Zeitrahmen für Totholzbeseitigung
Kausalität zwischen der Unterlassung notwendiger Maßnahmen und dem Schadeneintritt

Am 31.05.2021 fiel ein Totholzast einer Linde während des Befahrens einer Straße, deren Straßenbaulastträger der beklagte Kreis ist, auf das Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses so stark, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist.
Ein Baumkontrolleur des Kreises hatte die letzte Regelkontrolle des schadenursächlich gewordenen Baumes noch am 27.04.2021, also knapp fünf Wochen vor dem Schadeneintritt, ohne Befund durchgeführt. Mit der Klage begehrt der Kläger Schadenersatz in Höhe von knapp 4400 Euro.
Das LG Bochum hat in erster Instanz durch Urteil vom 10.11.2023 – I–5 O 334/22 die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm hat im Berufungsverfahren durch Urteil vom 21.02.2025 – I-11 U 17/24 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klage fast vollständig stattgegeben. Das LG Bochum hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten. Ein Unfallzeuge hat die Schadenverursachung durch den Totholzast bestätigt.
Der Baumkontrolleur hat als Zeuge angegeben, hätte er im Rahmen der Regelkontrolle das Totholz festgestellt, wäre eine zeitnahe Entfernung innerhalb von zwei bis drei Wochen erfolgt. Nach Auffassung des Sachverständigen hätte der Totholzast und dessen notwendige Beseitigung im Rahmen der Regelkontrolle vom 27.04.2021 erkannt werden müssen.
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Die Totholzbeseitigung hätte innerhalb eines Zeitraums von maximal sechs Wochen erfolgen müssen. Das LG Bochum ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Der Zeitraum zur Totholzbeseitigung von sechs Wochen war zum Schadenszeitpunkt noch nicht verstrichen. Auf dieser Grundlage hat das LG Bochum die Klage abgewiesen mangels Kausalität der festgestellten Pflichtverletzung für den Schadeneintritt.
Das OLG Hamm hat die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schadeneintritt im Berufungsverfahren abweichend beurteilt. Wäre nach Einschätzung des Baumkontrolleurs der Totholzast innerhalb von höchstens drei Wochen nach Feststellung entfernt worden, wäre der Schaden nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Einschätzung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen entscheidungserheblich nicht an.
Die Entscheidung des OLG Hamm überzeugt nicht. Zwar trifft unter reinen Kausalitätsgesichtspunkten die Schlussfolgerung des Gerichts zu, dass ohne die Pflichtverletzung durch Übersehen des Totholzes der Schaden nicht eingetreten wäre. Hier ist aber zusätzlich eine wertende Betrachtung angezeigt.
Der Zeitrahmen für notwendige Maßnahmen kann nicht von der subjektiven Einschätzung des Baumkontrollierenden abhängig sein, wenn diese objektiv verfehlt ist. Maßgeblich sein muss vielmehr der objektiv angemessene Zeitraum für die Durchführung einer gebotenen Maßnahme und ob dieser zum Zeitpunkt des Schadeneintritts bereits verstrichen war.
Wenn man sich den umgekehrten Sachverhalt vorstellt, dass der Baumkontrollierende subjektiv einen längeren Zeitraum für die Durchführung einer notwendigen Maßnahme für angemessen hält als dies nach sachverständiger Einschätzung objektiv geboten ist, käme gewiss kein Gericht auf den Gedanken, maßgeblich sei die subjektive Einschätzung des Baumkontrollierenden und ob danach die Pflichtverletzung für den Schadeneintritt kausal geworden ist.
Die Betrachtungsweise des OLG Hamm führt letztlich dazu, dass diejenigen, die notwendige Maßnahmen überobligatorisch schnell durchführen, wenn Sie Ihren eigenen Vorgaben nicht gerecht werden, haften während bei ansonsten gleich gelagertem Sachverhalt diejenigen nicht haften, deren eigene Vorgaben den weniger strengen objektiven Notwendigkeiten entsprechen.
Es werden also diejenigen, die ihrer Verkehrssicherungspflicht gründlicher und umfassender nachkommen, schlechter gestellt, als diejenigen, die sich bei Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auf das unbedingt Notwendige beschränken. Erstere werden letztlich sachlich ungerechtfertigt "bestraft". Das kann bei wertender Betrachtung im Ergebnis nicht richtig sein.
Zum Zeitrahmen für notwendige Maßnahmen sei ergänzend hingewiesen auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2020 – I – 18 U 405/19 (Anmerkung Braun in SuG 03/2022, S. 60) zum Zeitrahmen für Totholzbeseitigung, das Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2020 – 11 U 34/20 (Anmerkung Braun in SuG 04/2021, S. 59) zum Zeitrahmen für die Fällung eines Baumes sowie den Beschluss des OLG Braunschweig vom 01.02.2019 – 11 U 19/18 (Anmerkung Braun in SuG 07/2019, S. 53) zum Zeitrahmen für eine notwendige Kroneneinkürzung.
Die gesamte Thematik wird darüberhinaus eingehend behandelt in Braun/Vornholt, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 1. Auflage 2025, S. 56–62.
Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung
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