, so dass er sich zur Rücksendung veranlasst sah, was von der Gegenseite jedoch nicht akzeptiert wurde.

Es handelte sich um einen Fernabsatzvertrag, so dass der Lieferant geltend machte, ein Widerrufs- und Rückgaberecht würde nach § 312 BGB nicht in Betracht kommen. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können.

Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Celle im Beschluss vom 4.12.2012 - 2 U 154/12 - befasst. Danach gilt: Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen ist, wie dies häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall ist. Entscheidend für die Verderblichkeit ist, dass es sich um Ware handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich oder das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist. Für den Zeitraum bis zum Verderb der Waren kommen etwa sechs Wochen in Frage.

Danach sind lebende Bäume keine schnell verderblichen Waren. Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. Der Verkauf erfolgt gerade, damit der Käufer diese Bäume nach dem Einpflanzen viele Jahre nutzen kann. Der Verkauf lebender Bäume betrifft also ein nach allgemeiner Vorstellung besonders langlebiges Produkt und damit kein schnell verderbliches Produkt.

Der Umstand, dass der Käufer die Bäume nach Erhalt nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, eingepflanzt hat und die Bäume nach der Behauptung des Lieferanten deshalb abgestorben waren, führte nicht dazu, dass die Bäume als schnell verderbliche Ware angesehen werden mussten. Lebende Bäume werden nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, weil der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, so dass die Bäume absterben. Die Gefahr, dass der Käufer das Kaufobjekt nicht bestimmungsgemäß behandelt, liegt praktisch jeder Sache inne.

RA Dr. Franz Otto

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