Baumschutzsatzung

Baumfällgenehmigung im Härtefall

Baumschutz
Foto: Rosel Eckstein, pixelio.de

Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden schützt ihren Grünbestand durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, um der ökologischen Bedeutung von Bäumen für das Stadtklima, für die Prägung des Stadtbildes und für die Fauna Rechnung zu tragen. Bestimmte Eingriffe an geschützten Bäumen, insbesondere deren Beseitigung, stehen unter Genehmigungsvorbehalt. Die Baumschutzsatzungen der Kommunen enthalten im Allgemeinen einen Katalog, der Fälle auflistet, in denen eine Fällgenehmigung zu erteilen ist. Es kann im Rahmen der Genehmigung auch eine Bestimmung zum Ausgleich oder Ersatz für den beseitigten Baum durch Nachpflanzung oder Ausgleichszahlung getroffen werden.

In dem vom Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 19.11.2012, Az.: M 8 K 11.5128 entschiedenen Fall erteilte die Behörde eine vom Kläger und Grundstückseigentümer beantragte Fällungsgenehmigung für neun Bäume nur teilweise, nämlich für vier Bäume. Der Kläger klagte dagegen und begründete seinen Antrag damit, dass der große Kronendurchmesser der hohen Bäume seinen Garten verdunkle, sodass er diesen nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen könne, ferner werde sein Haus ganzjährig stark verschattet.

Die Behörde vertrat die Ansicht, auch der verschattete Gartenbereich sei nutzbar, denn der Kläger könne auch schattenblühende Pflanzen anbauen. Für sein Haus verbleibe ein natürlicher Lichteinfall von ein bis zwei Stunden täglich, was ausreichend sei. Bei den Bäumen, deren Fällung abgelehnt wurde, handele es sich um gesunde, erhaltenswerte Bäume in vitalem Versorgungszustand. Dieser Ansicht der Behörde folgte das Verwaltungsgericht München nicht. Das Verwaltungsgericht München führte aus, durch die Bäume ginge eine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung aus. Eine solche sei anzunehmen, wenn die verursachten Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung beziehungsweise Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigten. Bei Wohngebäuden ist dies der Fall, wenn sie so stark beschattet werden, dass die dort befindlichen Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können. Das Verwaltungsgericht München führte weiter aus, zur angemessenen Grundstücksnutzung gehöre sowohl eine Freizeitnutzung als auch eine entsprechende gärtnerische Nutzung. Für beide Nutzungsarten sei eine Besonnung von Teilbereichen des Grundstücks notwendig, die über wenige Minuten hinausgehe. Was die Bepflanzungsmöglichkeiten betreffe, werde eine angemessene gärtnerische Nutzung nicht ermöglicht, wenn nur "schattenliebende beziehungsweise schattenvertragende Pflanzen" angepflanzt werden könnten.

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In dem vom Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 19.11.2012, Az.: M 8 K 11.5128 entschiedenen Fall erteilte die Behörde eine vom Kläger und Grundstückseigentümer beantragte Fällungsgenehmigung für neun Bäume nur teilweise, nämlich für vier Bäume. Der Kläger klagte dagegen und begründete seinen Antrag damit, dass der große Kronendurchmesser der hohen Bäume seinen Garten verdunkle, sodass er diesen nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen könne, ferner werde sein Haus ganzjährig stark verschattet. Foto: Paul-Georg Meister, pixelio.de

Eine Fällgenehmigung nach den herkömmlichen Tatbeständen scheide allerdings aus, denn in einem von der Beklagten vorgelegten Fachgutachten werde die Vitalität der Bäume bestätigt, Schäden an den Bäumen oder durch sie bedingte Gefahren seien nicht vorhanden. Für solche Fälle ist nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts München zu prüfen, ob eine Anwendung der Regelungen der Baumschutzsatzung oder -verordnung zu einer unbeabsichtigten Härte für den Grundstückseigentümer führt. Eine unbeabsichtigte Härte für den Grundstückseigentümer könne vorliegen, wenn der Baumbestand auf einem Grundstück gegebenenfalls in Verbindung mit der Situation auf den Nachbargrundstücken zu einem nicht mehr hinnehmbaren Lichtentzug führe.

Dies war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts München vorliegend der Fall. Denn das Zusammenwirken des Baumbestandes auf dem Grundstück und des Baumbestandes auf den benachbarten Grundstücken führte dazu, dass auf dem Grundstück des Klägers eine Besonnung nur in den frühen Morgenstunden und nur auf einem kleinen Teil des Grundstücks möglich war. Im Übrigen war das Grundstück des Klägers nahezu ganztägig der Besonnung entzogen.

Das Verwaltungsgericht München nahm deshalb an, dass das Baumfällverbot zu einer unbeabsichtigten Härte führe. Es liege eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung vor, da die besonderen Umstände des Einzelfalls sich mit dem Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung und deren materieller Zielrichtung nicht in Übereinstimmung bringen ließen. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG habe die Baumschutzverordnung der Beklagten genau diesen Fall durch eine Befreiungsmöglichkeit für Härtefälle geregelt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete daher die Beklagte, über die beantragte Fällungsgenehmigung - soweit sie nicht erteilt wurde - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Eine andere Frage ist, ob für den Fall der Erteilung einer Fällungsgenehmigung angeordnete Auflagen hinsichtlich Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen im Einzelfall rechtmäßig sind. Auch dies ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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