Maßnahmen und Verantwortlichkeiten geklärt
Zeitrahmen für Totholzbeseitigung
von: Ass. jur. Armin Braun
Die Leasinggeberin ermächtigte die Klägerin zur Geltendmachung aller fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die letzte Sichtkontrolle des schadenursächlich gewordenen Baumes fand durch eine beauftragte Fachfirma am 06.04.2021 in Form einer Hubsteigerkontrolle statt, wobei auch Totholz entfernt wurde. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde der Baum als "leicht abgängig" eingeordnet und aufgrund eines Dokumentationsfehlers eine "Kronenpflege Wichtung 2" im Kataster eingetragen statt einer eigentlich vorgesehenen "Fällung Wichtung 2".
Der Baum wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle zunächst als noch verkehrssicher angesehen. Wichtung 2 bedeutet nach Angaben des Baumkontrolleurs eine dringende Maßnahme mit einem gewissen Planungs- und Handlungsspielraum. Zum Schadenszeitpunkt waren noch keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Etwa vier Wochen nach dem Schadeneintritt ist der Baum gefällt worden. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadenersatz in Höhe von knapp 8300 Euro.
Das LG Mainz hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung unter anderem des Baumkontrolleurs abgewiesen. Das Gericht legt zunächst Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, wobei es die grundsätzliche Notwendigkeit eines halbjährlichen Kontrollintervalls propagiert, das im konkreten Fall von der beklagten Stadt auch angewandt worden ist. Das Gericht kommt aufgrund Zeugenvernehmung zu dem Ergebnis, dass ein von einer städtischen Pappel herabgefallener Ast den Schaden an dem geparkten Fahrzeug der Klägerin verursacht hat. Es sieht aber keine schadenursächlich gewordene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
Der Dokumentationsfehler hat sich ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht ausgewirkt. Aufgrund der bei Anhängigkeit des Rechtsstreites bereits erfolgten Fällung der Pappel hat der gerichtliche Sachverständige den Zustand des Baumes anhand des vorhandenen Fotomaterials beurteilt. Er hat den Zustand der Pappel aufgrund Totholzbildung und vorangegangener Baustellentätigkeit als "stärker geschädigt" gewertet, ohne dass sich hieraus zwangsläufig eine fehlende Verkehrssicherheit des Baumes ergebe. Der Baum sei sehr schwach vital gewesen, habe Totholzbildung und alte Astbrüche aufgewiesen. Nach Totholzbeseitigung sei er aber wieder verkehrssicher gewesen.
Die vorgenommene Hubsteigerkontrolle übersteige das eigentliche Erfordernis einer Sichtkontrolle vom Boden aus bei Weitem. Bei einer notwendigen Sichtkontrolle vom Boden aus wäre eine Frist zur Totholzbeseitigung von sechs Wochen üblich und angemessen gewesen. Kürzere Fristen seien bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen kaum praktikabel. Für die Notwendigkeit einer ausnahmsweise noch schnelleren Totholzbeseitigung habe vorliegend kein Anlass bestanden. Dies setze sehr starkes, bereits fortgeschrittenes, vermorschtes Totholz voraus. Ein baldiges Absterben der Pappel sei zum Zeitpunkt der Kontrolle am 06.04.2021 nicht vorhersehbar gewesen. Selbst vollständig gesunde Bäume könnten durchaus innerhalb weniger Wochen absterben. Astbrüche seien im Übrigen bei Weichhölzern wie Pappeln immer unvorhersehbar möglich. Aufgrund der Zeugenvernehmung des Baumkontrolleurs geht das Gericht von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Baumkontrolle und anschließenden Totholzbeseitigung aus.
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Die Entscheidung des LG Mainz überzeugt im Ergebnis, in der Begründung aber nur teilweise. Das Gericht hätte erörtern müssen, dass bei Beauftragung eines fachkundigen Dritten, der sorgfältig ausgewählt und überwacht worden ist, selbst bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den beauftragten Dritten nicht zwangsläufig Raum für eine Haftung des Baumeigentümers verbleibt. Sodann hält das Gericht an dem überholten Halbjahreskontrollintervall fest, statt zu thematisieren, ob ein solches im konkreten Fall ausnahmsweise aufgrund des Zustandes des Baumes erforderlich war. Schließlich wäre sinnvollerweise zu thematisieren gewesen, dass Zweifel an der Standsicherheit des Baumes überhaupt nicht entscheidungserheblich werden konnten, weil es bei dem eingetretenen Astbruch allein um die Beurteilung der Bruchsicherheit geht, die von der Standsicherheit zu trennen ist.
Zu Recht kommt das Gericht aber im Ergebnis zur Klageabweisung, weil weder nachgewiesen ist, dass der Schaden überhaupt durch einen Totholzast verursacht worden ist noch, dass solches bei der Baumkontrolle übersehen und nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Im Übrigen wird man aber nicht pauschal von der Notwendigkeit einer Totholzbeseitigung innerhalb eines (recht kurzen) Zeitraums von 6 Wochen ausgehen dürfen.
Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung
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